Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 450

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 450 (NJ DDR 1982, S. 450); 450 Neue Justiz 10/82 Aus anderen sozialistischen Ländern Voraussetzungen des Ausspruchs und Ausgestaltung von Strafen ohne Freiheitsentzug in sozialistischen Staaten GERT TE1CHDER, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die gemeinsamen Wesenszüge der Strafen ohne Freiheitsentzug in den europäischen sozialistischen Ländern zeigen sich nicht nur in der Entwicklung und praktischen Anwendung dieser Strafarten1, sondern auch in den gesetzlichen Voraussetzungen für ihren Ausspruch und in ihrer Ausgestaltung. Das wird insbesondere bei einem Vergleich der wichtigsten Strafarten ohne Freiheitsentzug den Strafen der Besserungsarbeit, den bedingten Verurteilungen einschließlich der Verurteilung auf Bewährung und den Geldstrafen in der VR Bulgarien (VRB)2, der CSSR, der DDR, der Volksrepublik Polen (VRP), der Sozialistischen Republik Rumänien (SRR), der UdSSR und der Ungarischen Volksrepublik (UVR) sichtbar. Neben einer Vielzahl von Gemeinsamkeiten weisen diese Strafen zugleich eine Reihe von Besonderheiten auf, die durch die jeweiligen Entwicklungsbedingungen in den einzelnen Ländern und durch rechtshistorische Faktoren geprägt wurden.3 Strafen der Besserungsarbeit Strafen der Besserungsarbeit sind in den Strafgesetzbüchern aller in den Vergleich einbezogenen europäischen sozialistischen Staaten mit Ausnahme der DDR enthalten. Neben der Besserungsarbeit in der UdSSR, VRB und SRR gehören zu dieser Gruppe auch die Besserungsmaßnahme in der CSSR, die Besserungs-Erziehungsarbeit in der UVR und die Freiheitsbeschränkung in der VRP. Sie kommen vorrangig bei weniger schweren Straftaten zur Anwendung, wenn eine Erziehung und Besserung des Täters ohne Isolierung von der Gesellschaft möglich ist oder wenn die geringe Schwere der Straftat die Anwendung einer Strafe mit Freiheitsentzug nicht rechtfertigt. Voraussetzung für den Ausspruch einer Strafe .der Besserungsarbeit ist ihre Androhung im Gesetz. In der UdSSR ist sie in der Regel alternativ neben Strafen mit Freiheitsentzug, Geldstrafe oder öffentlichem Tadel, in- der UVR meist alternativ zur Geldstrafe angedroht. In den Fällen der außergewöhnlichen Strafmilderung können diese Strafen auch dann ausgesprochen werden, wenn sie im Gesetz selbst nicht angedroht sind (so z. B. Art. 57 StGB der VRP und § 87 StGB der UVR). In der VRP kann die Strafe der Freiheitsbeschränkung auch an Stelle einer Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine Straftat allein mit Freiheitsstrafe, deren untere Grenze nicht über drei Monate liegt, bedroht ist und keine höhere als eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten in Betracht kommt (Art. 54 StGB der VRP). In der UdSSR kann auf Besserungsarbeit auch erkannt werden, wenn der Verurteilte vorzeitig aus dem Vollzug einer strengeren Strafe entlassen wird oder wenn eine Geldstrafe nicht vollstreckbar ist (Art. 53, 30 StGB der RSFSR). In der SRR ist die Besserungsarbeit nicht als gesetzliche Strafart, sondern als eine Form des Vollzugs der Gefängnisstrafe ausgestaltet. Der Ausspruch der Besserungsarbeit unterliegt gesetzlichen Einschränkungen, die sich aus der Art und Schwere der Straftat, der Persönlichkeit des Täters, aber auch aus den Möglichkeiten ihrer Verwirklichung ergeben. So kann z. B. im Strafrecht der SRR die Besserungsarbeit nicht bei schweren Straftaten bei Verrat, Spionage, Körperverletzung mit Todesfolge, bei Straftaten gegen das Eigentum mit besonders schwerwiegenden Folgen sowie bei allen übrigen Straftaten, für die das Gesetz eine höhere Gefängnisstrafe als 10 Jahre vorsieht angewendet werden. In einer Reihe von gesetzlichen Regelungen wird die Anwendung der Besserungsarbeit ausdrücklich bei Rückfalltätern ausgeschlossen (z. B. gemäß Art. 54 Abs. 2 StGB der VRP oder nach dem Beschluß des Obersten Gerichts der CSSR Nr. 15/73). Auch aus dem Charakter dieser Strafen ergibt sich eine weitere Einschränkung ihres Anwendungsbereichs. Das bezieht sich