Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 486

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 486 (NJ DDR 1982, S. 486); 486 Neue Justiz 11/82 von vornherein zivilrechtliche Nachfolgeregelungen zu konzipieren. Dabei ist zu sichern, daß diese Nachfolgeregelungen mit der zugrunde liegenden Kodifikation, ihren Prinzipien und ihren zwingenden Festlegungen übereinstimmen. Beispielsweise sehen die Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken für die Gesetzgebung der Unionsrepubliken die Möglichkeit vor, die Ausleihe von Gegenständen des täglichen Bedarfs und generell die Erbringung von Dienstleistungen für die Bürger zu regeln (Art 55 und 66 GZG). Die Ministerräte der Unionsrepubliken wurden ermächtigt, in diesem Rahmen verbindliche Musterverträge zu bestätigen. Art. 390 ZGB der RSFSR sieht die Bestätigung Allgemeiner Versicherungsbedingungen durch den Ministerrat der UdSSR vor. Das GZG orientiert folglich auf die nachträgliche Gestaltung bestimmter konkret genannter Versorgungsbeziehungen, wobei entsprechend dem Charakter der UdSSR als eines multinationalen Unionsstaates (Art. 70 der Verfassung der UdSSR) die Kompetenz zum Erlaß von Nachfolgeregelungen den Unionsrepubliken übertragen wurde. In der DDR sieht § 46 ZGB die Möglichkeit vor, Vertragsbeziehungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Leistung durch Allgemeine Bedingungen (Liefer-, Leistungs-, Geschäfts-, Nutzungs- und Zahlungsbedingungen) weiter auszugestalten. Allgemeine Bedingungen können nur durch die zuständigen zentralen staatlichen Organe als Rechtsvorschrift erlassen werden. Zulässig sind damit auch Anordnungen der Fachminister; in diesem Falle bedarf ihr Erlaß der Zustimmung des Ministers der Justiz. Die Möglichkeit, daß einzelne Kombinate der Betriebe von sich aus Allgemeine Bedingungen erlassen, ist hingegen vom Gesetz her ausgeschlossen.8 Bewährt hat sich das Erfordernis der Zustimmung des Ministers der Justiz zum Erlaß Allgemeiner Bedingungen durch ministerielle Anordnung. Das Ministerium der Justiz prüft, ob der Erlaß gesellschaftlich und rechtspolitisch notwendig ist, um zu einer konkretisierten zivilrechtlichen Regelung der betreffenden Beziehungen zu gelangen, und ob der Inhalt der Allgemeinen Bedingungen der Grundlinie und den verbindlichen Normen des ZGB entspricht. Ein Beispiel für eine ZGB-Nachfolgeregelung aus jüngster Zeit ist die AO über die Verrechnung von Geldforderungen und Geldverbindlichkeiten im Abbuchungsverfahren AbbuchungsAO vom 11. September 1981 (GBl. I Nr. 28 S. 343). Die Umstellung der Bearbeitung der Konten durch die Kreditinstitute auf die Elektronische Datenverarbeitung eröffnet die Möglichkeit, die Geldbeziehungen schneller und mit geringerem Arbeitsaufwand abwik-keln zu können, wenn fortlaufende Geldverbindlichkeiten der Bürger durch die Gläubigerbetriebe von den Kreditinstituten abgefordert werden. Die AbbuchungsAO sichert, daß die in §§ 234 ff. ZGB der DDR geregelten Garantien für die Bürger hinsichtlich ihrer alleinigen Verfügung über ihre Konten auch unter diesen Bedingungen gewährleistet sind. In der Praxis der Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe finden auch vorgedruckte Vertragsformulare Anwendung. Mit ihrer Hilfe sollen Vertragsbeziehungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Leistungen generell einheitlich für einen Betrieb oder für mehrere Betriebe ausgestaltet werden. Diese Vertragsformulare sind keine Allgemeinen Bedingungen i. S. des § 46 ZGB; ihre Bestimmungen werden nur durch ausdrückliche Vereinbarung der Vertragsparteien Inhalt des Vertrages. Deshalb ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Vertragsformular lediglich technische Konkretisierungen bereits vertraglich begründeter Rechte und Pflichten enthält, ob es sich um eine im Rahmen der zivilrechtlichen Bestimmungen wirksame vertragliche Vereinbarung handelt oder ob das Formular gegen Inhalt und Zweck des ZGB verstößt (§ 45 Abs. 3 ZGB) und die Regelung des § 46 ZGB umgangen wird. Mit dem Verhältnis von ZGB und