Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 442

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 442 (NJ DDR 1982, S. 442); 442 Neue Justiz 10/82 begründen und werden von der Mehrzahl der Staaten, die im Rechtsunterausschuß in den vergangenen Jahren dazu Stellung nahmen, abgelehnt. Der Raum in ca. 36 000 km Höhe über dem Äquator, in dem sich geostationäre Satelliten bewegen, ist unzweifelhaft Teil des Weltraumes, steht damit allen Staaten zur Erforschung und Nutzung auf der Grundlage der Gleichheit aller Staaten ohne jegliche Diskriminierung offen und unterliegt nicht der nationalen Aneignung, mit welchen Mitteln auch immer. Diese grundlegenden Prinzipien des Weltraumrechts haben sich als Normen des Völkergewohnheitsrechts mit zwingendem Charakter bereits vor dem Abschluß des Weltraumvertrages von 1967 herausgebildet, und kein Staat kann sich einseitig unter Berufung darauf, daß er nicht Mitglied dieses Vertrages sei bzw/daß dieser Vertrag Lücken aufweise, von dessen Normen lossagen. Die Einhaltung dieser grundlegenden Prinzipien des Weltraumrechts ist die Voraussetzung für dessen Wirksamkeit und Bestand überhaupt. Die Ansprüche der Äquatorialstaaten sind u. a. von der Sorge bestimmt, daß die Stationierung weiterer geostationärer Satelliten in naher Zukunft zu einer Überfüllung des dafür vorhandenen Raumes führen wird und sich große! Monopole ünter dem Deckmantel der freien Nutzung des Weltraumes „Dauerparkplätze“ für kommerzielle Satelliten sichern könnten. Die ■ sozialistischen Staaten haben hinsichtlich der Nutzung des Weltraumes durch geostationäre Satelliten betont, daß die Umlaufbahn dieser Satelliten Bestandteil des Weltraumes ist und somit nicht der nationalen Aneignung unterliegt; der Weltraum und damit die geostationäre Umlaufbahn in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht allen Staaten auf der Grundlage der Gleichheit und ohne Diskriminierung offensteht; die Stationierung dieser Satelliten keine souveränen Rechte hinsichtlich bestimmter Umlaufbahnen oder irgendeines Teils des Weltraumes schafft; die Staaten bei der Plazierung von geostationären Satelliten unter Beachtung der relevanten Bestimmungen der ITU Zusammenarbeiten sollen. Die ITU-Bestimmungen haben bisher eine effektive Nutzung der Erdumlaufbahnen für Satelliten gewährleistet. Für Mitte der 80er Jahre ist die Durchführung spezieller Konferenzen im Rahmen der ITU, geplant, die auch in Zukurjft bei wachsender Zahl der geostationären Satelliten den gleichberechtigten Zugang zu Erdumlaufbahnen und deren effektive und ökonomische Nutzung durch alle Staaten sicherstellen sollen. 1 2 3 4 1 Dem Komitee zur friedlichen Nutzung des Weltraumes obliegt im Rahmen der UNO als Organ der UN-Vollversammlung die fortschrittliche Entwicklung und Kodifizierung des Weltraumrechts. Das Komitee, dem 53 Staaten, darunter auch die DDR, angehören, organisiert seine Tätigkeit über den wissenschaftlich-technischen und den Rechtsunterausschuß. Die Entscheidungen des Hauptkomitees und der Unterausschüsse werden im Konsens angenommen und zur Bestätigung den Jeweiligen Tagungen der UN-Vollversammlung unterbreitet. 2 GBl. der DDR I 1968 Nr. 5 S. 125. Vgl. hierzu: Weltraumrecht, Berlin 1978, S. 49 fl. 3 So das Abkommen über die Rettung von Kosmonauten und die Rückführung von Kosmonauten und Objekten, die in den Weltraum entsandt wurden, vom 22. April 1968 (GBl. der DDR I Nr. 18 S. 315), die Konvention über die internationale Verantwortlichkeit für Schäden, die durch Weltraumobjekte verursacht werden, vom 29. März 1972 (GBl. der DDRI Nr. 14 S. 228), die Konvention über die Registrierung von in den Weltraum entsandten Objekten vom 14. Januar 1975 (GBl. der DDR H 1977 Nr. 13 S. 280) und das Abkommen über die Tätigkeit der Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern vom 18. Dezember 1979. 4 Während gegenwärtig der Satellit nur die Funktion eines Mittlers zwischen aufwendigen Bodensende- und Bodenempfangsstationen hat - so daß Jeder Staat mittels der Kontrolle der auf seinem Gebiet liegenden Stationen auch seiner Verantwortung für den Programminhalt der empfangenen Sendung nachkom-men kann , wird beim DBS im Satelliten das Signal so weit verstärkt, daß die ausgestrahlten Impulse unmittelbar über spezielle Antennen durch Helmgeräte empfangen werden können. Bei anderen gelesen Arbeitslose Jugendliche in der BRD werden öfter und härter bestraft Schwere Jugendkriminalität beunruhigt immer wieder die Öffentlichkeit. Ein Forscherteam der Universität München ging - mit finanzieller Hilfe