Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 428

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 428 (NJ DDR 1982, S. 428); 428 Neue Justiz 9/82 Stimmung können die Kläger aber keine Ansprüche auf Duldung einer solchen Baumaßnahme herleiten. Die Verklagten sind Grundstückseigentümer in ehelicher Vermögensgemeinschaft. Verfügungen über dieses Eigentum können nach § 15 Abs. 2 FGB nur beide Ehegatten gemeinsam treffen. Die Verklagte zu 2) hat ihre Zustimmung erteilt, ohne vom Verklagten zu 1), ihrem Ehemann, zur Abgabe einer solchen Erklärung bevollmächtigt gewesen zu sein. Der Verklagte zu 1) hat unmittelbar nach Kenntnis des Ergebnisses der Aussprache gegenüber seiner Ehefrau und dem Stadtbezirksbauamt seine Zustimmung verweigert und dies auch den Verklagten zur Kenntnis gebracht Unter diesen Umständen ist somit die von der Verklagten zu 2) in Überschreitung ihrer Vertretungsbefugnis erteilte Zustimmung ohne rechtliche Wirkung (§§ 11,15 Abs. 2 FGB). Deshalb können die Kläger die Toilette auch nicht auf der Grundlage getroffener vertraglicher Vereinbarungen im Hausflur einbauen. § 175 Abs. 1 ZPO. Werden Beweismittel, die dem Kläger bereits vor Erhebung der Klage hätten zur Kenntnis gegeben werden müssen, vom Verklagten erst in der gerichtlichen Beweisaufnahme vorgelegt, hat dieser zur Klage Anlaß gegeben, so daß ihm bei Klagerücknahme die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind. BG Suhl, Beschluß vom 24. Mai 1982 3 BZR 22/82. Die Kläger sind die Erben der verstorbenen Frau G. Unter Vorlage des Erbscheins wandten sie sich an die verklagte Bank, um sich die Guthaben der Erblasserin überschreiben zu lassen. Die Verklagte schrieb daraufhin zwei Guthaben auf die Kläger um, dabei übersah sie aber, daß ein Guthaben davon für einen Dritten angelegt worden war. Als dieser die Verklagte darauf hinwies, wurde die Buchung rückgängig gemacht und das Guthaben auf das Konto des Dritten umgeschrieben. Den Klägern wurde von der Verklagten zwar die Rechtslage erläutert, sie wurde ihnen aber nicht nachgewiesen, so daß sie Klage auf Übertragung des Kontos auf sie erhoben. Als im Verfahren die Verklagte die Rechtmäßigkeit der Rückbuchung bewiesen hatte, nahmen die Kläger die Klage zurück. Das Kreisgericht hat die Verfahrenskosten der Verklagten auferlegt, weil diese Veranlassung zur Klage dadurch gegeben hätte, daß sie vor dem gerichtlichen Verhandlungstermin den Klägern keine Beweismittel dafür vorgelegt hätte, daß die Rückbuchung rechtmäßig war. Gegen diesen Beschluß hat die Verklagte Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Verfahrenskosten den Klägern aufzuerlegen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Bei richtiger Handhabung hätte die Verklagte gleich bei Vorsprache der sich als Erben der Martha G. ausweisenden Kläger bemerken müssen, daß das Sparkonto nicht zu deren Nachlaß gehört Die Ursache des Konflikts liegt in dieser unrichtigen Sachbehandlung. In einem solchen Fall gehört es zu den Pflichten eines Kreditinstituts, dem Kunden gegenüber nicht nur, wie das geschehen ist, schriftlich den richtigen Sachverhalt mitzuteilen, sondern auf Verlangen auch die entsprechenden Unterlagen vorzulegen (hier: die Kontokarte mit dem dort eingetragenen Gläubigervorbehalt und soweit möglich auch das Sparbuch), damit sich der Kunde selber davon überzeugen kann, daß die zunächst gegebene Auskunft tatsächlich unrichtig war. Das Verlangen der Kläger nach Vorlage derartiger Beweise und entsprechender mündlicher Erläuterungen ist unter solchen Umständen keine überspitzte Anforderung an die Verklagte. Da diese Beweismittel erst im Verlauf des Gerichtsverfahrens vorgelegt wurden, was zur Klagerücknahme führte, war es gerechtfertigt, der Verklagten gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen. §§ 365, 412, 425 ff. ZGB. 1. Der überlebende Ehegatte hat auch dann entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 365 ZGB) einen Erbanspruch auf den Nachlaß des verstorbenen Ehegatten, wenn ihm gemäß den familienrechtlichen Regelungen (§ 13 FGB) aus dem gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen der Ehegatten (hier: einem Hausgrundstück) ein Anteil zusteht. 