Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 42

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 42 (NJ DDR 1982, S. 42); 42 Neue Justiz 1/82 vor 35 Jahren im Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs eindeutig formuliert wurde, daß derjenige, der das Kriegsrecht verletzt, nicht deshalb Straffreiheit erlangen kann, weil er auf Grund der Staatsautorität handelte, wenn der Staat Handlungen gutheißt, die sich außerhalb der Schranken des Völkerrechts bewegen. Dr. ROLF BEINAROWITZ, Stellvertreter des Generalstaatsanwalts von Berlin Hauptstadt der DDR Familienrecht * 1 § 39 FGB; §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO. Im Verfahren wegen Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens sind bei der Entscheidung über ein Hausgrundstück die Rechtsverhältnisse am Boden und an Gebäuden eindeutig zu klären. Stehen die Rechtsverhältnisse am Boden nicht mit der tatsächlichen Nutzung in Übereinstimmung, soll den Prozeßparteien Gelegenheit gegeben werden, im Zusammenwirken mit dem eingetragenen Eigentümer die Rechtsverhältnisse entsprechend zu gestalten. OG, Urteil vom 19. Mai 1981 - 3 OFK 13/81. Die Prozeßparteien haben während ihrer Ehe ein Einfamilienhaus und andere bauliche Anlagen errichtet. Bei der Scheidung der Ehe hat das Kreisgericht dem Verklagten das Alleineigentum an dem Grundstück übertragen. Die Klägerin wurde zur Einwilligung in die Grundbuchumschreibung und der Veklagte zur Zahlung eines Erstattungsbetrags in Höhe von 15 017 M in monatlichen Raten von 300 M verurteilt. Außerdem hat das Kreisgericht den Verklagten verpflichtet, die restliche Baukreditsumme in Höhe von rund 63 500 M an die Kreissparkasse zu zahlen. Keine der Prozeßparteien wurde aus der Verpflichtung zur Zahlung des Kreditbetrags entlassen. Mit der Berufung hat die Klägerin beantragt, ihr das Alleineigentum an dem Grundstück zu übertragen und sie zur Zahlung des restlichen Baukredits sowie eines Erstattungsbetrags zu verurteilen. Sie hat vorgetragen, daß das von den Prozeßparteien mit dem Einfamilienhaus bebaute Grundstück Eigentum ihres Bruders sei und darauf verwiesen, daß die Eigentumsverhältnisse an dem Einfamilienhaus ungeklärt seien. Das Bezirksgericht hat die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: (Es folgen zunächst Ausführungen darüber, daß die Berufung nicht als offensichtlich unbegründet hätte abgewiesen werden dürfen [vgl. OG, Urteile vom 7. Dezember 1976 1 OFK 20/76 - NJ 1977, Heft 4, S. 124; vom 1. Juni 1976 - 1 OFK 7/76 - NJ 1976, Heft 21, S. 658; vom 7. September 1976 - 1 OFK 14/76 - NJ 1976, Heft 24, S. 756; vom 15. Mai 1979 - 2 OZK 12/79 - NJ 1979, Heft 10, S. 466; vom 16. Oktober 1979 - 3 OFK 35/79 - NJ 1980, Heft 2, S. 88]). Sofern die Darlegungen der Klägerin und der Hinweis im Bausachverständigengutachten zutreffen, wonach eingetragener Eigentümer des mit dem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Rolf W. sei, kann dieses Land zusammen mit dem Einfamilienhaus nicht Gegenstand der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums der Prozeßparteien sein (vgl. §§ 295 ff. ZGB; OG, Urteil vom 2. September 1980 - 3 OFK 19/80 - NJ 1981, Heft 3, S. 137). Die Gerichte hätten deshalb diese Frage nicht imbeachtet lassen und ohne weiteres vom Eigentum der Prozeßparteien am Grundstück ausgehen dürfen. Sie hätten die Sachumstände vielmehr mit den Prozeßparteien erörtern und die Rechtsverhältnisse am Boden und an dem Einfamilienhaus eindeutig klären müssen. Gegebenenfalls hätten sie den Prozeßparteien Gelegenheit geben müssen, im Zusam- menwirken mit dem eingetragenen Eigentümer die Rechtsverhältnisse neu und in Übereinstimmung mit der tatsächlichen Nutzung zu gestalten. Das wird das Bezirksgericht nachzuholen haben. Falls sich im weiteren Verfahren ergibt, daß die Prozeßparteien tatsächlich nicht Eigentümer des mit dem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks sind und auch keine Voraussetzungen bestehen, daß ihnen das Eigentum daran in einer absehbaren Zeit übertragen wird, schließt das allerdings nicht aus, das Vermögensverteilungsverfahren zu beenden. In diesem Fall könnte jedoch nicht das Eigentumsrecht an dem Grundstück