Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 467

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 467 (NJ DDR 1982, S. 467); Neue Justiz 10/82 467 in sprachlicher Hinsicht oft noch anzutreffende unzulängliche Praxis im Gerichtssaal abfindet. Nur so kann einem routinemäßigen Herangehen an die vielfältigen späteren Aufgaben als Staatsanwalt vorgebeugt werden. Dr.MAGRET RAABE und Dr. HELGA VANDERSEE, Sektion Sprachwissenschaft, Dr. HANS SCHÖNFELDT, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena 1 Vgl. z. B. K. Ziemen, „Probleme der weiteren Erhöhung der Rechtskultur, speziell der gerichtlichen Tätigkeit“, NJ 1973, Heft 20, S. 591 (594) ; R. Jackstel, „Gerichtskultur und Rhetorik“, NJ 1974, Heft 2, S. 49 t; K.-H. Christoph/K. A. Mollnau, „Aufgaben der Rechtspropaganda“, NJ 1981, Heft 9, S. 391 (394). 2 Vgl. R. Jackstel, a. a. O. Voraussetzungen und Vollzug der Beschlagnahme Die Beschlagnahme ist eine Maßnahme im Strafverfahren, die sowohl die Beweisführung im Interesse der Feststellung der Wahrheit über die Straf tat erleichtert, als auch der Sicherung von im Strafrecht geregelten Einziehungsansprüchen des sozialistischen Staates gegenüber dem Straftäter dient. Der Charakter als Zwangsmaßnahme ergibt sich vor allem aus der Herausgabepflicht (§110 Abs. 3 StPO), der Durchsuchung zur Verwirklichung der Beschlagnahme (§ 108 Abs. 2 StPO), der Art und Weise des Vollzugs der Beschlagnahme (§ 111 StPO) und ihrer Wirkung (§ 117 StPO). Der Zwang der strafprozessualen Maßnahme richtet sich gegen den Eigentümer bzw. Besitzer der der Beschlagnahme unterliegenden Sachen, dessen Verfügungs-befugnisse über das Eigentum oder den Besitz mit dem Vollzug der Beschlagnahme außer Kraft gesetzt werden. Die gesetzlich fixierten Schutzansprüche des Eigentümers oder Besitzers (§ 33 ZGB) machen deutlich, daß auch im Strafverfahren ohne Rechtsgrund eine Einschränkung der Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse nicht zulässig ist. Erst wenn die in der Strafprozeßordnung beschriebenen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme vorliegen, ist der Rechtsgrund für eine solche Einschränkung gegeben. Die nach entsprechender Anordnung vollzogene und richterlich bestätigte Beschlagnahme entzieht dem an der Sache Berechtigten Eigentümer oder Besitzer vorübergehend (d. h. bis zum Aufheben der Beschlagnahme) alle Befugnisse bezüglich dieser Sache, ohne daß er Schutzansprüche aus §33 ZGB geltend machen kann. Ihm steht nur das Recht der Beschwerde gegen den richterlichen Beschluß zu (§ 305 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahme ist im Strafverfahren durch keine andere Maßnahme ersetzbar. Die mitunter als „Sicherstellung“ oder „Fund“ bezeichnete Verwahrung von Sachen hat keine Rechtswirksamkeit gegenüber dem Eigentümer oder vertraglich an der Sache Berechtigten. Verlangt er die Herausgabe, gibt es keinen Grund, diese zu verweigern. Auch im Lehrbuch Strafverfahrensrecht (Berlin 1977, S. 278) wird hervorgehoben, daß Gegenstände, die zur Sicherung und Auswertung von Spuren von einem Tatort benötigt werden, dann sichergestellt werden können, wenn gegen deren Mitnahme kein Einspruch erhoben wird. Wird Einspruch erhoben, kann das aber nicht dazu führen, daß auf die Spuren, die entscheidend für die Aufklärung der Straftat sind, verzichtet wird. Bei Ereignisortuntersuchungen, die den Verdacht einer Straftat eines bekannten oder unbekannten Täters bestätigen, unterliegen daher die Gegenstände und Aufzeichnungen, die für die Untersuchung als Beweismittel von Bedeutung sein können, der Beschlagnahme. Nur wenn eine im Rahmen der Anzeigenprüfung durchgeführte Ereignisortuntersuchung zum Ausschluß von Straftatverdacht führt (z. B. bei einem Tod unter verdächtigen Umständen), aber bestimmte Gegenstände zu Untersuchungen benötigt werden, dürfen diese mit Zustim- mung des Berechtigten mitgenommen und bis zur Erfüllung des vorgegebenen Zwecks oder bis auf Widerruf des Berechtigten einbehalten werden. Hier ist wegen des Fehlens von Straftatverdacht die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit die Beschlagnahme nicht möglich. Der Begriff „Sicherstellung“ wird auch verwendet, wenn Sachen außerhalb einer Ereignisortuntersuchung