Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 462

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 462 (NJ DDR 1982, S. 462); 462 Neue Justiz 10/82 Erfahrungen aus der Praxis Gewerkschaftliche Mitwirkung bei der Schaffung betrieblicher Regelungen Das Recht der Gewerkschaft auf Mitwirkung bei der Schaffung von arbeitsrechtlichen betrieblichen Regelungen spielt in der Praxis eine erhebliche Rolle.1 Konkret stellt sich dieses Mitwirkungsrecht vor allem als Vereinbarungsrecht, Zustimmungsrecht und Vorschlagsrecht dar. Zum einen nimmt die Gewerkschaft mit darauf Einfluß, daß Anzahl und Umfang betrieblicher Regelungen so gering wie möglich gehalten werden. Vor allem aber sollen diese konkret, überschaubar und für die Belegschaft verständlich ausgestaltet werden. Zum anderen sichert die Gewerkschaft durch Wahrnehmung ihrer Rechte, daß alle Regelungen und Anordnungen, die die Arbeits- und Lebensbedingungen betreffen, unter der Mitwirkung der Werktätigen sowie der Betriebsgewerkschaftsorganisation und ihrer Organe entstehen. Immerhin gehören zum betrieblichen Regelungskomplex z. B. die Arbeitsordnung, der Betriebskollektivvertrag mit Anlage, die Arbeitsschutzinstruktionen, die Lohnformen, die Arbeitsnormen und andere Kennzahlen der Arbeitsleistung sowie die Arbeitszeitpläne. Ebenso wie die Rechtsvorschriften wirken die arbeitsrechtlichen betrieblichen Bestimmungen in den Arbeitsrechtsverhältnissen und begründen für deren Partner eine Vielzahl von Rechten und Pflichten. Im Regelungssystem unseres Betriebes, des VEB Autobahnbaukombinat, Betrieb Straßenbau Potsdam, äußern sich diese vor allem in Form von Verhaltensanforderungen, Befugnissen und Ansprüchen, die in ihrer direkten Betriebsbe-zogenheit sowohl auf die rationelle Gestaltung des betrieblichen Arbeitsprozesses abzielen, als auch der Erhöhung der Rechtssicherheit der Werktätigen und der Verbesserung ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen dienen.2 Bei der gewerkschaftlichen Mitwirkung zur Schaffung bzw. Überarbeitung betrieblicher Regelungen ist.von §12 AGB auszugehen. Hiernach treffen die Betriebsleiter gemeinsam mit den Betriebsgewerkschaftsleitungen entsprechend den betrieblichen Bedingungen die notwendigen arbeitsrechtlichen Regelungen, soweit dies im AGB und in anderen Rechtsvorschriften einschließlich der Rahmenkollektivverträge vorgesehen ist. In der Praxis ist zu beachten, daß die weitergehenden gesetzlichen Festlegungen das Zusammenwirken von Betriebsleiter und Gewerkschaftsleitung hierbei in unterschiedlicher Weise vorsehen. In Abhängigkeit von der jeweiligen gewerkschaftlichen Mitwirkungsform entstehen im Ergebnis kollektive Regelungen oder Entscheidungen des Einzelleiters. Zu den kollektiven Regelungen gehören z. B. der Betriebskollektivvertrag (§§ 28 f. AGB), die Lohnform (§ 104 Abs. 1 AGB) und die Arbeitszeitpläne (§167 Abs. 2 AGB). Die Form der Inkraftsetzung ist hier die Vereinbarung zwischen dem Betriebsleiter und der jeweiligen Gewerkschaftsleitung. Damit nehmen die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen das Recht wahr, gemäß § 24 Abs. 1 Buchst, a AGB Betriebskollektivverträge und andere Vereinbarungen mit dem Betriebsleiter abzuschließen. Das leitet sich aus dem Grundrecht der Gewerkschaften (Art. 45 Abs. 1 der Verfassung) ab, über alle die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen betreffenden Fragen mit staatlichen Organen, mit Betriebsleitungen und anderen wirtschaftsleitenden Organen Vereinbarungen abzuschließen. Die Form der Vereinbarung von betrieblichen Dokumenten, die deren gemeinsame Erarbeitung und Inkraftsetzung umfaßt, bringt das gewerkschaftliche Mitbestimmungsrecht besonders zum Ausdruck. Das Vereinbärungsrecht ist bei der Schaffung derjenigen betrieblichen Regelungen vorgesehen, deren Inhalt beson- dere Bedeutung für, die Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen besitzt. Obwohl im Unterschied zu den vereinbarten Regelungen der Betriebsleiter für die Schaffung der Arbeitsordnung (§ 92 Abs. 1 AGB), der Arbeitsschutzinstruktionen (§ 202 Abs. 2 AGB) und anderer Festlegungen die direkte Verantwortung als Einzelleiter trägt, ist auch hier das gewerkschaftliche Mitwirkungsrecht gesetzlich garantiert, da die Interessen der Werktätigen in vielfältiger Weise berührt werden. Das AGB sieht daher vor, daß derartige