Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 423

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 423 (NJ DDR 1982, S. 423); Neue Justiz 9/82 423 Rechtsprechung Arbeitsrecht §§296 Abs. 5 Satz 2, 260 Abs. 1, 261 Abs. 2, 252 Abs. 2 und 3 AGB. 1. Zur Befreiung von den Folgen einer Fristversäumnis, wenn dies im Interesse des Werktätigen dringend geboten ist. 2. Benutzt ein Werktätiger zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben ein Fahrzeug, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, und verursacht er dabei einen Schaden, dann ist er arbeitsrechtlich und nicht zivilrechtlich materiell verantwortlich. 3. Ein Werktätiger, der bei einer bewußten Arbeitspflichtverletzung fahrlässig einen Schaden verursacht, ist bis zur Höhe seines monatlichen Tariflohns materiell verantwortlich. Stadtgericht Berlin Hauptstadt der DDR , Urteil vom 16. Februar 1982 - 111 BAB 17/82. Der Kläger ist beim Verklagten als Transportarbeiter beschäftigt. Als er am 20. Februar 1981 auf einem Bahnhof Waggons mit Zucker zu entladen hatte, rückte er, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, einen Traktor mit zwei Anhängern weiter. Dabei stieß er gegen eine Schiene, so daß ein Schaden von 2 284 M entstand. Diesen Betrag hat der verklagte Betrieb bei der Konfliktkommission in voller Höhe gegen den Kläger geltend gemacht. Die Konfliktkommission entschied antragsgemäß. Ihre Entscheidung ging dem Kläger am 24. September 1981 zu. Am 21. Oktober erhob der Kläger beim Kreisgericht Klage. Gleichzeitig beantragte er, ihn von den Folgen der Fristversäumnis zu befreien. Er habe zunächst keinen Einspruch eingelegt, weil ihm von der Rechtsauskunftsstelle des Kreisgerichts und von anderen sachkundigen Personen gesagt wurde, daß eine Klage keinen Erfolg haben könne. Er habe aber seiner Meinung nach in Ausübung seiner Arbeitspflichten dem Betrieb einen Schaden zugefügt und sei deshalb nur in Höhe eines monatlichen Tariflohns materiell verantwortlich. Der Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt, weil der Kläger beim Weiterrücken des Traktors nicht mehr in Erfüllung seiner Arbeitspflichten gehandelt habe und dem Verklagten gegenüber daher zivilrechtlich verantwortlich sei. Das Kreisgericht hat den Kläger von den Folgen der Fristversäumnis befreit, weil schwerwiegende Gründe dafür vorlägen und dies im Interesse des Klägers dringend geboten sei. Außerdem hat es den Beschluß der Konfliktkommission aufgehoben und den Kläger zum Schadenersatz in Höhe eines monatlichen Tariflohns verpflichtet. Dieser habe in Erfüllung seiner Arbeitspflichten gehandelt. Diese Arbeitspflichten habe er zwar vorsätzlich verletzt, den Schaden jedoch fahrlässig herbeigeführt. Der Verklagte hat gegen den Beschluß über die Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis Beschwerde und gegen das Urteil Berufung eingelegt. Er hat beantragt, den Beschluß und das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und den Antrag auf Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat die verspätet erhobene Klage zutreffend als rechtzeitig eingelegt behandelt (§ 296 Abs. 5 Satz 2 AGB), denn es war im Interesse des Klägers dringend geboten, ihn von den Folgen der schuldhaften Fristversäumnis zu befreien. Der Kläger ist trotz fehlender Voraussetzungen für den gesamten Schaden materiell verantwortlich gemacht worden, so daß eine ihn außerordentlich belastende wirtschaftliche Situation entstand. Die zunächst ergangene Entscheidung widersprach daher wesentlichen Prinzipien des sozialistischen Rechts. Zutreffend ist das Kreisgericht auch davon ausgegangen, daß der Streitfall nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen (§§ 260 ff. AGB) zu entscheiden war. Der Kläger hat in Erfüllung