und dem Einfamilienhaus Gegenstand des Verfahrens sein. In die Vermögensverteilung wären dann vielmehr die sonstigen Vermögensrechte der Prozeßparteien einzubeziehen, die ihnen in diesem Zusammenhang zustehen, insbesondere das Nutzungsrecht und die Rechte aus der Bebauung. Auf Grund der beträchtlichen Höhe der restlichen Baukreditsumme und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin, wonach das Kreditinstitut den Kredit unter bestimmten Gesichtspunkten der Wohnungsversorgung gewährt habe, hätten die Gerichte auch prüfen sollen, ob eine Prozeßpartei vom Kreditinstitut aus der Verpflichtung zur Tilgung des Kredits entlassen werden könnte. Es wäre darüber vor der Entscheidung eine entsprechende Erklärung des Kreditinstituts beizuziehen gewesen (vgl. OG, Urteil vom 2. September 1980 3 OFK 19/80 a. a. O.). Das Bezirksgericht wird schließlich zu beachten haben, daß es bei einer Entscheidung über das Eigentum an Grund und Boden im Rahmen der gerichtlichen Verteilung des ehelichen Vermögens keiner Verurteilung zur Einwilligung in die Grundbucheintragung nach § 297 Abs. 2 ZGB bedarf (vgl. FGB-Kommentar, Berlin 1973, Anm. 4.7. zu § 39 [S. 167]). § 54 Abs. 5 ZPO; § 39 FGB. 1. Die Gerichte sind gemäß §54 Abs. 5 ZPO verpflichtet, die im Verfahren erhobenen Beweise unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung zu würdigen und sich damit allseitig auseinanderzusetzen. Die Würdigung des Beweisergebnisses darf nicht in sich widersprüchlich sein und gegen Denkgesetze verstoßen. Sie darf allgemeine Lebenserfahrungen, die keines Beweises bedürfen, nicht unbeachtet lassen. 2. Die Gerichte dürfen sich bei der Beweiserhebung und Beweiswürdigung nicht auf allgemeine Erfahrungen berufen, die sich für den zu beurteilenden Sachverhalt nicht als solche darstellen. So kann ein Gericht in einem Verfahren zur Beendigung der ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft weder davon ansgehen, daß bei Geldhingaben unter nahen Verwandten eine Rückzahlung üblich ist, noch kann es unterstellen, daß solche Geldhingaben als Schenkung zu betrachten sind. OG, Urteil vom 11. August 1981 - 3 OFK 20/81. Im Vermögensverteilimgsverfahren der geschiedenen Prozeßparteien hatte das Kreisgericht u. a. auch über den Antrag des Verklagten zu befinden, die Prozeßparteien zur Rückzahlung eines Darlehns in Höhe von 20 000 M an die Mutter des Verklagten zu verurteilen. Während das Kreisgericht den Antrag des Verklagten abgewiesen hat, wurde auf dessen Berufung vom Bezirksgericht festgestellt, daß die Klägerin und der Verklagte im Innenverhältnis für eine Darlehnsschuld von 18 000 M gegenüber der Mutter des Verklagten haften. Der Verklagte habe inzwischen 8 500 M zurückgezahlt. Dagegen müsse die Klägerin noch 9 000 M zahlen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Gerichte sind gemäß § 54 Abs. 5 ZPO verpflichtet, die im Verfahren erhobenen Beweise unter Berücksichtigung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 42 (NJ DDR 1982, S. 42) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 42 (NJ DDR 1982, S. 42)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung der sind vorbeugende und schadensverhütende Maßnahmen zu realisieren. Die Leiter und Mitarbeiter haben zur konsequenten Nutzung der Möglichkeiten der für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge erforderlichen Maßnahmen sind in die betreffenden Plandokumente aufzunehmen. Die Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe des für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe des für die Entwicklung von Bestandsaufnahme der - im Verantwortungsbereich Erziehung der - zu einer bewußten und disziplinierten Zusammenarbeit legendierter Einsatz von - zur Überprüfung von Kandidaten Mitwirkung von bei der Auswahl und beim Einsatz der sowie der Ausarbeitung und Anwendung operativer Legenden und Kombinationen; Organisierung der Zusammenarbeit sowie der erforderlichen Konsultationen mit den Diensteinheiten der Linie tgjrot werden, sind die Abteilungen verantwort! ich, älTo und Registrierung der Effekten hat nach der Kör-jcndurchsuchung der Verhafteten zu erfolgen.

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