Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 424

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 424 (NJ DDR 1982, S. 424); 424 Neue Justiz 9/82 Darüber hinaus war es erforderlich, die nicht planmäßig abzustechenden Öfen über die erforderliche Zeit hinaus zu beheizen, bis entsprechende Ersatzkräfte zur Verfügung gestellt werden konnten. Dadurch entstanden Mehraufwendungen für Heizöl, Preßluft und Elektroenergie in Höhe von 4 807 M. (Es folgt eine genaue Aufschlüsselung der Dauer und der Menge der zusätzlich verbrauchten Energie.) Durch das Nichterscheinen der Antragsgegner mußten von den anwesenden Kollegen zusätzliche Arbeiten verrichtet werden. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, eine Unterbesetzungsvergütung in Höhe von 108,60 M zu zahlen. Des weiteren sind dem Betrieb Fahrkosten in Höhe von 6 M entstanden, weil die Antragsgegner am 24. Juni 1981 in ihrer Wohnung aufgesucht worden waren, um sie zur Aufnahme der Arbeit zu veranlassen. Der von den Antragsgegnern verursachte Schaden setzt sich somit wie folgt zusammen: 115,40 M Qualitätsabwertung (A-Pfanne), 1 770,00 M Qualitätsabwertung (B-Pfanne), 4 807,00 M zusätzliche Energieaufwendungen, 108,60 M Unterbesetzungsbezahlung, 6,00 M Fahrkosten 6 807,00 M~ Hierbei handelt es sich um den direkt nachweisbaren Schaden, der durch die Nichtaufnahme der Arbeit durch die Antragsgegner entstanden ist. Den Antragsgegnern war bekannt, daß der Betrieb und speziell ihre Schicht bereits unterbesetzt war. Es war ihnen auch bekannt, daß die Erfüllung der Produktionsaufgaben durch den Ausfall mehrerer Kollegen noch komplizierter, ja nahezu unmöglich werden konnte. Nur der Umsicht der Schichtleitung und der vorbildlichen Bereitschaft der anwesenden Arbeitskollegen war es zu verdanken, daß keine weiteren Verluste aufgetreten sind. Die Antragsgegner besaßen genügend Produktionserfahrung, um zu erkennen, daß ihr Fernbleiben von der Arbeit Produktionsstörungen und damit Qualitätsabwertungen sowie weitere Schäden nach sich ziehen mußte. Die Konfliktkommission ist der Auffassung, daß in bezug auf die Schadensverursachung bei allen vier Antragsgegnern eine bedingt vorsätzliche Handlungsweise vorliegt, so daß sie gemäß § 261 Abs. 3 AGB für den gesamten direkt entstandenen Schaden verantwortlich sind. Anmerkung: ln Auswertung der Beratung der Konfliktkommission über die materielle Verantwortlichkeit der vier Werktätigen hat der Direktor des Betriebes eine Organisationsanweisung zur Erfassung und Behandlung von Fehlschichten erlassen, die mit der Betriebsgewerkschaftsleitung abgestimmt wurde und für deren Kontrolle die Fachdirektoren verantwortlich sind. Zur Erhöhung von Ordnung und Disziplin bei der Einhaltung der Arbeitszeit wurden die heiter der Bereiche verpflichtet, Fehlschichten zu erfassen und monatlich an den Bereich Kader und Bildung zu melden. Es erfolgte eine exakte begriffliche Bestimmung, was unter Fehlschichten zu verstehen ist. Exakt wurde festgelegt, welche Erziehungsmaßnahmen einzuleiten sind, wenn ein Werktätiger wiederholt Fehlschichten verursacht hat. So sind z. B. Aussprachen im Arbeitskollektiv (§81 Abs. 2 AGB) und mit dem Disziplinarbefugten vorgesehen. Es kann ein Disziplinarverfahren (§ 245 AGB) durchgeführt oder die Durchführung eines erzieherischen Verfahrens vor der Konfliktkommission (§255 Abs. 3 AGB) beantragt werden. Wenn dem Betrieb durch die Fehlschichten ein Schaden entstanden ist, kann die materielle Verantwortlichkeit geltend gemacht werden (§§ 260 ff. AGB)* Hierbei ist jeweils exakt nachzuweisen, welche Schuldform in bezug auf die Verursachung des Schadens vorliegt und welcher Schaden dem Betrieb durch die Fehlschicht nachweislich entstanden ist. Hierzu können z. B. zählen: Differenzbetrag der Lohngruppe, die der ßisziplinver-letzer erhält, zu der höheren Lohngruppe, die der Werktätige erhält, der dessen Tätigkeit ausüben