seiner Arbeitspflichten Entladung von Waggons gehandelt. Deshalb ist das Weiterrücken des Traktors nicht wovon der Verklagte ausgeht als sog. Schwarzfahrt einzuordnen. Zwischen der Erledigung der Arbeitsaufgaben des Klägers und dem pflichtwidrigen Benutzen des Traktors besteht ein sachlicher Zusammenhang (vgl. hierzu auch OG, Urteil vom 15. Februar 1963 - Za 1/63 - [OGA Bd. 4 S. 77]; OG, Urteil vom 18. Juni 1963 - 2 Zz 13/63 - [OGZ Bd. 9 S. 169; NJ 1964, Heft 2, S. 59]; OG, Urteil vom 10. Juli 1973 - 2 Zz 13/73 - [NJ 1973, Heft 17, S. 518]). Da das Weiterrücken des Traktors während der Schicht des Klägers geschah, ist auch der zeitliche Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben gegeben. Der Kläger hat seine Arbeitspflichten vorsätzlich verletzt, indem er, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, den Traktor fuhr. Daß er das nicht durfte, war ihm bekannt. Den Schaden am Gleis der Reichsbahn hat er jedoch fahrlässig durch Unachtsamkeit verursacht. Deshalb ist er gemäß §§ 260 Abs. 1, 261 Abs. 2, 252 Abs. 3 und 4 AGB für diesen Schaden, der vom verklagten Betrieb der Reichsbahn zu ersetzen war, nur bis zur Höhe seines monatlichen Tariflohns materiell verantwortlich. Eine geringere Schadenersatzsumme als ein monatlicher Tariflohn kam unter Berücksichtigung aller Umstände (§ 253 AGB) nicht in Betracht § 260 AGB. Ein Werktätiger, der schuldhaft Fehlschichten verursacht, kann für den dem Betrieb dadurch nachweislich entstandenen Schaden materiell zur Verantwortung gezogen werden. Beschluß der Konfliktkommission des VEB R. vom 6. August 1981. Die vier Antragsgegner arbeiten im durchgängigen Schichtsystem als Kokillenmänner an Siemens-Martin-Öfen. Am 24. Juni 1981 nahmen sie im Laufe des Tages übermäßige Mengen Alkohol zu sich und konnten deshalb die planmäßig um 22 Uhr beginnende Schicht nicht antreten. Da sie am 26. Juni erneut aus gleichen Gründen eine Fehlschicht verursachten, stellte der Betrieb bei der Konfliktkommission den Antrag, sie für den dem Betrieb durch die Fehlschichten entstandenen Schaden in Höhe von 6 807 M in vollem Umfang materiell verantwortlich zu machen. Die Konfliktkommission stellte in ihrer Beratung fest, daß die Werktätigen den geltend gemachten Schaden vorsätzlich verursacht haben, und verpflichtete sie zur Zahlung des Schadenersatzbetrags. Aus der Begründung: Dadurch, daß die Antragsgegner am 24. Juni 1981 und am 27. Juni 1981 ihre Arbeit nicht planmäßig aufnahmen, traten Störungen in der Produktion ein, die auch trotz sofort eingetretener Maßnahmen nicht verhindert werden konnten. So konnten drei Siemens-Martin-Öfen nicht planmäßig abgestochen Werden. Dadurch traten Wartezeiten auf, die Qualität des Stahls wurde vermindert, und es entstand durch notwendige Abwertung ein materieller Verlust. (Es folgen konkrete Ausführungen zur Zusammensetzung einer Summe von 1 885 M, die durch Qualitätsabwertungsverluste entstanden ist, weil die Schicht nicht ordnungsgemäß angetreten wurde.);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 423 (NJ DDR 1982, S. 423) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 423 (NJ DDR 1982, S. 423)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister gebildeten Referate war neben der Vorkommnisuntersuchung die Durchsetzung der vom Leiter der Hauptabteilung auf der ienstkonferenz gestellten Aufgaben zur Vertiefung des Zusammenwirkens mit den Rechtspf rga nen Entwicklung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen - Entwicklung der Qualität und Wirk- samkeit der Untersuchung straf-tatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den an-deren Sicherheitsorganen. Die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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