Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 45

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 45 (NJ DDR 1982, S. 45); Neue Justiz 1/82 45 aufgerechnet hat. Diese Frage hätte bereits durch das Kreisgericht vor seiner Entscheidung geklärt werden müssen. Das gilt in der vorliegenden Sache um so mehr, als die Klage nicht nur auf die Zahlung des Mietrückstands, sondern zugleich auf die Zahlung der künftigen Miete und auf die Aufhebung des Mietverhältnisses gerichtet war. Diese beiden Ansprüche sind nicht schon dann begründet, wenn ein Mietrückstand festgestellt wird. Die Verurteilung zur künftigen Mietzahlung setzt gemäß § 10 Abs. 2 ZPO voraus, daß die Annahme begründet ist, der Mieter werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Das ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn der Mieter die Miete gemindert oder wenn er aufgerechnet hat, selbst wenn er irrtümlich der Auffassung war, dazu berechtigt gewesen zu sein (so auch OG, Urteil vom 25. April 1978 2 OZK 10/78 W. Strasberg, in: NJ 1977, Heft 2, S. 69). Die Mietaufhebung als eine in die Lebensverhältnisse des Mieters einschneidende Konsequenz verlangt, daß die Nichtzahlung der Miete als eine gröbliche Verletzung der Mieterverpflichtungen zu beurteilen ist und daß andere Maßnahmen staatlicher und gesellschaftlicher Art (§ 121 Abs. 2 ZGB) nicht ausreichen, um die Einhaltung der Pflichten aus dem Mietvertrag zu sichern (vgl. OG, Urteil vom 23. März 1977 - 2 OZK 2/77 - OGZ Bd. 15 S. 106). Die Gründe und die Umstände der Nichtbezahlung sind vor der Entscheidung über die Mietaufhebung deshalb unbedingt aufzuklären. Dem Verklagten obliegt es gemäß § 3 Abs. 1 ZPO, bei der erneuten Verhandlung vor dem Kreisgericht aktiv mitzuwirken. §§ 2 Abs. 3, 70 Abs. 1 und 2 ZPO. Das Gericht ist verpflichtet, eine Prozeßpartei auf vorliegende Fristversäumnis hinzuweisen und zu veranlassen, einen Antrag auf Befreiung von den Folgen der Säumnis zu stellen, wenn die Fristüberschreitung nur geringfügig und außerdem erkennbar ist, daß entschuldbare Gründe vorliegen. OG, Urteil vom 4. August 1981 2 OZK 24/81. Der Kläger hat vom Verklagten wegen einer Körperverletzung Schadenersatz und einen Ausgleich für erlittenen Gesundheitsschaden in Höhe von 300 M verlangt. Das Kreisgericht hat dem Kläger nur einen Ausigleichsbetrag von 150 M zuerkannt. Das Urteil wurde dem Kläger am 6. Februar 1981 zugestellt. Mit der am 16. Februar 1981 beim Kreisgericht eingegangenen Berufung vom 12. Februar 1981 wandte sich der Kläger gegen die teilweise Abweisung des Ausgleichsanspruchs. Er fügte eine ärztliche Bescheinigung bei, aus der die Notwendigkeit einer operativen Zahnbehandlung als Folge der Körperverletzung und eine sich daraus ergebende erneute Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 10. bis 13. Februar 1981 ersichtlich war. Das Bezirksgericht hat die Berufung wegen verspäteter Einlegung als unzulässig abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassations-antraig des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die rechtzeitige, fristgemäße Vornahme von Prozeßhandlungen sichert den zügigen Ablauf des Verfahrens. Fristüberschreitungen sind somit in der Regel Verletzungen von Verpflichtungen eines Prozeßbeteiligten, für deren Folgen die säumige Prozeßpartei verantwortlich ist. Da die Versäumung der Berufungsfrist nachteilige Rechtsfolgen nach sich zieht, gehört es zu den Pflichten des Berufungsgerichts gemäß § 2 Abs. 3 ZPO, den Berufungskläger auf vorliegende Säumnis hinzuweisen und ihn zu veranlassen, einen Antrag auf Befreiung von den Folgen der Säumnis zu stellen, wenn die Fristüberschreitung nur geringfügig und erkennbar ist, daß entschuldbare Gründe vorliegen. Ein solcher Fall lag hier vor. Für den Kläger lief die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts am 13. Februar 1981, einem