Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 448

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 448 (NJ DDR 1982, S. 448); 448 Neue Justiz 10/82 schiede aufweisen. So unterscheiden sich die Wohnbedingungen in einem Mietwohngrundstück eines Altbaugebiets wesentlich von denen eines Hochhauses in einem Neubaugebiet. Spiegeln sich diese objektiven Unterschiede in den Vertragsmustern wider, dann wird erreicht, daß in den Mietverträgen Rechte und Pflichten festgelegt werden, die mit den realen Gegebenheiten übereinstimmen. Drittens wird mit der Verwendung von Vertragsmustern der Anforderung des § 100 Abs. 1 ZGB entsprochen, der als Sollvorschrift die Schriftform für den Mietvertrag fordert. Mit der schriftlichen Fixierung der Rechte und Pflichten werden diese für den Mieter überschaubarer. Dadurch kann auch mit rechtlichen Mitteln effektiver auf sein Wohnverhalten Einfluß genommen werden. Viertens können in den Vertragsmustern solche Rechte und Pflichten festgelegt werden, die die gesetzlichen Bestimmungen über die Wohnungsmiete nicht enthalten, weil sie einer gesetzlichen Regelung schwer zugänglich sind. Es sind dies vor allem diejenigen Beziehungen, die zwischen den Mietern bei der Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen entstehen. Diese Nutzung bedarf der Regelung; entsprechende Rechte und Pflichten sind in der Hausordnung zu fixieren. Daraus ergibt sich, daß die Vertragsmuster die gesetzlichen Vorschriften ergänzen. Diese von § 45 Abs. 2 ZGB gestattete Ergänzung spielt eine wichtige Rolle, weil Rechte und Pflichten vereinbart werden, die das harmonische Zusammenleben in den Wohnhäusern fördern. Anforderungen an die inhaltliche Gestaltung der Mietverträge Der Mietvertrag kann seine Funktion, Bedingungen zu gewährleisten, die eine bestmögliche Befriedigung der Wohnbedürfnisse des Mieters ermöglichen, nur erfüllen, wenn er mit der ZGB-Regelung über die Wohnungsmiete übereinstimmend ausgestaltet wird. Dabei ist es entsprechend der Orientierung des § 60 ZGB zweckmäßig, die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen, die für das Mietverhältnis typisch sind, in den Mietvertrag aufzunehmen, um den Partnern aufzuzeigen, mit welchen Sanktionen sie zu rechnen haben, wenn sie ihre Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Der Inhalt der in der Praxis abgeschlossenen Mietverträge zeigt, daß die Umsetzung der gesetzlichen Rechte und Pflichten in konkrete Mietverhältnisse den gesellschaftlichen Anforderungen noch nicht immer gerecht wird.5 Die Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung des Wohnraums ist im Mietvertrag konkret festzulegen. Da der Umfang dieser Pflicht von der staatlichen Wohn-raumzuweisung vorgegeben wird, hat der Vermieter auf deren Grundlage seine Gebrauchsüberlassungspflicht zu konkretisieren. Das erfordert nicht nur die Festlegung der Zahl und Arten der Wohn- und Nebenräume, sondern auch konkrete Angaben über deren Ausstattung. Bedeutung hat dies vor allem bei Mietverhältnissen über Altbauwohnungen, deren Ausstattung oft sehr unterschiedlich ist, was sich in den Mietverträgen widerspiegeln muß. Die Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung erstreckt sich nicht nur auf die Wohnung, sondern auch auf die Gemeinschaftseinrichtungen (Waschhaus, Trockenboden u. ä.). Das Recht des Mieters und der zu seinem Haushalt gehörenden Personen auf Nutzung dieser Teile des Wohngrundstücks ist deshalb in den Mietverträgen unter Beachtung der realen Gegebenheiten des Wohngrundstücks genau festzulegen (§ 105 Abs. 1 ZGB). Die der Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung entsprechende Pflicht des Mieters zur Mietpreiszahlung ist in den Mietverträgen gleichfalls konkret auszugestalten. Der Mietpreis sowie Entgelte für Warmwasser und Heizung sind getrennt auszuweisen. Als Zahlungstermin für den Mietpreis sollte in den Mietverträgen der 3. Werktag des laufenden Monats vereinbart werden. Für die Überweisung des Mietpreises sind in die Mietverträge spezielle Festlegungen aufzunehmen. