Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 420

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 420 (NJ DDR 1982, S. 420); 420 Neue Justiz 9/82 Zum Abschluß besondererVereinbarungen bei der Reinigung von Textilien Dienstleistungsbetriebe (DLB) nehmen zuweilen von Bürgern Textilgut zum Reinigen mit der Bemerkung „ohne Garantie“ entgegen. Im folgenden soll dargelegt werden, welche zivilrechtliche Bedeutung dieser Hinweis für die Erfüllung des Dienstleistungsvertrags hat. Dem Wortlaut einer solchen Bemerkung könnte man entnehmen, daß der DLB mit dem Bürger als Vertragspartner einen Garantieausschluß vereinbaren will. Derartige Vereinbarungen wären jedoch rechtsunwirksam. Das ergibt sich aus § 45 Abs. 4 (2. Halbsatz) ZGB, wonach soweit das ZGB abweichende Vereinbarungen nicht zuläßt die Verantwortlichkeit für nicht qualitätsgerechte Leistungen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann. Da das ZGB keine abweichenden Vereinbarungen bei der Erbringung von Dienstleistungen vorsieht, sind solche Garantieausschlüsse gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nichtig. Hätte der Vertrag entsprechend der Versorgungsaufgabe des DLB nach § 4 Abs. I der AO über die Allgemeinen Leistungsbedingungen für Wäscherei-, Chemisch-Reinigungs- und Färbereileistungen für die Bürger vom 28. Mai 1976 (GBl. I Nr. 23 S. 312) - im folgenden ALB auch ohne diese Vereinbarung abgeschlossen werden müssen, wäre der Vertrag nach § 69 Abs. 1 ZGB hinsichtlich des Garantieausschlusses teilweise nichtig, im übrigen jedoch wirksam. Daraus folgt, daß der DLB nach § 177 Abs. 2 ZGB i. V. m. § 15 Abs. 1 ALB eine qualitätsgerechte, d. h. den ASMW-Vorschriften bzw. vertraglich vereinbarten Qualitätsanforderungen entsprechende Leistung erbringen muß. Es ist anzunehmen, daß der DLB bei der Übernahme des Textilguts mit der Bemerkung „ohne Garantie“ meist auch gar keinen Garantieausschluß anstrebt. Es handelt sich vielmehr bei solchen Angaben um Dienstleistungsverträge mit besonderen Vereinbarungen nach § 4 Abs. 3 ALB. Verträge mit solchen Vereinbarungen sind unter Beachtung folgender Voraussetzungen zulässig: Grundsätzlich ist der DLB verpflichtet, über alle seiner Versorgungsaufgabe entsprechenden Dienstleistungen Verträge abzuschließen (§ 4 Abs. 1 ALB). Nach § 4 Abs. 2 dieser AO kann er jedoch den Abschluß eines Vertrags mit einem Bürger ablehnen, wenn sich bereits bei der Prüfung durch die mit der Annahme beauftragten Mitarbeiter eindeutig ergibt, daß die Erbringung der geforderten Leistung immöglich ist, insbesondere weil 1. eine Reinigung auf Grund der Art der Verschmutzung nicht möglich ist oder 2. die Beschaffenheit des Gegenstands die Bearbeitung ohne Beschädigung nicht zuläßt. Dieser Regelung liegt zugrunde, daß z. B. durch die chemische Reinigung die Textilien in Abhängigkeit von ihrem Gebrauch stark beansprucht und vorhandene Verschleißerscheinungen noch verstärkt werden können, obwohl in ästhetischer und hygienischer Hinsicht der Gebrauchswert des Textilguts wiederhergestellt wird. Dabei kann es auch Fälle geben, in denen bei gering verschlissenem Textilgut wegen der Art der Verschmutzung der Erfolg der Reinigung nur bei Anwendung eines erfahrungsgemäß für die Stoffart schlecht verträglichen Reinigungsverfahrens eintritt. Deshalb ist unter bestimmten Bedingungen eine Beschädigung des Textilguts nicht auszuschließen (vgl. hierzu M. Gleisberg in NJ 1977, Heft 3, S. 75). Angesichts der Risiken für das Textilgut des Bürgers ist der DLB nach § 168 Abs. 1 ZGB i. V. m. § 2 ALB verpflichtet, den Bürger über die Gründe für die Verweigerung des Vertragsabschlusses zu informieren und ihn darüber zu beraten, ob und wie die Gebrauchseigenschaften des Textilguts wiederhergestellt werden können. So könnte dem Bürger z. B. empfohlen werden, das Textilgut selbst zu waschen. Im Ergebnis der Beratung wird sich der Bürger jedoch nicht selten 4 dafür entscheiden, das Textilgut trotz der Bearbeitungsrisiken im DLB behandeln zu lassen. Für diese Entscheidung ist wichtig, daß der Bürger vom DLB genau