Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 440

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 440 (NJ DDR 1982, S. 440); 440 Neue Justiz 10/82 hinweg kennt. Selbst bürgerliche Autoren müssen eiri-räumen, „daß auch die meisten Länder, die von einem Vorrang des freien Informationsflusses gegenüber staatlichen Souveränitätsrechten ausgehen, die gezielte Abstrahlung von ausländischen Programmen über Satellit in fremdes Territorium mit Vorbehalten betrachten“.8 In diesem Zusammenhang ist interessant, daß westeuropäische Staaten bereits 1965 zur Bekämpfung der vor ihren Küsten auf dem offenen Meer operierenden sog. Piratensender einen Vertrag abgeschlossen haben, wonach u. a. Sendungen jeder Art (einschließlich Werbesendungen) verboten sind, wenn sie nicht in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten stehen.7 Ein von Kanada und Schweden 1979 unterbreitetes Arbeitspapier, das in der Folgezeit mehrmals modifiziert wurde und nun als gemeinsames Arbeitspapier einer Gruppe von 16 Staaten vorliegt8, regt einen Kompromiß zwischen den Prinzipien der Achtung der staatlichen Souveränität und der Nichteinmischung sowie der Förderung eines ausbalancierten Informationsaustausches auf kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet, zur Bildung und zur sozialen und ökonomischen Entwicklung an. Gemäß dem in ihm enthaltenen Grundsatz über „Konsultationen und Vereinbarungen zwischen Staaten“ können Übertragungen von Satellitensendungen auf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates dann erfolgen, wenn der Sendestaat die Absicht zur Errichtung eines Satellitendienstes dem Empfangsstaat vorher notifiziert, entsprechende Übereinkommen zwischen den Staaten geschlossen werden und der Satellitendienst auf der Grundlage der Bestimmungen' des Internationalen Fernmeldevereins (International Telecommunication Union [ITU]) tätig wird. Die sozialistischen Staaten und die Entwicklungsländer sowie die Mehrzahl der im Rechtsunterausschuß vertretenen kapitalistischen Staaten stimmten diesem Vorschlag zu, da er im Zusammenhang mit den anderen vereinbarten Prinzipien die Interessen sowohl der potentiellen Sendestaaten als auch der potentiellen Empfangsstaaten ausgewogen berücksichtigt. Hinsichtlich der sog. unvermeidlichen Überstrahlungen (d. h. technisch nicht vermeidbare Ausstrahlungen von Programmen auf Randgebiete von Nachbarstaaten) wurde festgelegt, daß die relevanten Bestimmungen der ITU einzuhalten sind. Diese verpflichten die Vertragsstaaten ausdrücklich, bei der Festlegung der technischen Bedingungen für den Fernsehsatellitendienst alle zur Verfügung stehenden technischen Mittel einzusetzen, um die Ausstrahlung auf fremdes Hoheitsgebiet auf ein Minimum zu reduzieren.8 Eine Reihe von Staaten, darunter die DDR, hat im Rechtsunterausschuß bei der Diskussion zum Problem der Uberstrahlungen ausdrücklich erklärt, daß Uberstrahlungen, die mißbräuchlich zur Desinformation der Bevölkerung anderer Staaten bestimmt sind, eine Verletzung des Prinzips der Nichteinmischung darstellen und deshalb nicht zulässig sind.18 Der letzt vorliegende Prinzipienentwurf stellt in seiner Gesamtheit einen ausbalancierten Kompromiß dar. Dies hat die Mehrzahl der Staaten auf der diesjährigen Tagung des Weltraumausschusses deutlich zum Ausdruck gebracht. Lediglich die USA und einige andere Staaten waren nicht bereit, einer rechtlichen Regelung zum internationalen Satellitendirektfernsehen zuzustimmen. Es wird nun Aufgabe der 37. Tagung der UN-Vollver-sammlung sein, eine Entscheidung zum Prinzipienentwurf zu treffen. Fernerkundung der Erde durch Satelliten Gleichrangig mit den Problemen des internationalen direkten Satellitenfernsehens behandelt der Rechtsunter- ausschuß die völkerrechtlichen Aspekte der Fernerkundung der Erde durch Satelliten. Im Weltraumvertrag von 1967 sind in nur ganz allgemeiner Form die weltraumrechtlichen Grundlagen für Aktivitäten von Staaten bei der Fernerkundung der Erde enthalten. Es besteht deshalb die Notwendigkeit, die vorliegenden Generalklauseln für diese spezielle Weltraumnutzungsart zu konkretisieren. Dies um so mehr, als die Anwendung neuer, hocheffektiver Weltraumtechnologien zur Informationsgewinnung über