2. Die Kosten, die bei der Vermittlung der Aufteilung des Nachlasses durch das Staatliche Notariat entstehen, gehören zu den Nachlaßverbindlichkeiten, die vor der Verteilung des Nachlasses abzuziehen sind. KrG Altenbnrg, Beschluß vom 15. Juli 1981 1301 R 146/81 50-1-81. Die Verfahrensbeteiligten sind die Erben nach der verstorbenen Klara H. Ausweislich des Erbscheins des Staatlichen Notariats hat der Ehemann Otto H. die Verstorbene zu V4 beerbt. Die übrigen fünf Beteiligten sind zu je 3/ao Erben. Zum Nachlaß gehört ein Hausgrundstück, das gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen der Eheleute Otto und Klara H. war. Das Grundstück hat einen Wert von 13 410 M. Der Ehemann der Erblasserin, Otto H., hat beim Staatlichen Notariat die Vermittlung der Verteilung des Nachlasses hinsichtlich des obengenannten Grundstücks beantragt. Da eine Einigung nicht zustande kam, hat das Staatliche Notariat entschieden, daß Otto H., der Erbe zu 1), Alleineigentümer des Grundstücks wird. Es hat ihn verpflichtet, an die Erben zu 2) bis 6) je einen Betrag von 987,45 M zu zahlen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Erbe Klaus H. mit der Beschwerde. Er fordert die Korrektur der notariellen Entscheidung dahingehend, daß ihm ein Erbanteil aus dem Grundstück vön 1 341 M zuerkannt wird. Weiterhin beantragt er, ihn von der Tragung der Notariatskosten für das Teilungsverfahren zu befreien. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Staatliche Notariat hat in einem den Rechtsvorschriften entsprechenden Verfahren (§§425 bis 427 ZGB) eine nicht zu beanstandende Entscheidung getroffen. Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt 13 410 M. Da das Grundstück zur ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Eheleute Klara und Otto H. gehört, entfällt die Hälfte des Wertes, also 6 705 M, auf den Nachlaß. Der Beschwerdeführer geht davon aus, daß deshalb, weil nach einer entsprechenden Einigung unter den Erben Otto H. dem Erben zu 1) aus der ehelichen Vermögensgemeinschaft sowieso ein Anteil von 50 Prozent am Grundstück zusteht, er an der Nachlaßsumme der anderen 6 705 M keinen Anspruch habe. Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrig. Die Erben zu 1) bis 6) teilen sich vielmehr diesen Nachlaß, wobei dem Erben zu 1), also Otto H., gemäß § 365 Abs. 1 ZGB als Ehegatten der Erblasserin Vs und den übrigen fünf Erben ein Anteil von je 3/a) zustehen. Da es sich beim notariellen Verfahren zur Vermittlung der Aufteilung des Nachlasses nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, können auch die für das gerichtliche Verfahren geltenden Kostentragungsregeln §§ 173 ff. ZGB) keine Anwendung finden. Nach § 410 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gehören die Kosten des Nachlaßverfahrens hierzu ist auch die Inanspruchnahme des Staatlichen Notariats zur Vermittlung der Aufteilung des Nachlasses zu zählen zu den Nachlaßverbindlichkeiten, die gemäß § 423 Abs. 2 ZGB vor der Verteilung des Nachlasses von diesem abzuziehen sind. Diese Kosten sind daher den Erben entsprechend ihrem Erbanteil aufzuerlegen, und die außernotariellen Kosten sind von jedem Erben selbst zu tragen. (Es folgen Ausführungen über die Berechnung und Verteilung des Nachlasses sowie der Kosten.);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 428 (NJ DDR 1982, S. 428) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 428 (NJ DDR 1982, S. 428)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Erlangung von Beweismitteln und deren Einführung in das Strafverfahren. Da in den Vermerken die den Verdachtshinweisen zugrunde liegenden Quellen aus Gründen der Gewährleistung der Konspiration inoffizieller und anderer operativer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit in der Beweisführung im verfahren niederschlagen kann. Es ist der Fall denkbar, daß in der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden der und der anderen Organe des zur Feststellung von Hinweisen auf feindlich-negative Handlungen Einfluß zu nehmen, insbesondere bei der Untersuchung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität; Kontrolle ausgewählter Personenkreise; Bearbeitung von Anträgen auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und nach Westberlin sowie Eheschließung mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Tatbegehung, im engeren Sinne: Die in den speziellen Strafrechtsnormen vorhandene exakte Beschreibung der in der die Straftat realisiert werden kann.

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