Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 483

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 483 (NJ DDR 1982, S. 483); Neue Justiz 11/82 483 Das Wirken des sozialistischen Zivilrechts in den Versorgungsbeziehungen Prof. Dr. sc. JOACHIM GÖHRING, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Dem nachstehenden Beitrag liegen Teile des Referats zugrunde, das der Autor auf der 1. Internationalen Zivilrechtskonferenz sozialistischer Länder (Berlin, 31. August bis 2. September 1982) gehalten hat. D. Red. Die Parteitage der kommunistischen und Arbeiterparteien der sozialistischen Bruderländer orientieren seit mehreren Parteitagsperioden im wesentlichen inhaltlich übereinstimmend darauf, das materielle und kulturelle Lebensniveau des Volkes auf der Grundlage einer stabilen und dynamischen Entwicklung der Volkswirtschaft zu erhöhen. So beschloß der X. Parteitag der SED, die bewährte Politik der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik auch unter den komplizierter gewordenen außenpolitischen und außenwirtschaftlichen Bedingungen der 80er Jahre fortzuführen. Bei der Verwirklichung der Hauptaufgabe kommt dem sozialistischen Recht und hier nicht zuletzt dem sozialistischen Zivilrecht eine wesentliche Bedeutung zu. Bereits im Prozeß der Ausarbeitung des ZGB der DDR wurde vom Zentralkomitee der SED betont: „Das ZGB ist seinem Gegenstand und seiner Zielsetzung nach eng mit der Hauptaufgabe verknüpft. Seine Regelungen dienen der kontinuierlichen Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bürger.“1 Dementsprechend ist in der Präambel des ZGB formuliert: „Die Aufgabe des sozialistischen Zivilrephts als Teil des einheitlichen Rechts besteht darin, die gesellschaftlichen Beziehungen im Bereich der Versorgung der Bevölkerung mit materiellen und kulturellen Gütern und Leistungen, insbesondere mit Wohnraum, Konsumgütern und Dienstleistungen, mit hoher Wirksamkeit zu gestalten.“ Als Versorgungsbeziehungen, die zweifellos den Kern des zivilrechtlichen Regelungsbereichs bilden2, bezeichnen wir hier jene Beziehungen, die auf den Gebrauch, den Verbrauch und die Nutzung materieller Güter sowie materieller und immaterieller Leistungen zur Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger gerichtet sind und der Reproduktion ihrer physischen und psychischen Potenzen dienen.3 Zum Verhältnis von Zivilrecht und Wirtschaftsrecht in den Versorgungsbeziehungen Bei der Behandlung des Themas „Das Wirken des Zivilrechts in den Versorgungsbeziehungen“ sehen wir uns zunächst dem Problem gegenüber, daß der Begriff „Zivil-recht“ in den sozialistischen Staaten mit unterschiedlichem Inhalt verwendet wird. Die meisten Staaten regeln mittels des Zivilrechts ein breites Spektrum sozialistischer gesellschaftlicher Verhältnisse. So erfaßt z. B. Art. 2 der Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken' (GZG) von 1962 vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Verhältnisse der staatlichen, genossenschaftlichen und gesellschaftlichen Organisationen untereinander, zwischen Bürgern einerseits und staatlichen, genossenschaftlichen und gesellschaftlichen Organisationen andererseits sowie der Bürger untereinander. Lediglich in der CSSR und in der DDR wird zwischen Wirtschaftsrecht einerseits und Zivilrecht andererseits unterschieden. Das Zivilrecht hat nur die Beziehungen der Bürger zur Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse zum Gegenstand, die zwischen ihnen und Betrieben bzw. mit anderen Bürgern eingegangen werden. Die Beziehungen zwischen sozialistischen Wirtschaftseinheiten und Einrichtungen (staatlichen, genossenschaftlichen und gesellschaftlichen Organisationen i. S. des Art. 2 GZG) bei der Gestaltung ihrer Wirtschaftstätigkeit (Kooperationsbeziehungen) bilden demgegenüber den Gegenstand des Wirtschaftsrechts. Hierbei handelt es sich nicht etwa nur um eine Unterscheidung im Rahmen der Gesetzgebung, auch nicht nur um eine Unterscheidung von Lehrdisziplinen und Forschungsgegenständen, sondern es wird vom Bestehen zweier selbständiger Rechtszweige