oder einer Durchsuchung in den Besitz der Untersuchungsorgane kommen, wie z. B. die von einem flüchtenden Tatverdächtigen weggeworfenen Gegenstände oder vom Vater eines Jugendlichen übergebene Sachen, von denen er annimmt, daß sie sein Sohn auf unehrliche Art erlangt hat. Das sind Fälle der Verwahrung von Gegenständen zur Sicherung des Eigentums nach § 13 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 232). Diese Verwahrung dauert so lange, bis der Eigentümer der Gegenstände gefunden ist. Stellt sich der Zusammenhang der Gegenstände mit einer Straftat heraus und werden sie nach der Einleitung des Ermittlungsverfahrens als Beweismittel oder zum Zweck der Einziehung benötigt, muß die Verwahrung zur Sicherung des Eigentums durch die Beschlagnahme (§§ 109 ff. StPO) ersetzt werden. Die Beschlagnahme ist erst nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen bekannten oder unbekannten Täter wegen des Verdachts einer Straftat zulässig. Das Gesetz läßt davon zwei Ausnahmen zu; die Beschlagnahme bei der Untersuchung von mit Strafe bedrohten Handlungen strafunmündiger und zurechnungsunfähiger Personen (§ 99 StPO) und die Untersuchung von Verfehlungen (§ 100 Abs. 3 StPO). Alternativ neben dem Ermittlungsverfahren als erste Voraussetzung steht als zweite Voraussetzung für die Beschlagnahme die Bedeutung eines Gegenstands oder einer Aufzeichnung als Beweismittel oder die Möglichkeit der Einziehung eines Gegenstands (§ 108 Abs. 1 Ziff. 1 StPO). Die Bedeutung eines Gegenstands oder einer Aufzeichnung als Beweismittel kann nur im konkreten Einzelfall nach der Art der Straftat und den zu beweisenden Tatsachen beurteilt werden. Ob ein Gegenstand wegen der möglichen Einziehung zu beschlagnahmen ist, ergibt sich aus der Art der zu untersuchenden Straftat und den dafür maßgeblichen Voraussetzungen der Einziehung gemäß § 56 StGB bzw. der jeweiligen Einziehungsnorm aus strafrechtlichen Nebengesetzen. Ein Gegenstand kann sowohl Beweismittel sein, als auch der Einziehung unterliegen, so daß beide Alternativvoraussetzungen für die Beschlagnahme vorliegen.' Grundsätzlich ist das Untersuchungsorgan beim Vollzug der Beschlagnahme auch an den Inhalt der Anordnung gebunden. Werden in der Anordnung bestimmte Gegenstände und Aufzeichnungen konkret benannt, sind nur diese zu beschlagnahmen. Soweit allgemein die Beschlagnahme von Beweismitteln angeordnet ist, muß ihr Bezug zu der zu untersuchenden Straftat hergestellt werden. Eine Ausnahme von der Gebundenheit an. den Inhalt der Beschlagnahmeanordnung ist in § 111 Abs. 2 StPO geregelt, der sich auf Gegenstände bezieht, die eine andere als die zu untersuchende Straftat vermuten , lassen. Einer zusätzlichen Anordnung bedarf es in diesen Fällen nicht. Das Untersuchungsorgan hat gemäß § 110 Abs. 2 StPO die Pflicht zur Protokollierung der Beschlagnahme. Die beschlagnahmten Gegenstände und Aufzeichnungen sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, für das in der Praxis ein Vordruck verwendet wird. In das Verzeichnis gehören nur solche beschlagnahmten Gegenstände und Aufzeichnungen, für die die Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 Ziff. 1 StPO zutreffen. Werden bei einer Durchsuchung darüber hinaus Sachen gefunden, die nach gesetzlichen Bestimmungen außerhalb des Strafrechts (z. B. nach der Jugend-schutzVO) der Einziehung unterliegen, sind diese nicht in das Verzeichnis der beschlagnahmten Sachen aufzunehmen. Von der Exaktheit des Verzeichnisses wird der Beweiswert der beschlagnahmten Beweismittel wesentlich mit-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 467 (NJ DDR 1982, S. 467) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 467 (NJ DDR 1982, S. 467)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß über den gesamten Zeitraum der Durchführung der Maßnahmen ständig geprüft wird, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr besteht. Der Grundsatz, daß die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und Gegenstände sowie für die Sicherung von Beweismaterial während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird hervorgehoben, daß - der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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