Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 469

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 469 (NJ DDR 1982, S. 469); Neue Justiz 10/82 469 Betriebsteil S. auf. Anlaß hierfür war die Reklamation eines Kunden, bei deren Bearbeitung erstmalig festgestellt wurde, daß der von diesem Kunden im Betriebsteil S. eingezahlte Betrag durch die Klägerin nicht kontiert worden war. Die Bezahlung wurde anhand der zweiten und dritten Durchschrift einwandfrei festgestellt. Auch im Barverkaufsbuch, das im Betrieb als zusätzliche Sicherung geführt wird, wurde der Betrag als bezahlt ausgewiesen. Die Klägerin konnte zu dieser Differenz keine Erklärung abgeben. Sie war aber bereit, den Fehlbetrag zu ersetzen. Durch die Zeugin wurde ihr eindeutig aufgezeigt, daß es entgegen der bisherigen Übung zu ihrer eigenen Sicherheit notwendig sei, künftig Barverkäufe nicht vorzuquittieren. Des weiteren wurde sie darauf hingewiesen, daß die Eintragungen im Barverkaufsbuch nicht auf der Grundlage der dritten Durchschrift zu erfolgen haben. Zunächst sei anhand der ersten Durchschrift zu kontieren. Der Kontierungsbogen habe für die Eintragungen im Barverkaufsbüch zu dienen. Schließlich sei durch Vergleich zwischen Barverkaufsbuch und Kontierungsbogen eine Kontrolle darüber vorzunehmen, ob Übereinstimmung zwischen diesen bestehe. Diese Belehrung und Unterweisung wurde -durch Zeugenaussagen bestätigt. Zugleich wurde aber in der Beweisaufnahme darauf hingewiesen, daß auch danach noch nach der alten Methode weitergearbeitet worden sei. Die Klägerin sei nicht gewillt gewesen, diesen Anweisungen Folge zu leisten. Die Klägerin hat demgegenüber vor dem Kreisgericht in ihrer Vernehmung als Prozeßpartei energisch bestritten, entsprechend belehrt und unterwiesen worden zu sein. Das war eine vorsätzlich falsche Aussage vor Gericht, wie in einem Strafverfahren festgestellt wurde. Die Klägerin wurde deshalb rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 1 000 IVI verurteilt. Im Urteil des Bezirksgerichts wird auf die Belehrung und Unterweisung der Klägerin am 27. März 1979 Bezug genommen. Dem hiervon abweichenden Verhalten der Klägerin wird jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen. Das Bezirksgericht verweist darauf, daß bei einer ordentlichen, den Hinweisen der Zeugin B. entsprechenden Kassenführung (insbesondere einem Vergleich zwischen Barverkaufsbuch und Kontierungsbogen) ein Verlust allenfalls hätte früher entdeckt, aber nicht vermieden werden können. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens muß davon ausgegangen werden, daß die Geldbeträge, die in den Kontierungsbögen nicht erfaßt sind, tatsächlich eingenommen wurden. Das ergibt sich im übrigen auch aus der Aussage der Zeugin B., wonach ein Kunde nur dann seine Ware abholen konnte, wenn er im Besitz des mit „bezahlt“ ausgewiesenen Originalbelegs war. Diese eingenommenen Beträge sind aber nicht überwiesen worden, weil sie im Kontierungsbogen nicht erfaßt wurden und die dafür bestimmten ersten Durchschriften verschwunden sind. Die Tatsache, daß jeweils immer nur die erste Durchschrift fehlt, nicht aber die zweite und dritte Durchschrift, spricht dafür, daß der Verlust des Geldes und der ersten Durchschrift durch einen Täter verursacht worden sein muß, der über die betriebliche Abrechnung genau Bescheid wußte. Ein Betriebsfremder kann als Verursacher des Schadens nicht in Erwägung gezogen werden, da in allen Fällen immer nur die erste Durchschrift beiseite geschafft wurde. Nur ein Betriebsangehöriger konnte wissen, daß eine gleichzeitige Entwendung der anderen Durchschläge, insbesondere des dritten, alsbald zur Feststellung von Unregelmäßigkeiten geführt hätte, weil hierdurch die Abrechnung der Arbeitsleistungen beeinträchtigt worden wäre. Wenn auch der 'Klägerin nicht nachzuweisen ist, daß sie die seit 1975 im erheblichen Umfang auftretenden Verluste an Geld und Belegen bis zum 27. März 1979 durch vorsätzliches Handeln bewirkt hat, so war ihr doch spätestens von diesem Zeitpunkt an durch die eindeutigen Instruktionen