im Rahmen der einheitlichen sozialistischen Rechtsordnung ausgegangen.4 Es ist nicht zu bestreiten, daß hier ein beachtlicher Unterschied in den Auffassungen der Zivilrechtler der verschiedenen sozialistischen Staaten besteht. Berührt wird davon nicht nur das Problem des Gegenstandes des Zivilrechts im Sinne der von: der Regelung erfaßten gesellschaftlichen Beziehungen, sondern gleichermaßen berührt werden die Aufgaben des Zivilrechts im Sinne seiner gesellschaftlichen Wirkungsrichtung, der von ihm-bzw. mit seiner Hilfe zu erreichenden Ziele. Konsequenzen ergeben sich natürlich auch für die Prinzipien des Zivilrechts, verstanden als inhaltliche Forderungen an die Regelung und an ihre Anwendung. Es ist daher verständlich, daß immer dann, wenn etwas grundsätzlich zum Zivilrecht gesagt werden soll, dieser Punkt berührt wird.3 Interessant ist die heutige Argumentation der Vertreter der Konzeption vom einheitlichen Zivilrecht. Im Vordergrund steht nicht mehr die Tatsache, daß es sich sowohl bei den Kooperationsbeziehungen in der Wirtschaft als auch bei den Beziehungen unter Beteiligung der Bürger weitgehend um Ware-Geld-Beziehungen handelt. Argumentiert wird vielmehr von der gesellschaftlichen Aufgabenstellung her, die materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger auf der Grundlage stabiler und dynamischer Wirtschaftsentwicklung zu befriedigen. Damit wird Position bezogen gegen eine Verselbständigung der materiellen Produktion und betont, daß die Produktion nur als Mittel zur Befriedigung der Bedürfnisse der Bürger in der sozialistischen Gesellschaft gesehen werden dürfe. Die Anerkennung eines selbständigen Rechtszweiges Wirtschaftsrecht erscheint daher nach dieser Argumentation als Ausdruck einer Trennung der Produktion von der individuellen Konsumtion. Mir erscheint die heutige Argumentation für das einheitliche Zivilrecht deshalb als interessant, weil natürlich auch diejenigen, die das Wirtschaftsrecht und das Zivil-recht als zwei verschiedene Rechtszweige ansehen, keine andere Auffassung zum Verhältnis zwischen Produktion und individueller Konsumtion im Sozialismus haben. In der DDR wurde das in jüngster Zeit im Zusammenhang mit dem neuen Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft Vertragsgesetz vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 14 S. 293) wiederum deutlich. Dieses Gesetz, das nach unserem Verständnis eine zentrale Regelung innerhalb des Rechtszweigs Wirtschaftsrecht ist, versteht sich als Instrument zur Sicherung der Verwirklichung der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik. Es bezieht sich auf den Bereich, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes geschaffen, werden: auf;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 483 (NJ DDR 1982, S. 483) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 483 (NJ DDR 1982, S. 483)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effaktivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und dem Mdl Verwaltung Strafvollzug zur Gewährleistung eines abgestimmten und Vorgehens zur Realisierung gemeinsamer Aufgaben unter besonderer Beachtung der Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung sowie des Quellenschutzes erfolgt eine objektive inhaltliche Aufbereitung der operativ bedeutsamen Informationen entsprechend dem Informationsbedarf des Empfängers. Die leitergerechte Aufbereitung operativ bedeutsamer Informationen erfordert in der Regel die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit schöpferisch mit den geeignetsten Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gesetzes steht somit als eigenständiger Oberbegriff für die Gesamtheit der sich in der Entwicklung befindlichen unterschiedlichen gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche der entwickelten sozialistischen Gesellschaft wirkenden sozialen Widersprüche in der selbst keine Bedingungen für das Wirksamwerden der vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Einwirkungen und Einflüsse sind.

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