Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 426

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 426 (NJ DDR 1982, S. 426); 426 Neue Justiz 9/82 Art. 16 §§ 1, 5, Art. 24 § 1, Art. 28 §§ 1, 7, Art. 29 § 1, Art. 30 und 35 des Abkommens über den Internationalen Eisenbahngüterverkehr (SMGS). 1. Die Verjährungsfrist von Schadenersatzforderungen nach dem SMGS gegen die Eisenbahn wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Frachtvertrags beginnt nach Übergabe des Transportguts und des Frachtbriefs. Wird der Frachtbrief später als das Transportgut ausgehändigt, ist der spätere Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich. 2. Die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften auf Frachtverträge, für die das SMGS gilt, ist ausgeschlossen, soweit das SMGS selbst Regelungen enthält. 3. Die ordnungsgemäße Reklamation eines Schadensfalls nach dem SMGS setzt u. a. voraus, daß ihr eine Tatbestandsaufnahme beigefügt ist. Wurde keine Tatbestandsaufnahme vorgenommen, wirkt sich das ausnahmsweise dann nicht nachteilig für den geschädigten Transportkunden aus, wenn der Verlust von Transportgut auch seinem Umfang nach unzweifelhaft ist (hier: auf Grund der Eintragung im Frachtbrief, der Bestätigung durch den Grenzbahnhof und des Wiegeergebnisses auf dem Bestimmungsbahnhof) und von der Eisenbahn nicht bestritten wird. OG, Urteil vom 3. Juni 1982 - 4 OZK 1/82. Die Verklagte lieferte am 14. Februar 1979 einen mit Aluminium aus dem Ausland beladenen Waggon bestimmungsgemäß an den Empfänger, den VEB M. in H., ab. Ein gemäß Frachtbrief vom 14. Januar 1979 ebenfalls zu dieser Lieferung gehörender weiterer Waggon ist in H. nicht angekommen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1979 hat die Klägerin bei der Verklagten (Reichsbahn) den Verlust unter Vorlage des Frachtbriefs reklamiert und Schadenersatz gefordert. Mit der Klage vom 22. Mai 1980 hat die Klägerin beantragt, die Verklagte zum Schadenersatz in Höhe von 73119 M zu verurteilen. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat sie ihren Antrag auf 47 271,45 M ermäßigt. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat sich auf Verjährung berufen, da die Verjährungsfrist am 15. Februar 1979 nach Ablieferung des Waggons begonnen habe und der Anspruch bei Klageeinreichung verjährt gewesen sei. Das Kreisgericht hat die Verklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt: Nach Art. 16 § 1 SMGS sei das Gut mit dem Frachtbrief dem Empfänger abzuliefern. Diese einheitliche Übergabe sei erforderlich, um den Empfänger in die Lage zu versetzen, das Frachtgut entgegenzunehmen und bei festgestellten Mängeln oder teilweisem Verlust von der Eisenbahn sofort eine Tatbestandsaufnahme anfertigen zu lassen. Im vorliegenden Fall habe für den Empfänger erst mit der Aushändigung des Frachtbriefs an ihn am 5. März 1979 die Möglichkeit bestanden, eine Gewichts- und Zustandskontrolle des Gutes insgesamt durchzuführen. Deshalb könne die Verjährungsfrist erst von diesem Zeitpunkt an berechnet werden. Die Verjährung sei demnach erst am 6. Juni 1980 eingetreten, so daß die Klage fristgemäß erhoben worden sei. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Den Instanzgerichten ist darin zu folgen, daß es gemäß Art. 16 § 1 Satz 1 SMGS zu den wesentlichen Pflichten der Eisenbahn gehört, das Transportgut nach Ankunft auf dem Bestimmungsbahnhof mit dem Frachtbrief nach Bezahlung aller sich aus dem Frachtbrief ergebenden Kosten dem Empfänger abzuliefern. Daraus ist jedenfalls für die Fälle der hier zu erörternden Art zwingend zu folgern, daß unter Ablieferung die Übergabe des Gutes und die Aushändigung des Frachtbriefs an den Empfänger zu verste- hen ist, also auch, daß dann, wenn die Eisenbahn den Frachtbrief erst nach Übergabe des Gutes aushändigt, das Gut erst zum Zeitpunkt der Aushändigung des Frachtbriefs als abgeliefert gilt. Diese Regelung ist erforderlich, um den Empfänger in die Lage zu versetzen, das entgegengenommene Frachtgut anhand des Inhalts des Frachtbriefs auf Quantität, Qualität oder Verlust zu prüfen und ggf. Ansprüche wegen Nicht- bzw. nichtgehöriger Erfüllung des Frachtvertrags gegenüber der Eisenbahn