die Ressourcen der Erde für die wirtschaftliche und wissenschaftliche Entwicklung vieler Staaten eine immer größere Rolle spielt.11 Seit mehr als 10 Jahren befassen sich die Staaten in den dafür zuständigen UN-Gremien intensiv sowohl mit den wissenschaftlich-technischen als auch mit den völkerrechtlichen Aspekten der Fernerkundung der Erde durch Satelliten. Im Rechtsunterausschuß des UN-Weltraum-komitees wurden bis zum Februar 1982 ausführlich 17 Prinzipien auf diesem Gebiet diskutiert.12 Zu einer Reihe wichtiger Fragen konnte jedoch bisher keine Einigung erzielt werden. Das betrifft z. B. die Weitergabe der mittels Satellit gewonnenen Daten und Informationen, das Zugangsrecht zu diesen Daten und Informationen, die Informationspflicht gegenüber dem Staat, dessen Territorium beobachtet wurde, sowie die Verantwortlichkeit für Aktivitäten der Fernerkundung durch Satelliten. Die sozialistischen Staaten gehen davon aus, daß der völkerrechtliche Rahmen einerseits durch das Prinzip der Weltraumfreiheit13 und andererseits durch den Grundsatz der Souveränität der Staaten bestimmt wird. Im Weltraumrecht gibt es keinen Rechtsgrundsatz, der die Beobachtung der Erde von Gebieten aus, die keiner staatlichen Hoheit unterliegen (wozu der Weltraum gehört), verbietet. Für die Sondierung als solche besteht also kein ausdrückliches Zustimmungserfordernis. Jedoch können die Nutzung der durch die Beobachtung gewonnenen Daten und Informationen sowie deren Weitergabe souveräne Rechte und Interessen desjenigen Staates berühren, dessen Territorium beobachtet wurde. Die sozialistischen Staaten treten deshalb mit Nachdruck dafür ein, daß eine mißbräuchliche Verwendung von Daten und Informationen, die mittels der Fernerkundung der Erde durch Satelliten gewonnen wurden, zum Nachteil des sondierten Staates wirkungsvoll verhindert wird. In ihrer Forderung, in einer rechtlichen Regelung ein entsprechendes Mißbrauchsverbot zu verankern, werden sie von Entwicklungsländern unterstützt. Diese befürchten zu Recht, daß große imperialistische Monopole Daten und Informationen über natürliche Ressourcen zum wirtschaftlichen Nachteil der Entwicklungsländer ausnutzen werden. Ein vorläufig vereinbartes Prinzip besagt, daß mittels der Satelliten-Fernerkundung gewonnene Daten und daraus abgeleitete Informationen von den betreffenden Staaten in Übereinstimmung mit den legitimen Rechten und Interessen anderer Staaten genutzt werden sollen. Darüber hinaus vertreten sowohl die sozialistischen Staaten als auch Entwicklungsländer die Auffassung, daß jeder Staat das Recht haben muß, frei über die Weitergabe von bestimmten Daten und Informationen zu entscheiden, die sein Territorium betreffen. Die Normierung eines solchen Prinzips und die Verankerung des o. g. Mißbrauchsverbots würde die Gefahr einer mißbräuchlichen Nutzung von Daten und Informationen aus der Satelliten-Fernerkundung erheblich einschränken. Die imperialistischen Staaten versuchen dagegen, ihre Konzeption von einer freien Nutzung und Weitergabe von Daten und Informationen durchzusetzen. Damit beabsichtigen sie, sich möglichst günstige Bedingungen für den Zugang zu Daten über Hoheitsgebiete anderer Staaten sowie für deren Nutzung und Weitergabe zu verschaffen und daraus wirtschaftliche Vorteile zugunsten der Monopole zu erlangen. Als Argumente werden sowohl die;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Quartals folgende Einschätzung treffen: Im Quartal wurden weitere Personen wegen des dringenden Verdachtes der Spionagetätigkeit für imperialistische Geheimdienste festgenommen; damit erhöht sich die Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahrer ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der Die Bewältigung der von uns herausgearbeiteten und begründeten politisch-operativen und Leitungsaufgaben der zur Erhöhung ihrer operativen Wirksamkeit im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen; sind die Möglichkeiten der Deutschen Volkspolizei und der Organe des Ministeriums des Innern weiter zu erschließen und optimal zu nutzen, besonders für die operative Vorgangsbearbeitung, die operative Personenaufklärung und -Kontrolle; ist die.

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