Nachfolgeregelungen eng verknüpft ist das Problem der ausdrücklichen Regelung .bestimmter Vertragstypen. Die Beantwortung der Frage, ob die Kodifikation mit der Ausgestaltung von Rechten und Pflichten für die Gestaltung der Versorgungsbeziehungen ausreichend orientierend wirkt, ist entscheidend davon abhängig, wie es gelungen ist, die für die Bürger bedeutsamsten Beziehungen in bestimmten, nicht zu umfassenden Vertragstypen zu regeln. ' Wie sich an den Regelungen der UdSSR und der DDR zeigen läßt, ist es vielfach das Anliegen von Nachfolgeregelungen, im Rahmen eines im ZGB geregelten Vertragstyps (z. B. Vertrag über hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Reparaturen nach §§ 164 ff. ZGB der DDR) bestimmte Untertypen näher auszugestalten (z. B. Vertrag über Kraftfahrzeugreparaturen). Entscheidend ist stets, welche Bedeutung die jeweiligen gesellschaftlichen Beziehungen für die Versorgung der Bürger haben, welche Leitungserfordernisse bestehen und wie ihnen am besten durch eine zivilrechtliche Regelung entsprochen werden kann. Allerdings darf das nicht dazu führen, jede an sich mögliche Bildung eines Vertragstyps bzw. Vertragsuntertyps auch zu vollziehen. Beispielsweise sind in der DDR als hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Reparaturen ca. 150 Dienstleistungen einzuordnen, jedoch wurden lediglich 3 in Allgemeinen Bedingungen näher ausgestaltet (Textilreinigungsleistungen, Kfz-Reparaturen, Abschlepp- und Bergungsleistungen an Kfz). Man muß davon ausgehen, daß es Versorgungsbeziehungen gibt, die weder im ZGB noch in Nachfolgeregelungen eine ausdrückliche Regelung erfahren haben und erfahren werden. Hier handelt es sich um Beziehungen, die zwar bestimmten gesellschaftlichen und individuellen Bedürfnissen Rechnung tragen, jedoch für die Befriedigung der Bedürfnisse der Bürger nicht von zentraler Bedeutung sind und deren Leitung auch keine besonderen Anforderungen stellt (z. B. in der DDR die Maklertätigkeit zum Erwerb von Grundstücken oder die Veranstaltung von Preisausschreiben). Für diese Sachverhalte müssen dann allerdings die Allgemeinen Bestimmungen über Verträge so angelegt sein, daß im Zusammenwirken mit den jeweiligen Vereinbarungen insbesondere Antwort auf die Frage nach dem Zustandekommen der Verträge, nach ihrem wesentlichen Inhalt, den Erfüllungskriterien und den Rechtsfolgen der Verletzung vertraglicher Pflichten gegeben werden kann. Aus Raumgründen konnten hier nur einige Fragen der zivilrechtlichen Regelung der Versorgungsbeziehungen und ihrer Wirkung angedeutet werden. Aus ihnen lassen sich jedoch bereits bestimmte Konsequenzen für die Zivilrechtswissenschaft ableiten. Im Zentrum steht die Aufgabe der Zivilrechtswissenschaftler, dazu beizutragen, daß jederzeit ein möglichst exakter Überblick über die Wirksamkeit der zivilrechtlichen Regelungen besteht. Dazu bedarf es u. a. konkreter Untersuchungen darüber, ob die mit der einzelnen Zivilrechtsnorm, einer Normengruppe, den Vertragstypen usw. verfolgten gesellschaftlichen Zielstellungen auch tatsächlich erreicht wurden bzw. welche Umstände der angestrebten Wirksamkeit entgegenstehen. Derartige Untersuchungen, die sowohl für die Anwendung des geltenden Rechts als auch für die weitere Vervollkommnung der sozialistischen Rechtsordnung und schließlich für die Entwicklung der Zivilrechtstheorie von Bedeutung sind, können natürlich nur im engen Zusammenwirken mit den Justizorganen, mit zentralen staatlichen Organen, in deren Bereich Versorgungsleistungen erbracht werden, sowie mit den Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gebäudewirtschaftsbetrieben vorgenommen werden. Wenn auch diese Forschungen in den einzelnen sozialistischen Ländern entsprechend den jeweiligen Bedingungen vorgenommen werden, so gibt es doch auch hier An-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, Befehle und Weisungen zu verwirklichen und vom Wesen her einen gesetzesmäßigen Zustand sowohl für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

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