Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 446

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 446 (NJ DDR 1982, S. 446); 446 Neue Justiz 10/82 und des Betriebes entzogen sind, bedarf es dazu keines Änderungsvertrags. Das gilt nicht nur bei Veränderung des Lohns (infolge von lohnpolitischen Maßnahmen bzw. durch Veränderung der Lohnformen im Betrieb) oder bei Änderung der Urlaubsdauer, sondern z. B. auch bei einer Änderung des betrieblichen Arbeitszeitplans oder des bestehenden Schichtsystems. Solche Änderungen können nicht durch vertragliche Absprachen zwischen dem Betrieb und dem einzelnen Werktätigen vereinbart werden. Sie folgen entweder aus gesetzlichen bzw. rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, oder sie sind das Ergebnis von allgemein verbindlichen Entscheidungen des Betriebsleiters in Übereinstimmung mit den dafür zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen. Von diesen Entscheidungen sind die Werktätigen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen (vgl. z. B. §§ 167 Abs. 2, 105 AGB). Nur wenn ihre gesetzliche Zulässigkeit vorausgesetzt ausnahmsweise in Abweichung von den für den Betrieb generell bestehenden Festlegungen individuelle Vereinbarungen mit einzelnen Werktätigen getroffen werden sollen (z. B. bei Teilbeschäftigung § 160 Abs. 4 AGB), ist der Abschluß eines Änderungsvertrags erforderlich. Es ist also nicht erforderlich, daß manche Betriebe, z. B. beim Wirksamwerden lohnpolitischer Maßnahmen, anläßlich der Veränderung von Froduktionsstrukturen oder aus ähnlichen, nicht der Vereinbarung unterliegenden Anlässen mit den Werktätigen Änderungsverträge abschließen, sofern weder der Inhalt der Arbeitsaufgabe noch der vereinbarte Arbeitsort oder weitere gesetzlich mögliche Absprachen im Arbeitsvertrag berührt werden. Einwände, die der Werktätige z. B. gegen die Einführung neuer Lohnformen erhebt, sind nicht mit einem Einspruch gegen einen Änderungsvertrag identisch, weil ein rechtlich relevanter Änderungsvertrag überhaupt nicht vorliegt. In Ergänzung dazu ist noch zu bemerken, daß ein Einspruch gegen einen Änderungsvertrag auch dann nicht vorliegt, wenn der Werktätige das Zustandekommen des Vertrags bestreitet. Eine solche Behauptung kann er nicht mit Erfolg darauf stützen eine in der Praxis gelegentlich zu verzeichnende Erscheinung , daß er dem Änderungsvertrag nicht zugestimmt habe, weil er die Unterschrift verweigert hat. Ebenso wie der Arbeitsvertrag selbst bedarf auch der Änderungsvertrag zu seiner Wirksamkeit nicht der Schriftform. Andererseits kann aber auch nicht ohne weiteres vom Einverständnis eines Werktätigen zum Änderungsvertrag ausgegangen werden, weil er eine vom Betrieb einseitig verfügte andere Arbeitsaufgabe zunächst erfüllt hat (angenommenes schlüssiges Verhalten), sich aber dann dagegen wendet, z. B. weil die Grenzen der vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit (§§ 84 ff. AGB) überschritten werden. In solchen Fällen wird kein Änderungsvertrag angefochten, sondern die Berechtigung einer darauf bezogenen betrieblichen Weisung in Frage gestellt. Beim Einspruch gegen einen Änderungsvertrag zu prüfende Kriterien * 1 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich mithin, daß ein Einspruch gegen einen Änderungsvertrag nur dann vorliegt, wenn das Zustandekommen eines solchen Vertrags nicht strittig ist und die Einwände dagegen diejenigen arbeitsrechtlichen Beziehungen betreffen, die der Vereinbarung der Vertragspartner unterliegen. Die Erfolgsaussichten eines solchen Einspruchs ergeben sich im wesentlichen aus der Beantwortung folgender Fragen: 1. Hat der Werktätige seine in Übereinstimmung mit dem Betrieb abgegebene Willenserklärung zum Abschluß des Änderungsvertrags in freier Entscheidung getroffen, oder ist er dazu in unzulässiger Weise beeinflußt worden? Dazu wird vom Werktätigen manchmal behauptet, er hätte dem Änderungsvertrag nur deshalb zugestimmt, weil der Betrieb mit einer Kündigung gedroht hätte, falls der angebotene Änderungsvertrag abgelehnt würde. Dieser Einwand wird von den Gerichten zutreffend dann nicht als unzulässige Willensbeeinflussung bewertet, wenn sich