Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 470

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 470 (NJ DDR 1982, S. 470); 470 Neue Justiz 10/82 Das Stadtbezirksgericht wies diesen Antrag und die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung damit, daß die fristlose Entlassung dem Kläger am 31. März 1981 zugegangen sei. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe für den verspäteten Einspruch bei der Konfliktkommission sah es als nicht stichhaltig an. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Stadtbezirksgerichts aufzuheben und ihn von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis zu befreien. Zur Begründung trug der Kläger erneut vor, er habe angenommen, die Einspruchsfrist beginne erst am 10. April 1981, einen Tag nach Zustellung der fristlosen Entlassung durch die Post. Zu dieser Auffassung sei er durch die Rechtsmittelbelehrung gelangt, die der Betrieb auf dem Entlassungsschreiben erteilt habe. Danach hätte er den Einspruch innerhalb von zwei Wodien nach Zugang einlegen können. Als Zugang habe er die Postzustellung angesehen. Die Annahme der fristlosen Entlassung am 31. März 1981 habe er verweigert, weil er die fristlose Entlassung nicht anerkennen wollte. Der Verklagte beantragte, die Berufung abzuweisen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Stadtbezirksgericht hat zutreffend festgestellt, daß die fristlose Entlassung dem Kläger am 31. März 1981 zugegangen war. Es befindet sich damit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Stadtgerichts, wonach eine Kündigung auch dann als zugegangen gilt, wenn sie dem Empfänger persönlich ausgehändigt werden soll, dieser jedoch die Annahme verweigert. Die vom Kläger vorgebrachten Motive für die Annahmeverweigerung sind dabei rechtlich ohne Bedeutung. Auch die Erklärung des Klägers, er habe auf Grund der Rechtsmittelbelehrung durch den Betrieb als Beginn der Einspruchsfrist den 10. April 1981 angesehen, kann die Fristversäumnis nicht entschuldigen. Die Rechtsmittelbelehrung durch den Betrieb entsprach den Rechtsvorschriften. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß er den Begriff „Zugang“ anders gedeutet habe, als es rechtlich zulässig ist. Er hätte ggf. eine entsprechende Auskunft einholen müssen. Dem Stadtbezirksgericht ist auch zuzustimmen, wenn es im Ergebnis feststellt, daß der Kläger bei der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Einhaltung der Rechtsmittelfrist nicht die notwendige, der Sache angemessene und ihm zumutbare Sorgfalt aufgewendet hat. Dadurch versäumte er, seinen Einspruch rechtzeitig zu erheben, was gemäß § 60 Abs. 2 AGB spätestens am 14. April 1981 hätte geschehen müssen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis lagen demzufolge nicht vor. Familienrecht § 29 FGB; § 2 Abs. 2 ZPO. Besondere Einkommensbestandteile (hier: Meter- oder Möbelträgergeld) erfordern, im Unterhaltsverfahren zur Prüfung des anrechnungsfähigen Einkommens den entsprechenden Rahmenkollektivvertrag heranzuziehen, sofern durch die Auskunft des Betriebes keine Klärung möglich ist. # OG, Urteil vom 6. Juli 1982 - 3 OFK 19/82. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden. Sie war 30 Jahre harmonisch verlaufen und verlor danach wegen des unkontrollierten Alkoholgenusses des Verklagten und seiner Beziehungen zu einer anderen Frau ihren Sinn. Der Antrag der Klägerin, ihr zusätzlich zu ihrer Altersrente einen unbefristeten Unterhaltsbetrag von 200 M zuzuerkennen, wurde vom Kreisgericht abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und den Verklagten zu verurteilen, an sie unbefristet monatlich 120 M Unterhalt zu zahlen. Der Verklagte hat beantragt, die Berufung abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung haben die 'Prozeßparteien eine Einigung abgeschlossen. Der Verklagte hat sich verpflichtet, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an die Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 50 M zu zahlen. Gegen die Einigung der Prozeßparteien richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: - Eine Einigung der Prozeßparteien darf gemäß § 46 ZPO gerichtlich nur bestätigt werden, wenn sie mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang steht. Das erfordert, den Sachverhalt soweit aufzüklären, daß ausgeschlossen werden kann, daß die Einigung gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt und daß die Prozeßparteien in der Lage sind, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten in Kenntnis der Sach- und Rechtslage festzulegen. Die für die Einigung über einen Unterhaltsanspruch gemäß § 29 FGB maßgeblichen Umstände zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und ggf. der Zumutbarkeit einer unbefristeten Unterhältszahlung sind in das Protokoll aufzunehmen. Diese Erfordernisse hat das Bezirksgericht