Freitag, ab. Der Berufungsschriftsatz des Klägers vom 12. Februar 1981 ist nach dem Eingangsvermerk am 16. Februar 1981, einem Montag, beim Kreisgericht eingegangen. Unter Berücksichtigung des dazwischen liegenden arbeitsfreien Wochenendes lag eine Verspätung von nur einem Tag vor. Da der Kläger das Schreiben für das Bezirksgericht bereits bei Eingang des Rechtsmittels erkennbar noch während seiner Krankheit einen Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gefertigt hatte, durfte nicht von vornherein davon ausgegangen werden, daß er das Versäumnis verschuldet hat. Das Bezirksgericht hätte bei dieser Sachlage den Kläger auf die Fristüberschreitung hinweisen sowie ihm Gelegenheit geben müssen, sich dazu zu äußern und einen Antrag auf Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis zu stellen. Diese Verfahrensweise gehört zu den Aufgaben der Gerichte gemäß § 2 Abs. 3 ZPO (vgl. OG, Urteil vom 24. August 1979 - OAK 15/79 - NJ 1979, Heft 12, S. 559). Im vorliegenden Fall gilt das um so mehr, als es sich um die Klärung von Schadenersatzansprüchen eines Bürgers handelt, der sich für die Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit im Wohngebiet eingesetzt und dadurch Schaden erlitten hat. Dabei mußte beachtet werden, daß sich der Kläger während der einwöchigen Rechtsmittelfrist (§§ 310, 306 StPO) einer operativen Zahnbehandlung als Folge der Körperverletzung hat unterziehen müssen und vier Tage arbeitsunfähig war. Eine ärztliche Bestätigung hierüber hatte er seiner Berufungsschrift beigefügt. Es ist davon auszugehen, daß der Kläger mit Sicherheit auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts den erforderlichen Antrag auf Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis nachgeholt hätte. Der Kläger hat durch Vorlage des Posteinlieferungsscheines nachgewiesen, daß er die Berufungsschrift vom 12. Februar 1981 noch am gleichen Tag, d. h. einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist bei dem für das Kreisgericht zuständigen Hauptpostamt aufgegeben hat. Er hat somit unter Berücksichtigung seiner Erkrankung alle Möglichkeiten genutzt, um den rechtzeitigen Eingang der Beschwerde (Berufung) zu sichern. Da als Folge der Kassationswirkung die unterlassene Prozeßhandlung als ausgeführt, also der Antrag auf Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis als rechtzeitig gestellt gilt (vgl. OG, Urteil vom 10. Dezember 1965 2 Zz 17/65 OGZ Bd. 11 S.37; NJ 1966, Heft 3, S. 91), war dem Kläger gemäß §§70 Abs. 1, 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO Befreiung von den Folgen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. § 338 Abs. 3 ZGB. Zur Angemessenheit eines Ausgleichsanspruchs bei einer Gesundheitsschädigung, die zu einem ärztlicherseits mit 35 Prozent bewerteten dauernden Körperschaden (hier: Hörverlust auf einem Ohr und Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns) geführt hat. BG Suhl, Urteil vom 10. Juli 1981 - 3 BZB 16/81. Die Klägerin erlitt bei einem Verkehrsunfall, den der von der Staatlichen Versicherung der DDR vertretene Verklagte verursacht hatte, erhebliche Verletzungen. Die Versicherung hat die Schadenersatzansprüche der Klägerin befriedigt, über die Höhe des der Klägerin zustehenden Ausgleichsanspruchs konnte jedoch keine Einigung erzielt werden. Die Klägerin hat einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 15 000 M geltend gemacht. Die Versicherung hat dagegen nur einen Betrag von 4 000 M als gerechtfertigt angesehen. Das Kreisgericht hat auf der Grundlage ärztlicher Gutachten und im Ergebnis der mündlichen Verhandlung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 45 (NJ DDR 1982, S. 45) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 45 (NJ DDR 1982, S. 45)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

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