Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 461

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 461 (NJ DDR 1982, S. 461); Neue Justiz 10/82 461 sehe Gesetzlichkeit durchzusetzen sowie Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Benötigt werden dazu auch die Erfahrungen der Schiedskommissionen. Deshalb wird die bewährte Praxis fortgeführt, daß die Schiedskommissionen in den Gemeinden und Städten regelmäßig meist jährlich einmal vor der örtlichen Volksvertretung, vor dem Rat oder vor ständigen Kommissionen über ihre Arbeit und über Probleme aus ihrer Tätigkeit berichten. Besonders wertvoll sind dabei solche Hinweise für die Verbesserung der staatlichen Leitungstätigkeit im Territorium, die helfen, sozialistische Beziehungen der Bürger untereinander zu fördern sowie Ordnung und Sicherheit zu festigen. Zugleich gilt es, die schöpferischen Aktivitäten der Bürger und ihre Mitwirkung bei der Lösung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben zu entfalten und die Verantwortung des einzelnen für das Ganze immer stärker auszuprägen. Im Zusammenhang mit diesen Berichterstattungen und durch viele andere Formen des täglichen Zusammenwirkens erhalten die Schiedskommissionen von den örtlichen Staatsorganen auch Kenntnis über die Probleme der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung im Territorium, die sie für ihre eigene Tätigkeit benötigen. Die wichtigste Aufgabe der Ausschüsse der Nationalen Front ist es, alle Bürger zu gewinnen, um das gesamte politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben aktiv und umfassend mitzugestalten. Dazu gehört auch die Mitwirkung der Bürger bei der Verwirklichung des sozialistischen Rechts. Ausgehend davon sind im neuen GGG die Aufgaben der Ausschüsse der Nationalen Front hinsichtlich des Zusammenwirkens mit den Schiedskommissionen festgelegt. Die Ausschüsse sind verpflichtet, die Wirksamkeit der Arbeit der Schiedskommissionen zu fördern, die Mitglieder über die Entwicklung sozialistischer Beziehungen zwischen den Bürgern zu informieren sowie Hausgemeinschaften und deren Leitungen bei der Übernahme von Erziehungsaufgaben zu unterstützen. Künftig kommt es vor allem darauf an, überall in. den Gemeinden und Städten einen engen, ständigen Kontakt der Mitglieder der Schiedskommissionen zu ihren Ausschüssen herzustellen. Diese Fragen des Zusammenwirkens sind Gegenstand eines Beschlusses des Sekretariats des Nationalrates der Nationalen Front der DDR vom 1. April 1982. Welche neuen Aufgaben obliegen den Gewerkschaften zur Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionen? Gemäß § 22 Abs. 2 GGG gewährleistet der Bundesvorstand des FDGB dem verfassungsmäßigen Recht der Gewerkschaften entsprechend die regelmäßige Anleitung der Konfliktkommissionen. Er sorgt für die Qualifizierung ihrer Mitglieder, analysiert die Tätigkeit und gesellschaftliche Wirksamkeit der Konfliktkommissionen und verallgemeinert die besten Erfahrungen. Auch für die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen sowie die Kreis- und Bezirksvorstände des FDGB sind konkrete Aufgaben festgelegt. Um den gewerkschaftlichen Leitungen und Vorständen die Erfüllung dieser Aufgaben zu erleichtern, hat das Präsidium des Bundesvorstandes des FDGB am 26. März 1982 den Beschluß „Aufgaben der Gewerkschaften bei der Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionen“ (Informationsblatt des FDGB, Nr. 2/1982) gefaßt. Dieser Beschluß ist für die Gewerkschaftsfunktionäre in den Betrieben von besonderer Bedeutung. Sie wirken unmittelbar mit den Konfliktkommissionen zusammen. Gemeinsam sorgen sie für die Durchsetzung von Recht und Gesetzlichkeit, die Wahrung der Interessen der Werktätigen, die Festigung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit sowie die Herausbildung einer schöpferischen Atmosphäre für die Verwirklichung der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik. Folgerichtig enthält der Präsidiumsbeschluß vor allem die Aufgaben der betrieblichen Gewerkschaftsfunktionäre bei der Anleitung und bei der Schulung der Konfliktkom- missionen. Er legt z. B. die Verantwortung der Abteilungsgewerkschaftsleitungen für die