mußte, Überstundenzuschläge, die gewährt werden mußten, um die Produktionsaufgaben trotz des Fernbleibens zu erfüllen, Unkosten, die durch den Transport eines unter Alkoholeinfluß stehenden Werktätigen in seine Wohnung entstanden sind, sowie Kosten, die entstehen, wenn ein Werktätiger in seiner Wohnung auf gesucht werden muß, um ihn zur Arbeit aufzufordern, Aufwendungen für das Inganghalten von Arbeitsmitteln, deren Abschaltung volkswirtschaftlich nicht vertretbar ist (z. B. Schmelzöfen). Diese Festlegungen sind dazu geeignet, einen guten Überblick über die Einhaltung der Arbeitszeit zu erhalten, und sie geben den Leitern Mittel in die Hand, schnell und konsequent auf Disziplinverletzungen einzelner Werktätiger zu reagieren. Damit wird eine Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber Arbeitspflichtverletzungen geschaffen. Die Auswertung der Beratung der Konfliktkommission und der Erlaß der Organisationsanweisung fand die Zustimmung jener Werktätigen im Betrieb, die täglich ihrer Arbeit mit hohem Verantwortungsbewußtsein nachgehen. D. Red. Zivilrecht * 1 § 127 Abs. 2 ZGB; §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO. 1. Stellt sich nach Abschluß eines Wohnungstausch Vertrags heraus, daß das Wohl eines Kindes, welches besonderer Fürsorge und regelmäßiger fachärztlicher Behandlung bedarf, dem Tauschvertrag entgegensteht, so ist der betreffende Tauschpartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 2. Das Gericht ist verpflichtet, im Berufungsverfahren vorgetragenen neuen Umständen, die ein Rücktrittsrecht vom Wohnungstausch vertrag begründen können, nachzugehen. OG, Urteil vom 8. Juni 1982 - 2 OZK 14/82. Die Prozeßparteien schlossen am 3. März 1981 einen Wohnungstauschvertrag. Die erforderlichen staatlichen Genehmigungen wurden erteilt. Mit Schreiben vom 18. März 1981 erklärte die Verklagte gegenüber den Klägern, daß sie den Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen könne. Die Kläger haben mit ihrer Klage dar gelegt, die Verklagte sei zum Rücktritt vom Wohnungstauschvertrag nicht berechtigt Sie haben beantragt, die Verklagte zur Erfüllung des Wohnungstauschvertrags zu verurteilen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat dargelegt, aus gesundheitlichen Gründen sei ihr ein Umzug nicht zuzumuten. Wegen familiärer Belastungen infolge langer Krankheit und Tod ihres Ehemannes sei sie in ihrer Willensbildung eingeschränkt gewesen. Das Kreisgericht hat nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens der Klage stattgegeben. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Verklagten. Sie trug u. a. neu vor, die beabsichtigte Unterbringung ihres sprachgestörten Kindes in einer Sprach-heilschule sei nach Abschluß des Tauschvertrags gescheitert. Der Gesundheitszustand des sich in neurologischer Behandlung befindenden Kindes habe sich erheblich verschlechtert. Ärztlicherseits sei ihr geraten worden, für eine ruhige häusliche Atmosphäre zu sorgen. Dadurch hätten sich weitere Umstände ergeben, die zum Rücktritt vom Wohnungstauschvertrag berechtigen. Das Bezirksgericht hat die Berufung zurückgewiesen und dar gelegt, daß die Voraussetzungen für den Rücktritt;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane fallen, qualifiziert und termingerecht zu erfüllen. Ausgehend von den wachsenden gemeinsamen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Bruderstaaten, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beständig vorbeugend zu gewährleisten, sind die notwendigen Festlegungen zu treffen, um zu sichern, daß Wegen staatsfeindlicher Delikte oder schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität, die einen hohen Grad ahkGeseilschaflsgefiihrjichkeit haben und in enger Beziehung zu den Staatsverbrechen stehen ozw. für deren Bearb-.iung Staatssicherheit zuständig .firreinö? Richtlinie.

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