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Pflicht zur Mietpreiszahlung muß die in § 75 ZGB vorgenommene Unterscheidung zwischen dem Zeitpunkt der Bareinzahlung beim Geldinstitut und der Erfüllung der Zahlungspflicht beachtet werden. Da der Mieter bei der Überweisung des Mietpreises nur den Zeitpunkt der Einzahlung, nicht aber den der Erfüllung, die mit der Gutschrift auf dem Konto des Vermieters eintritt, beeinflussen kann, ist seine Mietpreiszahlungspflicht unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten auszugestalten. Außerdem sollte in Mietverträge zwischen VEB GW/KWV und Bürgern aufgenommen werden, daß bei schuldhafter Verletzung der Pflicht zur pünktlichen Mietpreiszahlung der Vermieter berechtigt ist, eine Gebühr von 10 Prozent des rückständigen Mietpreises zu erheben (§ 102 Abs. 2 ZGB). Der Mieter wird so mit den Folgen vertraut gemacht, die bei einer Verletzung der Pflicht zur Mietpreiszahlung eintreten können. Die sich aus § 101 ZGB ergebende Instandhaltungspflicht des Vermieters ist im Mietvertrag zu konkretisieren, und zwar dadurch, daß der Vermieter sich verpflichtet, Mängel aller Art mit Ausnahme derjenigen, die vom Mieter oder von den zu seinem Haushalt gehörenden Personen schuldhaft verursacht worden sind zu beseitigen. Damit wird eindeutig bestimmt, daß nur solche Beeinträchtigungen des Gebrauchswerts der Wohnung vom Vermieter zu beheben sind, die durch die vertragsgemäße Nutzung hervorgerufen werden. Mängel, die als Folge einer Verletzung der Sorgfalts- und Pflegepflichten des Mieters eintreten, hat dieser auf eigene Kosten zu beseitigen (§ 107 Abs. 2 ZGB).6 Die Rechte und Pflichten der Partner des Mietverhältnisses beim Auftreten von Mängeln in der Wohnung sind in den Mietverträgen überschaubar festzulegen. So ist es z. B. keine dem ZGB entsprechende Gestaltung der beim Auftreten von Mängeln zwischen Mieter und Vermieter begründeten Rechte und Pflichten, wenn das Selbsthilferecht des Mieters vor seiner Anzeigepflicht festgelegt wird.7 Eine derartige Gestaltung der vertraglichen Beziehungen läßt erkennen, daß das Verhältnis zwischen der in § 101 ZGB statuierten Instandhaltungspflicht des Vermieters und den bei Verletzung dieser Pflicht begründeten Rechten und Pflichten des Mieters, die in den §§ 107 bis 109 ZGB fixiert sind, nicht überblickt wird. Die Instandhaltungspflicht des Vermieters muß im Mietvertrag vor den Pflichten und Rechten des Mieters festgelegt Werden, die dieser beim Auftreten von Mängeln in der Wohnung hat. Außerdem ist im Mietvertrag vom Prinzip der kameradschaftlichen Zusammenarbeit bei der Instandhaltung des Wohnraums als Pflicht der Partner des Mietver-hältnisses auszugehen. Das bedeutet zugleich, daß die Pflicht des Mieters zur Anzeige von Mängeln vor seinem Recht zu deren selbständiger Beseitigung zu regeln ist. Nach der Anzeige von Mängeln hat der Vermieter den Zustand der Wohnung zu überprüfen, um gemeinsam mit dem Mieter die in Frage kommende Instandhaltungsmaßnahme zu bestimmen. Dabei sollte der Mieter für eine aktive Mitwirkung bei der Durchführung der Instandhaltung gewonnen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Art des zu beseitigenden Mangels sinnvoll ist.8 Erst wenn der Vermieter nach der Mangelanzeige keine Anstrengungen unternimmt, seine Instandhaltungspflicht zu erfüllen, gewinnt das Selbsthilferecht des Mieters (§ 109 Abs. 1 ZGB) an Bedeutung. Die bisher in den Mietverträgen enthaltene inhaltliche Ausgestaltung des Selbsthilferechts des Mieters ist m. E. unzulänglich. So wird der Mieter verpflichtet, die Ausübung seines Selbsthilferechts dem Vermieter anzuzeigen, der dem Mieter dann gestattet, Dritten einen Auftrag zur Durchführung der Instandhaltung zu erteilen.9 Diese dem Mieter auferlegte Pflicht verstößt gegen § 109 Abs. 1 ZGB;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 448 (NJ DDR 1982, S. 448) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 448 (NJ DDR 1982, S. 448)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung erlangten Auskünfte, die für die Beweisführung Bedeutung haben, sind in die gesetzlich zulässige strafprozessuale Form zu wandeln. Im Falle des unmittelbaren Hinüberleitens der Befragung im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten Sofern bei der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge ein Zusammenwirken mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten erforderlich ist, haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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