darüber informiert wird, welche Erfolgschancen eine chemische Reinigung hinsichtlich des Reinigungseffekts hat und welche Schäden eventuell beim Versuch der Wiederherstellung' des Gebrauchswerts des Textilguts auftreten können. Besteht der Bürger auf dem Abschluß des Vertrags, kann der DLB die Bearbeitung unter besonderer Vereinbarung mit dem Bürger übernehmen (§ 4 Abs. 3 ALB), Inhalt dieser besonderen Vereinbarung muß insbesondere sein, daß der DLB nicht für das Ausbleiben des Reinigungseffekts und nicht für bei der Bearbeitung entstehende Schäden verantwortlich ist, die sich aus der Beschaffenheit des Textilguts ergeben. Damit übernimmt der Bürger das Risiko der erfolglosen Reinigung bzw. der Beschädigung seines Textilguts. Dennoch muß der Bürger auch bei der Erfüllung von Dienstlei stungsverträgen mit besonderer Vereinbarung erwarten können, daß auf Grund der Fachkenntnisse der Mitarbeiter des DLB und der Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen dasjenige Reinigungsverfahren zur Anwendung kommt, das den Umständen entsprechend am besten geeignet ist. Daraus ergibt sich, daß auch bei einem Dienstleistungsvertrag mit einer besonderen Vereinbarung die Verantwortlichkeit für nicht qualitätsgerechte Leistungen weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden darf (§ 45 Abs. 4 2. Halbsatz ZGB). Steht das Nichterreichen des Reinigungseffekts oder das Auftreten von Schäden nicht mit der Beschaffenheit des Textilguts im Zusammenhang, sondern resultiert es aus der nicht fachgerechten Arbeit des Dienstleistungsbetriebes, dann ist der DLB verantwortlich (§ 177 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 ALB). Die im Interesse der Bürger bestehende Möglichkeit, nach § 4 Abs. 3 ALB einen Vertrag mit einer besonderen Vereinbarung abschließen zu können, darf in der Praxis nicht dazu führen, daß derartige Vereinbarungen auch bei solchem Textilgut getroffen werden, dessen Beschaffenheit dies nicht rechtfertigt. Des weiteren dürfen besondere Vereinbarungen nicht dazu benutzt werden, das Risiko für Schäden und Mängel, die auf eine nicht fachgerechte Ausführung der Leistung zurückzuführen sind, auf den Bürger zu übertragen. Das wäre rechtlich z. B. auch nicht durch eine solche Vereinbarung möglich: „Die Reinigung erfolgt auf meinen ausdrücklichen Wunsch. Alle Folgeerscheinungen, resultierend aus dem Bearbeitungsprozeß, z. B. Farb-verluste, Verformungen, Fleckenbildung, werden meinerseits nicht beanstandet. Ich erhebe keinen Anspruch auf Schadenersatz.“ Den Bedürfnissen der Bürger wird immer diejenige Abwicklung von Verträgen mit besonderer. Vereinbarung entsprechen, die den Festlegungen in § 4 ALB gerecht wird. Dabei wären folgende Schritte zu beachten: 1. Prüfung durch den DLB, ob die Reinigung auf Grund der Beschaffenheit des Textilguts ohne Beschädigung möglich ist (§§ 168 Abs. 1, 170 ZGB; § 4 Abs. 2 ALB); 2. läßt die Beschaffenheit des Textilguts eine Reinigung nicht zu, Verweigerung des Vertragsabschlusses (§ 4 Abs. 2 ALB); 3. Beratung des Bürgers durch den DLB über die Gründe für die Verweigerung des Vertragsabschlusses und über die Möglichkeiten für die Wiederherstellung des Gebrauchswerts des Textilguts (§ 168 Abs. 1 ZGB, § 2 ALB); 4. Vertragsabschluß auf Verlangen des Bürgers mit besonderer Vereinbarung '(§ 4 Abs. 3 ALB). CARMEN RIETZ, wiss. Mitarbeiterin im Ministerium der Justiz;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 420 (NJ DDR 1982, S. 420) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 420 (NJ DDR 1982, S. 420)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Untersuchungsarbeitdie absolute Wahr- heit über bestimmte strafrechtlich, relevante Zusammenhänge festgestellt und der Vvahrheitsivcrt Feststellungen mit Gewißheit gesichert werden kann, die Beweis führu im Strafverfahren in bezug auf die Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sowie bei anderen Abschlußarten und bei Haftentlassungen zur Wiedereingliederung des früheren Beschuldigten in das gesellschaftliche Leben.

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