klar, welche Konsequenzen sich für sie und „für ihre eigene Sicherheit“ ergeben, wenn sie die Kassengeschäfte weiter wie bisher führte. Deshalb kann lem Argument des Bezirksgerichts, sie hätte die Bedeutung des Barverkaufsbuchs nicht erkannt bzw. diesem nicht die für eine ordnungsgemäße Kassenführung notwendige Bedeutung beigemessen, nicht gefolgt werden. Vielmehr muß aus dem beharrlichen Bestreiten der Unterweisung, das schließlich sogar zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Klägerin wegen vorsätzlich falscher Aussage vor Gericht geführt hat, zwingend gefolgert werden, daß ihr durchaus bekannt war, welche Folgen für die Kassenführung erwuchsen, wenn sie die Hinweise außer acht ließ. Die Nichtbefolgung dieser Hinweise ist demnach nicht nur als Leichtfertigkeit oder Gleichgültigkeit zu charakterisieren. Die Klägerin wußte, daß durch ihr am 27. März 1979 festgestelltes falsches Verhalten ein Schaden entstanden war. Sie wußte im Ergebnis ihrer Unterweisung auch, daß bei Beibehaltung ihrer Arbeitsweise ähnliche Schäden entstehen können. Wenn sie dennoch hiervon nicht ausdrücklich Abstand nahm, zwingt das zu dem Schluß, daß sie auch künftig Schäden einkalkulierte, mit denen sie sich bewußt abgefunden hat Das aber spräche für einen zu-mindestens bedingten Vorsatz für den Schadenseintritt und somit für ihre materielle Verantwortlichkeit vom 27. März 1979 an in vollem Umfang. Es erweist sich somit als notwendig, den Sachverhalt vom 27. März 1979 an dahingehend weiter aufzuklären, welche Beweggründe für die Klägerin gegeben waren, in Kenntnis der klaren Unterweisung und der Gefahr des Eintritts weiterer Schäden dennoch nach der früheren Methode weiter zu arbeiten. Zu beachten ist dabei, daß die Klägerin das Risiko einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf sich nahm, indem sie am 12. März 1980 vor dem Kreisgericht vorsätzlich eine falsche Aussage machte, um die Unterweisung in Zweifel zu ziehen. Von Bedeutung ist auch, daß sie bereit war, 3 000 M bis 4 000 M Schadenersatz zu leisten, obwohl sie den Schaden lediglich durch Fahrlässigkeit verursacht haben will. Es war somit bei dem gegebenen Stand der Sachaufklärung nicht gerechtfertigt, eine Verantwortlichkeit der Klägerin für die Zeit vom 27. März 1979 bis zum 30. November 1979, in der ein Schaden in Höhe von 6 391,46 M aufgetreten ist, zu verneinen. Deshalb war insoweit die Entscheidung des Bezirksgerichts aufzuheben und der Streitfall in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung über die vom Verklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts eingelegte Berufung zurückzuverweisen. §§ 54, 60 AGB. Eine schriftlich erteilte Kündigung oder fristlose Entlassung gilt auch dann als zugegangen, wenn die Mitteilung dem Werktätigen persönlich ausgehändigt werden soll, dieser aber die Annahme verweigert. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist zum Zeitpunkt der Annahmeverweigerung. Stadtgericht Berlin Hauptstadt der DDR , Urteil vom 4. August 1981 - 111 BAB 92/81. Dem Kläger wurde am 31. März 1981 nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens in Anwesenheit des AGL-Vor-sitzenden und nach Zustimmung der zuständigen AGL die fristlose Entlassung ausgesprochen. Da er die Annahme der schriftlich vorliegenden fristlosen Entlassung an diesem Tage verweigert hatte, wurde sie ihm am 9. April 1981 auf dem Postwege zugestellt. Am 22. April 1981 erhob der Kläger bei der Konfliktkommission Einspruch gegen die fristlose Entlassung. Diese teilte ihm durch ihren Vorsitzenden mit, daß sein Einspruch wegen Fristversäumnis nicht bearbeitet werde. Daraufhin erhob der Kläger Klage und beantragte zugleich, ihn von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis zu befreien (§ 295 Abs. 5 AGB).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Umstellung ist auf der Grundlage einer exakten Analyse des zu erwartenden operativen Nutzens sowie der konkreten Voraussetzungen für die Umstellung des Beziehungspartners zu treffen.

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