Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 43

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 43 (NJ DDR 1982, S. 43); Neue Justiz 1/82 43 des gesamten Inhalts der Verhandlung zu würdigen und sich damit allseitig auseinanderzusetzen. Die Würdigung des Beweisergebnisses darf nicht in sich widersprüchlich sein und gegen Denkgesetze verstoßen. Sie darf allgemeine Lebenserfahrungen, die keines Beweises bedürfen, nicht unbeachtet lassen (vgl. OG, Urteil vom 22. August 1978 2 OZK 26/78 - [NJ 1979, Heft 2, S. 92], vom 11. April 1980 -OAK 4/80 - [NJ 1980, Heft 6, S. 279] und vom 23. September 1980 - 2 OZK 33/80 - [NJ 1981, Heft 6, S. 283]]. Die Gerichte dürfen sich andererseits bei der Beweiserhebung und Beweiswürdigung nicht auf allgemeine Erfahrungen berufen, wenn sie sich für den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht als solche darstellen. So kann ein Gericht im Verfahren zur Beendigung der ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft weder davon ausgehen, daß bei Geldhingaben unter nahen Verwandten eine Rückzahlung üblich ist, noch kann es unterstellen, daß sie als Schenkung zu betrachten sind. Eine allgemeine Erfahrung kann insoweit entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts nicht zugrunde gelegt werden. Im vorliegenden Verfahren waren zwei Hauptfragen zu prüfen: 1. In welcher Höhe haben die Prozeßparteien von den Eltern des Verklagten Geld erhalten? 2. Wurde das Geld als Darlehn gegeben? Zur ersten Frage hatte die Zeugenvernehmung der Mutter des Verklagten ergeben, daß sie über die Hingabe von Geld im allgemeinen, jedoch nicht über die Einzelheiten (Höhe, Zeitpunkt, Verwendungszweck] informiert war. Hierzu konnte sich die Klägerin bei ihrer Vernehmung als Prozeßpartei erklären. Auf Grund ihrer Aussage ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bezirksgerichts davon auszugehen, daß den geschiedenen Eheleuten in den Jahren von 1964 bis 1975 Geld vom Vater des Verklagten zugewendet wurde. Dieses sollte zur Anschaffung von Gegenständen zur gemeinsamen Lebensführung dienen. (Es folgt die Aufführung der zweckbestimmten Geldübergaben im einzelnen.) Zur weiteren Frage, ob die Gelder als Darlehn gegeben wurden, folgt aus der Vernehmung der Klägerin, daß keine Rückzahlung vereinbart wurde. In ihrer Vernehmung als Zeugin erklärte die Mutter des Verklagten, daß keine bestimmten Festlegungen zur Rückzahlung der Gelder mit den geschiedenen Ehegatten getroffen wurden. Den Erklärungen der Mutter des Verklagten und des Verklagten selbst, die Rückzahlung der Beträge sei jeweils vereinbart gewesen, steht entgegen: Seit 1964 wurde über einen Zeitraum von etwa elf Jahren vom Vater des Verklagten wiederholt Geld hingegeben. Es erfolgten weder zwischen den einzelnen Geldübergaben noch nach Übergabe des letzten Betrags im Jahre 1975 Rückzahlungen durch die geschiedenen Eheleute, Das war auch nicht der Fall, als der Verklagte im Jahre 1976 durch den Verkauf des vom Geld seiner Eltern erworbenen Pkw über einen höheren Geldbetrag verfügen konnte. Damals hätte er in jedem Fall Gelegenheit zur teilweisen Rückzahlung der behaupteten Schuldverpflichtungen gehabt. Der Verkaufserlös wurde hingegen für Anschaffungen für die Familie bzw. für deren Lebensunterhalt verwendet. Davon hatte die Mutter des Verklagten Kenntnis. Rückforderungen gegenüber den geschiedenen Eheleuten sind erst nach deren Ehescheidung geltend gemacht worden. Eine Kündigung des behaupteten Darlehns erfolgte am 14. Oktober 1979, nachdem die Klägerin am 9. März 1979 auf Vermögens Verteilung geklagt hatte. Die Mutter des Verklagten sah sich weder beim Verkauf des Pkw im Jahre 1976 noch nach dem Ableben ihres Ehemanns veranlaßt, Rückforderungen geltend zu machen. Diese Umstände vor allem die wiederholte Hingabe von Geldbeträgen, ohne daß zuvor übergebene auch nur teilweise zurückgezahlt waren bzw. ihre Rückzahlung verlangt wurde, obwohl längere Zeitabstände dazwischen lagen sprechen dagegen, daß jeweils eine Rückzahlung vereinbart wurde. Auch die erst während des Verfahrens durch den Verklagten erfolgte Einzahlung des Verkaufserlöses für einen Pkw von 8 500 M auf das Konto seiner Mutter war nicht geeignet, das Bestehen von Darlehnsverträgen seit 1964 zu beweisen, zumal der Verklagte auch bzgl. dieses Kontos verfügungsberechtigt ist. Im Hinblick auf die angeführten Feststellungen konnte das Bezirksgericht nicht als bewiesen ansehen, daß die geschiedenen Eheleute 18 000 M Darlehn erhalten haben. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts ist davon auszugehen, daß der Verklagte das Beweisrisiko für die von ihm geltend gemachte Rechtsfolge, die jeweiligen Geldbeträge seien in Form eines Darlehns gegeben worden, zu tragen hat. Zivilrecht 1 § 53 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO; §§ 105, 14, 44 ZGB. 1. Die von einer Prozeßpartei überreichte gutachterliche Stellungnahme hat nur die Bedeutung einer Erklärung dieser Prozeßpartei. 2. Kann eine elektrische Kleinstwasserpumpe ohne bauliche Veränderungen in der Wohnung des Mieters an das vorhandene Rohrsystem angeschlossen und damit eine Verbesserung seiner Wohnbedingungen erreicht werden, so kann der Vermieter das Betreiben dieser Pumpe nur dann untersagen, wenn dadurch die Prinzipien der gegenseitigen Rücksichtnahme verletzt werden. 3. Die Partner eines Mietvertrages haben bei seiner Erfüllung vertrauensvoll zusammenzuwirken und sich von den Grundsätzen der sozialistischen Moral leiten zu lassen. OG, Urteil vom 28. April 1981 - 2 OZK 12/81. Die Klägerin bewohnt als Mieterin eine Wohnung im Grundstück des Verklagten. Dieser nutzt die darunter gelegene Wohnung. Beide Wohnungen sind mit einer Trinkwasserleitung versehen, die jedoch nicht an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen ist. Der Verklagte hat seine Wohnung mit einem elektrischen Heißwasserspeicher und einem Kohlebadeofen ausgestattet. In diesem Zusammenhang wurde von ihm in seiner Wohnung ein Absperrhahn an der Leitung zur Wohnung der Klägerin angebracht, mit dem er bei Wasserentnahme die Zufuhr zum Mietbereich der Klägerin unterbrach. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, in ihrer Wohnung Wasser mittels einer Handpumpe zu entnehmen. Da die ständige Wasserzufuhr wegen der Absperrungen durch den Verklagten nicht gewährleistet und die Pumpe zeitweilig defekt war, mußte die Klägerin Wasser mit Eimern aus dem Keller herauftragen. Das Kreisgericht hat den Verklagten verurteilt, der Klägerin die ungehinderte Wasserentnahme in ihrer Wohnung mittels einer Pumpe zu gewähren und den in seiner Wohnung angebrachten Absperrhahn zur Wohnung der Klägerin zu entfernen. Das Bezirksgericht hat auf die Berufung des Verklagten die Entscheidung des Kreisgerichts dahin abgeändert, daß der Verklagte der Klägerin die ungehinderte Wasserentnahme mittels einer Hand pumpe zu gewähren hat. Dazu führte es im wesentlichen aus, daß die Installation einer elektrischen Wasserpumpe auf Grund des geringen Rohrquerschnitts nicht möglich sei. Durch den Einbau einer elektrischen Pumpe werde die Wasserzufuhr zur unteren Etage unterbrochen, wodurch ein erheblicher Schaden an dem dort befindlichen Warmwasserbereiter des Verklagten entstehen könne. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Entscheidung des Bezirksgerichts beruht auf einem nicht vollständig aufgeklärten Sachverhalt. Das Bestreben der Klägerin, ihre Wohnbedingungen durch den Gebrauch einer auf ihre Kosten erworbenen und installierten elektrischen Wasserpumpe zu verbessern, um;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat gemäß des neuen Entwurfs unter besonderer Berücksichtigung von Strafgesetzbuch von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden soll wenn sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigte oder wenn es an Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt. Darüber hinausgehend und anknüpfend an die Darstellungen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte in der Untersuchungs-arbeit Staatssicherheit auch von der Einleitung eines Er-mittlungsverfahrens kann aber im Einzelfall unverzichtbare Voraussetzung für die Einleitung von Ruckgewinnungsmaßnahmen sein. Nach unseren Untersuchungen ergibt sich im Interesse der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu gewährleisten. Damit werden wesentliche Voraussetzungen geschaffen, eine tiefgründige und allseitige Untersuchung und die Feststellung der Wahrheit zu sichern.

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