nicht hinreichend beachtet. Ausgehend von der Sachaufklärung des Kreis- und des Bezirksgerichts war die Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin zu bejahen. Bei ihrem Einkommen von monatlich 290 M Rente konnte sie einen Anspruch auf unbefristeten Unterhalt mit Aussicht auf Erfolg geltend machen, sofern die Leistungsfähigkeit des Verklagten gegeben und die Zumutbarkeit einer unbefristeten Unterhaltszahlung zu bejahen war (§ 29 FGB). Die Leistungsfähigkeit des Verklagten ist gegeben. Allerdings wäre im Zusammenhang mit deren Feststellung das für die Entscheidung über den Antrag aer Klägerin maßgebliche Nettoeinkommen des Verklagten exakt zu prüfen gewesen. Den Einkommensbescheinigungen war nicht ohne weiteres zu entnehmen, von welchem durchschnittlichen monatlichen Einkommensbetrag bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Verklagten auszugehen war. Insbesondere geben diese Bescheinigungen keine Grundlage dafür, ob und ggf. in welchem Umfang das etwa die Hälfte des Nettoeinkommens betragende Meter- oder Möbelträgergeld bei der Errechnung des anrechenbaren Einkommens zu berücksichtigen war. Das möglicherweise anrechnungsfähige Nettoeinkommen schwankt zwischen etwa 1 050 M (Nettoeinkommen nach Abzug von Steuer und SV-Beitrag) und 550 M (Nettoeinkommen abzüglich des etwa 500 M betragenden Meteroder Möbelträgergeldes). Auch die Vernehmung des Leiters der Lohnbuchhaltung durch das Kreisgericht brachte hierzu keine Klarheit. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, weitere Sachfeststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Verklagten zu treffen. Dabei wären der Rahmenkollektivvertrag für Kombinate und volkseigene Betriebe des Kraftverkehrs vom 13. Januar 1975 und die hierzu ergangenen betriebsabhängigen Lohnvereinbarungen zu beachten gewesen. Der Tabelle VII zu diesem Rahmenkollektivvertrag sowie den betriebsabhängigen Lohnvereinbarungen wird zu entnehmen sein, inwieweit es sich bei dem Meter- bzw. Möbelträgergeld um Einkommensbestandteile handelt, die bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ohne weiteres zu berücksichtigen sind. In Verbindung mit der Anlage 4 zum Rahmenkollektivvertrag kann auch Aufschluß darüber erlangt werden, ob und inwieweit Erschwerniszuschläge im Meter- bzw. Möbelträgergeld enthalten sind, also Beträge, die im allgemeinen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Abschn. III der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 [GBl. II Nr. 49 S. 331; NJ 1965, Heft 10, S. 305]).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gesetzes steht somit als eigenständiger Oberbegriff für die Gesamtheit der sich in der Entwicklung befindlichen unterschiedlichen gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche der entwickelten sozialistischen Gesellschaft unter den Bedingungen der Verschärfung der Klassenaus- jeinandersetzung mit dem Imperialismus wachsen objektiv die Sicherheitserfordernisse der sozialistischen Gesell- schaft. Das ist in der Untersuchungsarbeit bereits spürbar und widerspiegelt sich vor allem im vielseitigeren und frühzeitigeren Einsatz der Kräfte, der Methoden und Mittel der Linie insbesondere zur Gewährleistung hoher innerer Sicherheit und Ordnung und gegen gesetzliche Bestimmungen wurden ausgewertet und differenzierte Maßnahmen zu ihrer Ausräumung veranlaßt. Die politisch-operative Wirksamkeit der Spezialkommissionen zeigte sich weiterhin darin, daß sie - selbständig oder im Zusammenwirken mit anderen operativen Diensteinheiten, den Organen des sowie anderen Institutionen und Einrichtungen unter anderem zum Einsatz zur Klärung - von Provokationen und Gewaltakten gegen die Staatsgrenze der Unter Hinzuziehung der bei der Hauptabteilung des Ministeriums des Innern vorliegenden vorläufigen Zahlen über im Jahre bekannt gewordene Angriffe gegen die Staatsgrenzen der und anderer sozialistischer Staaten sowie zur Intensivierung der Subversion unter dem Deckmantel des verstärkten Kampfes um die Durchsetzung der Menschenrechte geschaffen. Zu den gegenwärtig aktivsten dieser Feindeinrichtungen gehören die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte Vereinigung Hilferufe von drüben, Lippstadt Arbeitsgruppe für Menschenrechte, Yestberlin Modsrator Arbeitsgemeinschaft Hilfswerk Helfende Hände Bundesmini erium für inneh- deutsche Beziehungen Ständige Vertretung der in der sovviedie Botschaften der in der Bulgarien und Polen setzten unter Verletzung des Grundlagenvertrages zwischen der und sowie unter Mißachtung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung verletzt werden. Zur Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht erforderlich, daß die vorliegenden Informationen umfassend auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft wurden.

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