betriebliche Regelungen vom Betriebsleiter nur mit vorheriger gewerkschaftlicher Zustimmung in Kraft gesetzt werden können. Dies entspricht dem in § 24 Abs. 1 Buchst, c AGB niedergelegten Recht der Gewerkschaftsleitungen, die im AGB oder anderen Rechtsvorschriften geforderte Zustimmung zu Entscheidungen des Betriebsleiters zu erteilen oder abzulehnen. Trotz der direkten Zuständigkeit der Betriebsleiter für diesen betrieblichen Regelungskomplex ergibt sich aus dem Zustimmungsrecht auch eine hohe Verantwortung für die gewerkschaftlichen Leitungen im Hinblick auf die Interessenvertretung der Werktätigen und die Ausübung der Kontrolle über die Einhaltung des Arbeitsrechts. In die Überlegungen zur gewerkschaftlichen Mitwirkung müssen u. E. auch solche Regelungen einbezogen werden, deren Zugehörigkeit zu den arbeitsrechtlichen betrieblichen Regelungen gemäß § 12 AGB gegenwärtig noch umstritten ist.3 Wir denken hierbei insbesondere an die Ordnungen, die auf der Grundlage des § 26 Abs. 3 KombinatsVO zur Aufgabenbegrenzung bzw. zur Regelung von Arbeitsabläufen in den Kombinaten und Betrieben geschaffen werden. Die KombinatsVO enthält keine Festlegung über eine gewerkschaftliche Zustimmung als Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit dieser Ordnungen. Daraus kann jedoch u. E. nicht abgeleitet werden, daß diese Ordnungen ohne jegliche gewerkschaftliche Mitwirkung erlassen werden können. Eine derartige Praxis würde sicherlich nicht den Festlegungen in §§ 5 Abs. 1, 24 Abs. 1 sowie 6 Abs. 3, 27 Abs. 1 KombinatsVO gerecht, wonach das Prinzip der Einzelleitung mit kollektiver Beratung der Grundfragen und umfassender Mitwirkung der Werktätigen zu verbinden ist, wozu auch die enge Zusammenarbeit mit den gewerkschaftlichen Organisationen gehört (vgl. §§ 24 Abs. 2, 27 Abs. 1 KombinatsVO). Ausgehend hiervon legt die Arbeitsanweisung für die Erarbeitung, Anweisung und Kontrolle von Arbeitsanweisungen in unserem Kombinatsbetrieb fest, daß der Entwurf jeder betrieblichen Ordnung auch der Betriebsgewerkschaftsleitung zur Prüfung und Stellungnahme vorzulegen ist.4 Diese Form der gewerkschaftlichen Mitwirkung ist vor allem im Hinblick auf die arbeitsrechtliche Relevanz vieler Ordnungen notwendig. Die Analyse von etwa 60 Arbeitsanweisungen unseres Betriebes zeigt, daß sich in ihnen arbeitsrechtiiche und wirtschaftsrechtliche Fragen eng berühren. Das bestätigt die Notwendigkeit, durch entsprechende Leitungsmaßnahmen die Einheit von Wirtschaftsund Arbeitsrecht zu sichern. Obwohl in den Ordnungen bei der Regelung der Leitungsorganisation und des innerbetrieblichen Arbeitsablaufs in vielfältiger Weise von Vorschriften außerhalb des Arbeitsrechts ausgegangen wird, werden im Ergebnis doch häufig Rechte und Pflichten für Arbeitsrechtssubjekte, nämlich für die Werktätigen und die leitenden Mitarbeiter, festgelegt bzw. deren Beziehungen geregelt. Vergleichbares ist auch bei anderen betrieblichen Regelungen anzutreffen, deren Zuordnung zum Arbeitsrecht unstrittig ist. So werden z. B. in Arbeitsschutzinstruktionen die sich aus dem betrieblichen Arbeitsprozeß;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 462 (NJ DDR 1982, S. 462) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 462 (NJ DDR 1982, S. 462)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Staatssicherheit. Der Minister, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Hi; Dienstanweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bilden Bürger der und Westberlins sowie Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der und Westberlin. Diese werden auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen der und der Sowjetunion. Es muß verhindert werden, daß durch Brände, Störungen, Havarien oder Katastrophen Produktionsausfälle entstehen, die eine Gefährdung der Erfüllung unserer volkswirtschaftlichen Zielstellungen und internationalen Verpflichtungen Dienstanweisung des Genossen Minister und die darauf basierende Anweisung. In Durchsetzung der Richtlinie des Genossen Minister hat sich die Zusammenarbeit der Linie mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten bei strikter Wahrung der Eigenverantwort ung kont inuierlich weiterentwickelt. Im Mittelpunkt stand: eine wirksame vorbeugende Arbeit auch bereit!r-in operativen ?S.

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