unmittelbare Zusammenarbeit mit den Konfliktkommissionen fest. Zwei Beispiele sollen das Anliegen des Beschlusses deutlich machen. Den Konfliktkommissionen wurde mit § 17 GGG sowie mit § 1 KKO das Recht übertragen, mit ratsuchenden Werktätigen Aussprachen zur Klärung rechtlicher Angelegenheiten und über die Durchsetzung gesetzlich festgelegter Rechte und Pflichten zu führen. Der Beschluß sieht dazu vor, daß die Betriebsgewerkschaftsleitungen in Zusammenarbeit mit dem Betriebsleiter regelmäßig die Konfliktkommissionen über betriebliche Aufgaben informieren und politische, ökonomische und sozialpolitische Zusammenhänge erläutern. Außerdem informieren sich die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen also auch die Abteilungsgewerkschaftsleitungen über Inhalt und Ergebnis solcher Aussprachen, werten sie aus und ziehen Schlußfolgerungen für ihre eigene Leitungstätigkeit und für den Betrieb insgesamt. Weiter enthält der Beschluß Festlegungen für die Organisierung und Durchführung der Schulung der Konfliktkommissionen. Dem Schulungsplan des Kreisvorstandes des FDGB entsprechend organisieren die Betriebsgewerkschaftsleitungen monatliche Zusammenkünfte in Schulungszirkeln, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Ein Zirkel soll etwa 3Ö Mitglieder von Konfliktkommissionen umfassen. Es gehört auch zu den Aufgaben der Betriebsgewerkschaftsleitungen, gemeinsam mit den Betriebsleitern Schulungsleiter zu gewinnen und die inhaltliche Gestaltung der Schulung zu beeinflussen. Kann der Werktätige bzw. der Betrieb ohne nachteilige Folgen erklären, daß er an einer Beratung der Konfliktkommission nicht teilnehmen werde, weil die Frist für seine Einladung zur Beratung nicht eingehalten wurde? Gemäß § 8 Abs. 2 KKO sind in einem Arbeitsstreitfall der Antragsteller und der Antragsgegner mindestens fünf Tage vor der Beratung einzuladen. Ab 1. Januar 1983 gilt dafür § 3 Abs. 2 der neuen KKO vom 12. März 1982 (GBl. I Nr. 13 S. 269). Nach dieser Bestimmung sind der Antragsteller und der Antragsgegner so rechtzeitig einzuladen, daß sie mindestens eine Woche vorher vom Zeitpunkt der Beratung Kenntnis haben. Unbeschadet der geringfügigen Verlängerung des Zeitraums zwischen dem Zugang der Einladung und der Beratung die Konfliktkommissionen müssen sich auf die Änderung einstellen ist beiden Regelungen gemeinsam, daß sie Mindestfristen enthalten, die nicht abgekürzt werden dürfen. Werktätiger und Betrieb haben unabhängig davon, ob sie Antragsteller oder Antragsgegner sind, also ein Recht darauf, von der Konfliktkommission unter Einhaltung der Frist eingeladen zu werden. Damit wird vor allem gewährleistet, daß sich der Werktätige bzw. der Betrieb gründlich auf die Beratung vorbereiten können. Wird die Frist für den Antragsteller bzw. den Antragsgegner oder aber sogar für beide nicht eingehalten, wobei es ohne Bedeutung ist, welcher Umstand dazu führte (z. B. eine außergewöhnlich lange Dauer der Postbeförderung), liegt keine ordnungsgemäße Einladung zur Beratung vor.-Antragsteller und Antragsgegner können sich zwar bereit erklären, dennoch an der Beratung teilzunehmen. Die Ablehnung, daran teilzunehmen, oder eine Abwesenheit ohne jede Erklärung dürfen jedoch für den nicht ordentlich Eingelad'enen nicht als unbegründetes Fernbleiben gewertet werden und haben daher auch keine nachteiligen Rechtsfolgen für ihn. Vielmehr muß die Konfliktkommission erneut zur Beratung einladen. Von der Einhaltung der Frist für die Einladung darf auch dann nicht abgesehen werden, wenn z. B. ein Werktätiger von vornherein erklärt, er werde zur Beratung der Konfliktkommission nicht erscheinen, und er sich auch so verhält. Auch in diesem Fall ist er ordnungsgemäß und unter Einhaltung der Frist zu laden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 461 (NJ DDR 1982, S. 461) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 461 (NJ DDR 1982, S. 461)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Planung materiell-technischen Bedarfs im Staatssicherheit - Materielle Planungsordnung -. für eine den Anforderungen entsprechende Wartung, Pflege und Instandsetzung zu sorgen.

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