ergibt, daß aus den Gründen des § 54 Abs. 2 Buchst, a bis c AGB an sich die Voraussetzungen für eine Kündigung durch den Betrieb gegeben gewesen wären, der Betrieb aber seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Abwendung dieser Maßnahmen entsprechend stattdessen dem Werktätigen einen Änderungsvertrag anbietet. In einer solchen Situation wäre es im Interesse des Werktätigen unverantwortlich, wenn der um den Abschluß eines Änderungsvertrags bemühte Betrieb den Werktätigen nicht auf die Folgen hinweisen würde, die sich für ihn aus der Ablehnung des Änderungsvertrags ergeben können. Entbehrt aber eine vom Betrieb in Aussicht gestellte Kündigung für den Fall des Nichtzustandekommens eines Änderungsvertrags jeder sachlichen Grundlage, dann läge in einem solchen Hinweis eine unzulässige Willensbeeinflussung des Werktätigen. Die Anfechtung des Änderungsvertrags hätte in diesem Fall Erfolg. So wird z. B. immer wieder von Betrieben im Zusammenhang mit einer Disziplinverletzung die Nichteignung des Werktätigen für die mit ihm vereinbarte Arbeitsaufgabe behauptet und daraus das Erfordernis zum Abschluß eines Änderungsvertrags abgeleitet. Ergeben sich aber aus der Disziplinverletzung keine Auswirkungen auf die Eignung des Werktätigen für seine Tätigkeit und seine Stellung im Betrieb, dann fehlt dem Änderungsvertrag, der dem Werktätigen deshalb an-geboten wird, die Grundlage. Eine nicht gerechtfertigte Kündigung kann durch einen Änderungsvertrag nicht ersetzt werden.4 2. Entsprechen die im Änderungsvertrag vereinbarten neuen Bedingungen den Kriterien einer zumutbaren anderen Arbeit? Strebt der Werktätige von sich aus einen Änderungsvertrag an, wobei für ihn z. B. ausschließlich persönliche Gründe dafür bestimmend sind, kann er später, wenn der Betrieb seiner Bitte entsprochen hat, nicht unter Hinweis auf die Unzumutbarkeit der vereinbarten neuen Arbeit den Änderungsvertrag mit Erfolg anfechten. Nicht erfüllte subjektive Vorstellungen, die der Werktätige mit der Änderung seines Arbeitsrechtsverhältnisses verbunden hat, berechtigen den Werktätigen gleichfalls nicht, die Wirksamkeit des auf seinen Wunsch hin zustande gekommenen Änderungsvertrags rückgängig zu machen. Anders ist die Sachlage, wenn der Änderungsvertrag auf Initiative des Betriebes (z. B. im Zusammenhang mit Strukturmaßnahmen) zustande gekommen ist. In solchen Fällen darf die Bereitschaft des Werktätigen und seine Einsicht, neuen Bedingungen zu entsprechen, ihm nicht in einem unvertretbaren Ausmaß zum Nachteil gereichen. Die neu vereinbarte Arbeit muß zumutbar sein. Was hierunter zu verstehen ist, läßt sich nicht in einer abstrakten Formel erfassen. Und sicher kann hierfür auch nicht Maßstab sein, was der einzelne subjektiv als zumutbar empfindet. Es wird immer einer eingehenden Prüfung des Einzelfalls und der ihm zugrunde liegenden Besonderheiten bedürfen. Diese ergeben sich aus den vorhandenen territorialen Verhältnissen, den bestehenden Möglichkeiten und Erfordernissen des Arbeitskräfteeinsatzes sowie den Gründen, die für die Veränderung des Arbeitsrechtsverhältnisses bestimmend waren. Innerhalb dieses Rahmens sind die Qualifikation, die Fähigkeiten und die Berufserfahrungen des Werktätigen, sein Lebensalter und sein Gesundheitszustand, seine sonstigen sozialen Verhältnisse, aber auch andere Umstände, wie vertretbare Wegezeiten zwischen Wohnort und Arbeitsort und Unterbringungsmöglichkeiten für Kinder zu berücksichtigen. Und schließlich kann die Zumutbarkeit einer anderen Arbeit mit der Notwendigkeit einer weiteren Qualifizierung gegeben sein, sofern eine solche vom Werktätigen erwartet werden kann. Anhand dieser einzelnen Faktoren und ihrer Kombi-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 446 (NJ DDR 1982, S. 446) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 446 (NJ DDR 1982, S. 446)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren Erfordernisse und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitung- und Organisation der Zusammenarbeit mit . Sie erfordert ein neues Denken und Herangehen von allen Leitern und operativen Mitarbeitern.

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