des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit den Ursachen dieser Kriminalität nach, wühlte sich durch einen Aktenberg von 150 000 Tatverdächtigen. Mit überraschendem Ausgang. Sie sind „Dauerkunden“ bei Polizei und Justiz. Sie haben keine Arbeit, keinen Beruf, kommen aus gestörten Familien oder aus Heimen. Kurz: Jugendliche Straftäter stammen durchweg aus miserablen sozialen Verhältnissen. Im Vergleich zu anderen jugendlichen Tätergruppen sind sie überrepräsentiert. Das überraschende aber an der Studie der Münchener Forscher: Nicht die soziale Herkunft ist die herausragende Ursache erhöhter Jugendkriminalität, vielmehr widmen Polizei und Justiz randständigen Gruppen erhöhte Aufmerksamkeit. Oder anders gewendet: Das System strafrechtlicher Sozialkontrolle samt Kontrolleuren wirkt wie ein Rüttelsieb. Darin hängen bleiben vorab arbeitslose Jugendliche. unter Tatverdacht oder andere aus sozial gestörtem Milieu. . Jugendliche aus nicht randständigen, „besseren Kreisen“ fallen leichter durchs Sieb bei gleichem Tatverdacht. Zudem: Werden randständige Jugendliche bei Gericht verknackt, dann zumeist härter als andere soziale Gruppen. Einer der Münchener Forscher bringt das diskriminierende Paradox auf diesen Nenner: Die Justiz „hilft“ jenen, die am wenigsten Hilfe benötigen, und sie bestraft die, die ohnehin durch ungünstige Lebensumstände bestraft sind. Forscher-Fazit: Die Justiz trägt zur „Kriminalisierung" randständiger Jugendlicher, die rechtlich auf die schiefe Bahn geraten sind, noch bei. (Aus: Welt der Arbeit Wochenzeitung des DGB [Köln] Nr. 30 vom 29. Juli 1982) * ' ; * * 11 5 Text und Begründung durch Außenminister A. Gromyko in: ND vom 11. August 1972. Vgl. auch: Weltraumrecht, a. a. O., S. 170 fl. 6 Frankfurter Rundschau (Frankfurt am Main) vom 23. Oktober 1980. 7 Vgl. (West-) Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden, vom 22. Januar 1965 (BGBl, der BRD H 1969 S. 1940). 8 Vgl. UN-Doc. A/36/20, Annex H. 9 Vgl. Regelung 6222 der Funkvollzugsordnung i. d. F. der World Administrative Radio Conference (WARC) 1979. 10 Vgl. Erklärung des Vertreters der DDR auf der 20. Tagung des Rechtsunterausschusses 1981 (Genf) in: UN-Doc. A/AC. 105/C. 2/SR. 342. 11 Die Erdbeobachtung durch Satelliten leistet beispielsweise einen bedeutenden Beitrag bei der Erfüllung von Aufgaben auf den Gebieten der Geologie, Kartographie, Land- und Forstwirtschaft, Hydrologie und Ozeanologie. Mit Hilfe der Satelliten können Informationen über die Verschmutzung von Luft und Wasser, über Ölvorkommen und Erzlagerstätten, über das Auftreten von Fischschwärmen u. a. m. gewonnen werden. 12 Vgl. UN-Doc. A/AC. 105/305. 13 Vgl. hierzu R. Luther,/„Das Prinzip der Weltraumfreiheit“, NJ 1977 Heft 5 S. 139 ft. 14 Vgl. UN-Doc. A/AC. 105/240, Annex I, Appendix B (WG. m [1979] /WP. 1/Rev. 1), S. 12. 15 Vgl. UN-Doc. A/AC. 105/305, Annex I, S. 20. 16 Vgl. UN-DOC. A/AC. 105/C. 2/L. 121. 17 UN-Doc. A/AC. 105/C. 2/SR. 373. 18 Durch die Ausnutzung bestimmter Naturgesetze erscheint ein Satellit, der in ca. 36 000 km Höhe über dem Äquator in eine Kreisbahn gebracht wird, an einem bestimmten Punkt über dem Äquator „fixiert“. Die Bahn, auf der sich der Satellit bewegt, wird geostationäre Umlaufbahn genannt. Sie bietet für eine Vielzahl von Nutzanwendungssatelliten Vorteile, da die Antennen der Erdfunkstellen dem geostationären Satelliten nicht nachgeführt werden müssen. Zur technischen Definition der geostationären Umlaufbahn und des geostationären Satelliten vgl. UN-Doc. A/AC. 105/203 sowie die Regelungen 3133 und 3133 A der Funkvollzugsordnung 1. d. F. der WARC 1979.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Grenzübertritt getätigt wurden. Dadurch kann unter anderem Aufschluß darüber gewonnen werden, ob die Tat zielgerichtet vorbereitet und realisiert wurde, oder ob die Entschlußfassung zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch den Leiter des entsprechenden territorialen Untersuchungsorgans spätestens am Tag der Übernahme und auf dieser Grundlage die Durchführung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen. Beispielsweise kann zur Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergeben sich sowohl aus den den Staatssicherheit zur Verwirklichung seines Verfassungsauftrages, den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in seinem vernehmungstaktischen Vorgehen. Insbesondere aus diesen Gründen kann in der Regel auf die schriftliche Fixierung eines Vernehmungsplanes nicht verzichtet werden.

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