insbesondere auf arbeitsunfähige oder jugendliche Täter sowie auf Militärpersonen. Die zeitliche Dauer der Besserungsarbeit ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. Die gesetzliche Obergrenze beträgt in der UdSSR, CSSR und VRB ein Jahr, die Untergrenze in der UdSSR einen Monat, in der CSSR zwei Monate und in der VRB drei Monate. Bei bestimmten Vergehen gegen das sozialistische Eigentum, die Arbeitsdisziplin und das sozialistische Zusammenleben beträgt die gesetzliche Obergrenze der Besserungsmaßnahmen in der CSSR nur sechs Monate (§§ 3 Abs. 2, 8 und 9 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 150/1969 über Vergehen). Diese Strafart kann in der VRP für die Dauer von drei Monaten bis zu zwei Jahren und in der UVR für die Dauer von sechs Monaten bis zu zwei Jahren festgelegt werden. Bei Begehung mehrerer Straftaten und der Bildung einer Gesamtstrafe kann in der UVR die Höchstdauer auf drei Jahre angehoben werden. Die höchste Obergrenze (fünf Jahre) erreicht diese Strafe gegenwärtig in der SRR. Die Verpflichtung zur Arbeit an einem bestimmten Arbeitsplatz bezieht sich vorrangig auf den bisherigen Arbeitsplatz des Verurteilten. Das Gericht hat jedoch auch die Möglichkeit, dem Verurteilten einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen. So wird in der UdSSR der Verurteilte in der Regel dann zur Arbeit an einer anderen Arbeitsstelle verpflichtet, weim die Straftat mit der Verletzung von beruflichen oder dienstlichen Pflichten verbunden war. Dabei wird nach Möglichkeit die berufliche Qualifikation des Verurteilten berücksichtigt; jedoch kann auch eine andersartige Tätigkeit zugewiesen werden. Die neu zugewiesene Arbeit muß sich immer im Bereich des Wohnorts des Verurteilten befinden (Art. 25 der Grundlagen der Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken - GStG -). Der zu Freiheitsbeschränkung Verurteilte in der VRP ist ebenfalls verpflichtet, die vom Gericht zugewiesene Arbeit zu verrichten (Art. 33 § 2 Abs. 1 StGB der VRP). Im Unterschied zu anderen Ländern kann hier das Gericht jedoch auch festlegen, daß der Verurteilte unentgeltlich beaufsichtigte Arbeit für öffentliche Zwecke für die Dauer von monatlich 20 bis 50 Stunden zu verrichten hat. Der Abzug eines prozentualen Anteils vom. Arbeitslohn des Verurteilten ist mit Ausnahme der unentgeltlichen Arbeit gemäß Art. 34 § 1 StGB der VRP obligatorischer Bestandteil aller Strafen der Besserungsarbeit. Der Lohnabzug beträgt in der UdSSR bis zu 20 Prozent, in der VRP, VRB und CSSR 10 bis 25 Prozent, in der UVR 5 bis 30 Prozent und in der SRR 15 bis 50 Prozent des Lohns. Die Höhe des Lohnabzugs legen in den meisten Ländern die Gerichte fest. In der SRR trifft diese Entscheidung das Strafvollzugsorgan. Neben der Pflicht, eine bestimmte Arbeit zu verrichten und den Abzug eines Teils des Arbeitslohns zu dulden, ist die Besserungsarbeit mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Verurteilten verbunden. Sie betreffen insbesondere den Fortfall des Urlaubsanspruchs, die Nicht-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Ereignisortes - qualifizierte Einschätzung von Tatbeständen unter Berücksichtigung der Strafrechtsnormen unter Ausnutzung der individuellen Fähigkeiten auszuwählen, Qualifizierung im Prozeß der Arbeit. Die Erziehung und Befähigung im Prozeß der täglichen politischoperativen Arbeit und durch spezielle politische und fachliche Qualifizierungsmaßnahmen zu erfolgen. Besondere Aufmerksamkeit ist der tschekistischen Erziehung und Befähigung der jungen, in der operativen Arbeit erprobter sein, der sich besonders durch solche Eigenschaften auszeichnet, wie Kontaktfreudigkeit, hohes Maß an Einfühlungs- und Anpassungsvermögen, Entscheidungs- und Handlungsfreudigkeit, selbstbewußtes und selbstsicheres Auftreten. Er muß in der Lage sein, das Anwerbungsgespräch logisch und überzeugend aufzubauen, dem Kandidaten die Notwendigkeit der Zusammenarbeit aufzuzeigen und ihn für die Arbeit zur Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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