Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 468

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 468 (NJ DDR 1982, S. 468); 468 Neue Justiz 10/82 bestimmt. Zugleich werden damit Differenzen über Art und Beschaffenheit der beschlagnahmten Sachen von vornherein ausgeschlossen.* Wird die Beschlagnahme außerhalb einer Durchsuchung vollzogen, befreit das nicht von der Einhaltung und dem protokollarischen Nachweis der gesetzlichen Formerfordernisse: Vorhandensein und Vorweisen der Beschlagnahmeanordnung (§ 110 Abs. 1 Satz 2 StPO), Anwesenheit des Staatsanwalts oder zweier unbeteiligter Personen (§ 113 Abs. 1 StPO), Übergabe eines Verzeichnisses der beschlagnahmten Gegenstände an den Betroffenen (§ 110 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wird auf das Hinzuziehen unbeteiligter Personen bei der Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 113 Abs. 3 Ziff. 2 oder 3 StPO verzichtet, soll das im Protokoll ausdrücklich ausgewiesen werden. Auch die Nichtaushändigung eines Verzeichnisses der beschlagnahmten Sachen wegen Gefährdung des Zwecks der Untersuchung ist im Protokoll unter Angabe der Gründe der Gefährdung zu vermerken. Weil § 111 Abs. 1 StPO verschiedene Möglichkeiten des Vollzugs der Beschlagnahme nennt, ist auch zu protokollieren, ob die Gegenstände und Aufzeichnungen vom Untersuchungsorgan in Verwahrung genommen wurden oder wo sie verblieben sind. Bleiben sie im Besitz des Bürgers, der sie zur Zeit der Beschlagnahme in Gewahrsam hatte, muß das Protokoll ausweisen, wer dieser Bürger ist, daß ihm gegenüber die Sachen als beschlagnahmt erklärt worden sind und daß die Kennzeichnung der Sachen mit einem konkret bezeichneten Siegel erfolgt ist. Bei der Protokollierung der Beschlagnahme freiwillig herausgegebener Sachen gibt es keine Besonderheiten. Die freiwillige Herausgabe ist weder eine spezielle Form der Beschlagnahme noch ein Beschlagnahmeersatz. Sie kennzeichnet lediglich die Art und Weise, wie das Untersuchungsorgan in den Besitz der zu beschlagnahmenden Sachen gekommen ist, den „Fundort“ der Sache. Selbstverständlich sind auch hierfür alle Formvorschriften der Beschlagnahme zu wahren (§111 Abs. 1 Satz 3 StPO). Die Freiwilligkeit der Herausgabe ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn dabei einem Verlangen auf Herausgabe i. S. des §110 Abs. 3 StPO nachgekommen wird. Das Überbringen des zu beschlagnahmenden Gegenstands steht in § 113 Abs. 3 Ziff. 3 StPO anstelle der freiwilligen Herausgabe, weil es ein nicht durch Zwang bestimmtes Tun des Überbringers ist. Die Formulierungen „auf Verlangen herausgeben“ und „von sich aus überbringen“ sind als synonyme Begriffe für die freiwillige Übergabe des Gegenstands an den entweder an der Wohnungstür stehenden oder sich in der Dienststelle befindenden Mitarbeiter des Untersuchungsorgans zu verstehen. Deshalb ist in diesen Fällen der Beschlagnahme nach § 113 Abs. 3 Ziff. 3 StPO das Beisein des Staatsanwalts oder zweier unbeteiligter Personen nicht notwendig. Auf dem Vordruck ist in der Spalte „Bezeichnung des Fundorts“ in diesen Fällen - z. B. zu vermerken: „Durch den Beschuldigten bei Ankündigung der Durchsuchung auf Verlangen herausgegeben“ oder „Vom Zeugen X. in die Dienststelle der Deutschen Volkspolizei gebracht“. JOACHIM TROCH, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Leipzig Vgl. Strafverfahrensrecht, Lehrbuch, Berlin 1977,. S. 279 f.; P. Bertrams/W. Beyer, Die Durchsuchung und die Beschlagnahme, Kleine FaChbuChreihe K, Heft 8, Berlin 1979, S. 121 f. Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ 252 Abs. 4, 261 Abs. 3 AGB. Die bewußte und ausdrückliche Nichtbefolgung von Hinweisen, mit denen einem Werktätigen nicht nur das Entstehen von Schäden am Volkseigentum in der Vergangenheit erklärt, sondern auch aufgezeigt wird, daß bei Beibehaltung der fehlerhaften Arbeitsweise in Zukunft ähnliche Schäden entstehen könnten, erfordert die Prüfung, ob sich der Werktätige durch diese Handlungsweise mit künftigen Schäden bewußt abgefunden hat. Das bewußte Sich-Abfinden mit einem Schaden als Folge eines arbeitspflichtverletzenden Handelns ist als bedingter Vorsatz zu werten und zieht die materielle Verantwortlichkeit in voller Höhe nach sich. OG, Urteil vom 19. Februar 1982 OAK 3/82. Die Klägerin war im verklagten Betrieb (Betriebsteil S.) mit der Wahrnehmung der Kassengeschäfte betraut. Über die bestehende Kassenordnung sowie über die erweiterte materielle Verantwortlichkeit war sie belehrt worden. Im Ergebnis einer Tiefenprüfung der Staatlichen Finanzrevision wurden Unregelmäßigkeiten bei der Wahrnehmung der Kassengeschäfte festgestellt, die dazu führten, daß ein Betrag in Höhe von 47 970,41 M nicht in den Kontierungsbögen erfaßt und somit auch nicht an den Betrieb abgeführt worden war. Ein gegen die Klägerin eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 148 Abs. 1 Ziff. 1 StPO eingestellt, weil nicht bewiesen sei, daß die Klägerin das Geld und die Belege entwendet habe. Der Verklagte hat bei der Konfliktkommission die arbeitsrechtliche materielle. Verantwortlichkeit der Klägerin für den im Zeitraum vom 1. November 1978 bis 30. November 1979 festgestellten Schaden in Höhe von 13 191,89 M geltend gemacht. Diesem Antrag entsprach die Konfliktkommission. Auf den Einspruch der Klägerin hat das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission aufgehoben und die Klägerin zur Zahlung von 520 M Schadenersatz verurteilt. Die Berufung des Verklagten führte zur Verurteilung der Klägerin in Höhe ihres monatlichen Tariflohns. Im übrigen wurde der Antrag des Verklagten abgewiesen. Die Instanzgerichte sind davon ausgegangen, daß die Klägerin in vielfacher Weise vorsätzlich ihre Pflichten als Kassenverwalterin verletzt hat, indem sie die in der betrieblichen Kassenordnung getroffenen Festlegungen, über die sie nachweisbar eingehend belehrt worden war, mißachtete. Jedoch hätte nicht festgestellt werden können, daß der Schaden durch bedingt vorsätzliches Handeln der Klägerin verursacht worden sei. Der Präsident des Obersten Gerichts hat beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts insoweit zu kassieren, als damit der Antrag des Verklagten abgewiesen wurde, die Klägerin zu verurteilen, den im, Zeitraum vom 27. März 1979 bis 30. November 1979 entstandenen Schaden in Höhe von 6 391,46 M zu bezahlen. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Vordergerichte haben das Verhalten der Klägerin zutreffend als vorsätzliche Arbeitspflichtverletzungen (wiederholte bewußte Verstöße gegen die ihr bekannte Kassenordnung) gewürdigt. Vom Kassationsantrag wird die Feststellung des Bezirksgerichts nicht angegriffen, daß diese vorsätzlichen Arbeitspflichtverletzungen im Zeitraum vom 1. November 1978 bis zum 27. März 1979 keine vorsätzliche Schadensverursachung bewirkt, sondern nur eine Verantwortlichkeit der Klägerin wegen Fahrlässigkeit begründet haben. Jedoch beruht die Annahme des Bezirksgerichts, daß auch für die Zeit nach dem 27. März 1979 eine vorsätzliche Schadensverursachung durch die Klägerin nicht erwiesen sei, auf einer nicht ausreichenden Sachaufklärung. Dem 27. März 1979 und der Zeit danach kommt aus folgenden Gründen besondere Bedeutung zu:' An dem genannten Tag suchte die Abteilungsleiterin für Rechnungsführung und Statistik, die Zeugin B., den;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 468 (NJ DDR 1982, S. 468) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 468 (NJ DDR 1982, S. 468)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Realisierung von Maßnahmen der inoffiziellen und offiziellen Beweisführung sowie bei der Beweis Würdigung; der komplexe, aufeinander abgestimmte Einsatz der tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Zur zielstrebigen Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sind im Zusammenhang mit dem zielgerichteten Einsatz der und alle anderen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmung erfolgen sollte, damit die politisch-operative Ziestellung erreicht wird. Bei Entscheidungen über die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X