geltend zu machen. Das trifft auch dann zu, wenn der Empfänger worauf die Verklagte im Kassationsverfahren hingewiesen hat Nutzer einer Anschlußbahn ist, wenngleich dafür im Hinblick auf die Ablieferung des Gutes an den Empfänger anderslautende innerstaatliche Regelungen gelten (z. B. nach der AO über die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Reichsbahn und den Anschlußbahnen Allgemeine Bedingungen für Anschlußbahnen ABA - vom 4. Juli 1974 [GBl. I Nr. 38 S. 357]). Das SMGS eröffnet für die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften nur begrenzte Möglichkeiten. Die insoweit generelle Regelung des SMGS, die in Art. 35 enthalten ist, stellt es darauf ab, daß Regelungen im SMGS fehlen. Das ist für die hier zu erörternde Frage nicht der Fall. Die Ablieferung des Gutes ist im SMGS eindeutig geregelt. Auch über Art 16 § 5 SMGS können entgegen der Auffassung der Verklagten die innerstaatlichen Vorschriften nicht zur Anwendung kommen. Dort wird im Hinblick auf die in diesem Artikel geregelte Ablieferung vielmehr nur festgelegt, daß „im übrigen“ die Binnenvorschriften anzuwenden sind. Diese Vorschrift zielt in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Anliegen von Art. 35 SMGS darauf ab, in Art. 16 SMGS nicht geregelte Fragen der Ablieferung den innerstaatlichen Vorschriften zu unterstellen. Sie eröffnet hingegen nicht die Möglichkeit, anstelle der Regelungen im SMGS die für innerstaatliche Beziehungen geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Daraus, ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß für den Lauf der Verjährungsfrist der Tag der Aushändigung des Frachtbriefs maßgeblich ist. Sie begann demnach am 6. März 1979. Die Instanzgerichte haben jedoch die Frage, ob die Klägerin vor Klageerhebung am 22. Mai 1980 ordnungsgemäß reklamiert hat, nicht geprüft. Dies ist aber im Hinblick auf die Verjährung der Ansprüche bzw. darauf, ob die Klage zulässig war, bedeutungsvoll (Art. 28 § 1, Art. 29 § 1, Art. 30 § 4 SMGS). Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Frachtverträgen nach dem SMGS wegen teilweisen Ver-lusts des Transportguts hat unter Beachtung der Art. 29 § 7 Ziff. 2 und letzter Absatz i. V. m. Art. 24 § 1 Abs. 1 und 2 SMGS zu erfolgen. Danach sind Reklamationen gegen die Eisenbahn unter Vorlage des Frachtbriefs und der Tatbestandsaufnahme, die von der Eisenbahn dem Empfänger auf dem Bestimmungsbahnhof ausgehändigt worden ist, geltend zu machen. Soweit erforderlich, müssen der Reklamation darüber hinaus ein Beleg über den Wert des in Verlust geratenen Gutes sowie andere Unterlagen beigefügt werden, die die Ansprüche begründen. Das ist die Rechnung des ausländischen Lieferers bzw. ein bestätigter Rechnungsauszug oder die Preisfestsetzung durch eine staatlich anerkannte Sachverständigenkommission (vgl. OG, Urteil vom 25. Mai 1976 - 2 OZK 2/76 - [OGZ Bd. 15 S. 43; NJ 1976, Heft 16, S. 499]; OG, Urteil vom 22. Dezember 1981 4 OZK 1/81 ). Das entspricht auch den in der Literatur zum internationalen Eisenbahnfrachtrecht vertretenen Auffassungen (vgl. Kolloch, Abkommen über den Internationalen Eisenbahn-Güterverkehr SMGS , erläuterte Ausgabe für die Praxis, Berlin 1959, S. 213 f.). Bisher ist im Verfahren nicht festgestellt worden, ob die Klägerin einen vom Gesetz geforderten Beleg über den Wert des in Verlust geratenen Transportguts vorgelegt hat. Falls es daran mangelte, hätte jedoch keine ordnungsgemäße Reklamation Vorgelegen, so daß der Lauf der Verjäh-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 426 (NJ DDR 1982, S. 426) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 426 (NJ DDR 1982, S. 426)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der die richtige Auswahl der dafür zweckmäßigsten Mittel und Methoden sowie der dazu zu beschreitenden Wege; die Einschätzung und Bewertung des erreichten Standes der tschekistischen Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der konkreten Beweisaufgabe erforderlichen Beweis-gründe zu erkennen und effektiv zu nutzen. Dabei dürfen die Fakten, aus denen Schlußfolgerungen gezogen werden, nicht ein fach aneinandergereiht werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X