Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 429

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 429 (NJ DDR 1982, S. 429); Neue Justiz 9/82 429 Anmerkung: Der gemäß §§ 36 Abs. 2, 17 Abs. 2 Notariatsgesetz und § 59 GVG ergangenen Beschwerdeentscheidung des Kreisgerichts ist zuzustimmen. Es ist jedoch noch auf folgendes hinzuweisen: War ein Erblasser verheiratet, so gehört zu seinem Nachlaß auch sein Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen der Ehegatten (§13 Abs. 1 FGB). Falls der überlebende Ehegatte nicht Alleinerbe geworden ist, besteht die eheliche Vermögensgemeinschdft fort. In diesem Falle treten die Erben bzw. tritt der Erbe an die Stelle des verstorbenen Ehegatten. Sind mehrere Erben vorhanden, dann darf gemäß § 425 Abs. 1 Satz 2 ZGB die Aufteilung des Nachlasses (mit der Entscheidung nach §427 ZGB) durch das Staatliche Notariat nur dann vermittelt werden, wenn der zum Nachlaß gehörende Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen der früheren Ehegatten unstreitig ist das war hier der Eall oder wenn dieser Anteil rechtskräftig festgestellt wurde. In den meisten Fällen gehen die Beteiligten von der Regel des § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB aus und einigen sich auf einen Anteil des Erblassers, der die Hälfte des gemeinschaftlichen Eigentums umfaßt. Es kommt daher nur ausnahmsweise darüber zum Streit. Über die Größe des Anteils des Erblassers am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen kann jedoch nur durch gerichtliches Urteil entschieden werden (vgl. dazu auch §365 Abs. 3 Satz 2 ZGB i. V. m. §39 Abs. 1 und 2 FGB). Daraus folgt, daß es nicht Aufgabe der Staatlichen Notariate ist, diese Anteilsverhältnisse klarzustellen (vgl. dazu auch W. Drews/R. H al g a s ch, Erbrecht, Grundriß Zivilrecht, Heft 9, 2. Aufl., Berlin 1979, S. 66, und Lehrbuch Zivilrecht, Teil 2, Berlin 1981, S. 278 f.). Die Staatlichen Notariate sollten aber im Rahmen ihrer Auskunftstätigkeit auf die Vorzüge einer Einigung über die Größe der Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen hinweisen, um so gerichtliche Klagen zu vermeiden. Erst nach der Feststellung der Größe der Anteile am gemeinschaftlichen ehelichen Eigentum durch das Gericht oder nach einer Einigung darüber kann die Aufteilung des Nachlasses durch das Staatliche Notariat vermittelt werden und ggf. eine diesbezügliche notarielle Entscheidung ergehen. GERD JANKE, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Strafrecht * 1 §§ 5 Abs. 1, 196 StGB; § 1 Abs. 1 StVO. 1. Strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls kann nur einsetzen, wenn die zugrunde liegende Pflichtverletzung auf verantwortungslosem Verhalten beruht. Eine bloße Erfolgshaftung für lediglich äußerlich verursachte Schäden lehnt das Strafrecht der DDR ab. 2. Aus den Grundregeln für das Verhalten im Straßenverkehr ergibt sich, daß umsichtiges und zugleich schnelles Handeln auch bei unvorhergesehenen Verkehrsvorgängen eine Rechtspflicht für den Fahrzeugführer ist. 3. Sieht sich der Fahrzeugführer einer in keiner Weise zuvor angedeuteten und auch sehr ausgefallenen Verkehrssituation gegenübergestellt, die er nicht voll überblicken kann, können möglicherweise bei ihm unbewußt und in einer Schreck- und somit Ausnahmesituation Reaktionen ausgelöst werden (hier: zu starkes Bremsen auf schnee- und eisglatter Straße), die nicht Grundlage fahrlässiger Schuld sein können. OG, Urteil vom 3. Juni 1983 - 3 OSK 7/82. Der Angeklagte, der seit 1967 die Fahrerlaubnis Klasse 1 und 5 besitzt und seitdem ständig als Führer von Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilgenommen hat, fuhr am 14. Januar 1981 mit seinem Pkw Trabant gegen 16.30 Uhr von K. nach F. Die Dämmerung hatte bereits eingesetzt und der Angeklagte die Beleuchtung eingeschaltet, als sich die Fahrbahnverhältnisse zusehends infolge Schnee- und Eisglätte verschlechterten. An den Fahrbahnrändern lagen von Räumfahrzeugen aufgeworfene Schneewälle. Diesen Verkehrsbedingungen Rechnung tragend, verringerte der Angeklagte die Geschwindigkeit auf etwa 45 km/h. Vor dem Ort O. war die Sichtweite des Angeklagten durch die Straßenführung über eine Kuppe und den Schneewall am rechten Fahrbahnrand vor einer Rechtskurve eingeschränkt. An dieser Stelle nahm er in 30 bis 40 m Entfernung am rechten Fahrbahnrand mehrere haltende Kraftfahrzeuge wahr, und zwar einen Pkw Trabant, dahinter einen B 1 000 und schließlich einen Pkw Wartburg. Letzterer war teilweise von der Fahrbahn nach rechts abgekommen. Seine Warnblinkanlage war in Betrieb. Dieses Fahrzeug war zuvor auf der Fahrbahn mit einem entgegenkommenden Pkw Trabant zusammengestoßen. Dieser Pkw Trabant war in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen nach links durch den Schneewall hindurch von der Fahrbahn abgekommen. Der Angeklagte nahm dies zunächst nicht wahr. Angesichts der rechts haltenden Fahrzeuge bremste er. Dabei geriet sein Fahrzeug schleudernd auf die linke Fahrbahnhälfte. Jetzt erblickte er zwei am Fahrbahnrand stehende Personen und hinter ihnen im Straßengraben den unfallbeteiligten Pkw Trabant. Um einen Zusammenstoß mit den ihm den Rücken zukehrenden Personen zu vermeiden, bremste der Angeklagte schärfer. Das Fahrzeug rutschte nunmehr auf diese Personen zu und erfaßte sie frontal. Danach geriet es wieder auf die rechte Fahrbahnhälfte und stieß noch gegen den dort haltenden Trabant, bevor es einige Meter weiter auf der Fahrbahn zum Stehen kam. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gemäß §196 Abs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung. Gegen dieses Urteil richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten, des Obersten Gerichts, mit dem unrichtige Gesetzesanwendung gerügt und Freispruch erstrebt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unfallverursachers nach § 196 Abs. 1 und 2 StGB (Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls) setzt den Nachweis voraus, daß er Pflichten im Sinne des Strafgesetzes schuldhaft verletzt und dadurch schädliche Folgen herbeigeführt hat, die er vorausgesehen hatte oder die von ihm zumindest vorauszusehen Waren und die er hätte vermeiden können. Strafrechtliche Verantwortlichkeit kann nur dort einsetzen, wo der Täter verantwortungslos, nämlich entgegen den ihm gegebenen Möglichkeiten zu gesellschaftsgemäßem Verhalten, gehandelt hat. Die Pflichtverletzung sei es die bewußte oder die unbewußte muß ihrerseits gesellschaftlich verantwortungslos sein. Das Strafrecht der DDR lehnt jegliche Erfolgshaftung für lediglich äußerlich verursachte Schäden oder Gefahren ab (vgl. Kommentar zum StGB, Berlin 1981, S. 61, Vorbemerkung zu §§ 7 ff.). Das Kreisgericht hat diesen Voraussetzungen strafrechtlicher Verantwortlichkeit in seiner Entscheidung nicht Rechnung getragen. Eine unfallursächliche und schuldhaft begangene Pflichtverletzung erblickt das Kreisgericht darin, daß der Angeklagte den Bremsvorgang nach Wahrnehmen der rechts haltenden Fahrzeuge nicht mit der erforderlichen Vorsicht einleitete. Das zeige sich darin, daß das Fahrzeug ins Schleudern geriet Dies sei wiederum die Ursache dafür, daß er danach die Gewalt über das Fahrzeug verlor. Dem Kreisgericht ist Zunächst zuzustimmen, daß umsichtiges und zugleich schnelles Handeln auch bei unvorhergesehenen Verkehrs Vorgängen eine Rechtspflicht für den Fahrzeugführer ist, die sich aus den Grundregeln für das Verhalten i/n Straßenverkehr (§ 1 Abs. 1 StVO) ableitet. Das;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 429 (NJ DDR 1982, S. 429) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 429 (NJ DDR 1982, S. 429)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Hauptabteilung und der Abteilung strikt zu gewährleisten ist. Über die Aufnahme des BeSucherVerkehrs von Strafgefangenen, deren Freiheitsstrafe im Verantwortungsbereich der Abteilung vollzogen wird, entscheidet der Leiter der Abteilung über die Art der Unterbringung. Weisungen über die Art der Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern - politisch-ideologische Erziehung und Befähigung der Kontroll- und Sicherungskräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Verfassung void anderer Rechtsvorschriften gewährleistet. Die Verantwortung Staatssicherheit als zentrales staatliches Organ für die Gewährleistung der staatlichen besteht in der Realisierung folgender Hauptaufgaben: Aufklärung und Bekämpfung der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen gesehen. Es geht also insgesamt darum, die operative Bearbeitung von Personen Vorkommnissen direkter, ausgehend von den entsprechenden Straftatbeständen, zu organisieren.

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