Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 419

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 419 (NJ DDR 1982, S. 419); Neue Justiz 9/82 419 ten sie in der Regel noch weiterführende Hinweise zur Verbesserung der betrieblichen Rechtsarbeit geben. Bewährt hat sich unsere Praxis, die Gerichtskritiken regelmäßig nach Inhalt, Aussage und Form zu analysieren. Die planmäßige Auswertung der Arbeit auf diesem Gebiet dient der qualifizierten Lösung der Aufgaben der Rechtsprechung und sichert zugleich, daß den örtlichen Staatsorganen und den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen im Kreis sie interessierende Fakten und Erkenntnisse vermittelt werden. KLAUS-DIETER SCHMIDT, Kreisgerichtsdirektor, PAUL SEIDLER, Richter am Kreisgericht Nordhausen Zusammenarbeit der Gerichte mit den Ämtern für Arbeit Zu den wichtigsten Aufgaben des sozialistischen Arbeitsrechts gehört es, die Entwicklung und rationelle Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens zu unterstützen (vgl. § 2 Abs. 1 AGB). Für die Arbeitskräfteplanung und -lenkung ist der Rat des Kreises verantwortlich. Das Amt für Arbeit als Fachorgan des Rates des Kreises hat dafür zu sorgen, daß allen Werktätigen in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Möglichkeiten ein ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz gesichert wird und die Arbeitskräfte entsprechend den Erfordernissen eingesetzt werden (§ 36 Abs. 1 GöV). Mit dem Ziel, die Lenkung von Arbeitskräften auf volkswirtschaftliche Schwerpunkte zu gewährleisten, Fluktuation und unberechtigte Inanspruchnahme von Arbeitskräften durch Betriebe einzuschränken sowie das Recht auf Arbeit durch Vermittlung geeigneter Arbeitsstellen noch besser zu verwirklichen, ist die AO zur Erhöhung der Wirksamkeit des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens vom 25. Mai 1979 (GBl. I Nr. 15 S. 115) erlassen worden. Sie überträgt den Ämtern für Arbeit eine' große Verantwortung, deren Wahrnahme u. a. eine enge Zusammenarbeit mit den Gerichten erfordert. So ist es vor allem notwendig, daß die Gerichte die Ämter für Arbeit um Vermittlung geeigneter Arbeitsstellen ersuchen, wenn sie in gerichtlichen Verfahren feststellen, daß Werktätige im Zusammenhang mit einem Streitfall über die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses zunächst ohne neue Tätigkeit sind. Das ist insbesondere bei fristlosen Entlassungen von großer Bedeutung. Im Bezirk Erfurt hat sich das Zusammenwirken der Gerichte mit den Ämtern für Arbeit in den vergangenen Jahren gut entwickelt. Unsere gemeinsamen Bemühungen konzentrieren sich vor allen Dingen darauf: Leiter und leitende Mitarbeiter der Betriebe durch Vermittlung spezifischer Rechtskenntnisse zu befähigen, daß fristlose Entlassungen nur nach gründlicher Prüfung der Voraussetzungen des § 56 AGB ausgesprochen und damit Fälle ungerechtfertigter fristloser Entlassung vermieden werden; fristlos entlassene Werktätige möglichst schnell wieder in den Arbeitsprozeß einzugliedem. Entsprechend einem Beschluß des Rates des Bezirks Erfurt sind Betriebe und Einrichtungen aller Eigentumsformen und Leitungsebenen u. a. verpflichtet, die Ämter für Arbeit über alle beabsichtigten fristlosen Entlassungen vorab zu informieren. Damit wird die Befugnis der Betriebe, Arbeitsrechtsverhältnisse bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 AGB durch fristlose Entlassung zu beenden, keineswegs eingeschränkt. Jedoch eröffnet sich durch derartige Vorab-Informationen für die Ämter für Arbeit die Möglichkeit, konfliktvorbeugend zu wirken. Sobald das Amt für Arbeit eine Mitteilung erhält, daß ein Werktätiger wegen einer schwerwiegenden Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin oder staatsbürgerlicher Pflichten fristlos entlassen werden soll, nimmt es mit dem betreffenden Betrieb Verbindung auf und klärt Fragen, die mit seiner Verantwortung für die Arbeitskräftelenkung und die rationelle Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens verbunden sind. So wird z. B. erörtert, ob eine Weiterbeschäftigung des Werktätigen in diesem Betrieb tatsächlich nicht mehr möglich ist, also die sofortige Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses zum Schutz des Betriebes und der anderen Werktätigen absolut unumgänglich ist. Dabei konsultiert das Amt für Arbeit oftmals das Kreisgericht, um aus der Rechtsprechung zu § 56 AGB die richtigen Vergleichsmaßstäbe für -den jeweiligen Einzelfall zu gewinnen. Auf diese Weise ist es in einer ganzen Reihe von Fällen gelungen, Betriebe dazu zu bewegen, beabsichtigte fristlose Entlassungen nicht auszusprechen, sondern den Werktätigen ggf. nach Abschluß eines Änderungsvertrages über eine andere Arbeitsaufgabe weiterzubeschäftigen und andere wirksame Erziehungs- bzw. Disziplinarmaßnahmen einzuleiten. Bei einigen Kreisgerichten ist es ständige Praxis, das Amt für Arbeit über Verhandlungen zu informieren, in denen es um die Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen geht. Im Kreis Nordhausen nehmen Mitarbeiter des Amtes für Arbeit in derartigen Fällen fast immer an der mündlichen Verhandlung des Kreisgerichts teil. Die genaue Kenntnis des Sachverhalts befähigt dann das Amt für Arbeit, dem fristgemäß gekündigten bzw. dem fristlos entlassenen Werktätigen möglichst umgehend eine andere Arbeit zu vermitteln. Dabei bemüht sich das Amt für Arbeit erfolgreich um einen qualifikationsgerechten Einsatz dieser Werktätigen. Bei Fällen von fristloser Entlassung, denen wiederholte Arbeitsbummelei zugrunde liegt und in denen vorausgegangene Disziplinarmaßnahmen nichts fruchteten, kann das Amt für Arbeit Erscheinungsformen asozialen Verhaltens Vorbeugen oder wirksamer entgegentreten. Das Bezirksgericht informiert die Mitarbeiter der Ämter für Arbeit mindestens einmal im Jahr ausführlich über die Rechtsprechung auf dem Gebiet des Abschlusses, der Änderung und der Auflösung von Arbeitsverträgen. Einen besonderen Platz nimmt dabei die Auswertung von Plenartagungen des Obersten Gerichts zu Fragen des Arbeitsrechts ein. Diese Beratungen haben sich als sehr nützlich und effektiv erwiesen. Die Ämter für Arbeit veranstalten ihrerseits entsprechende Schulungen für die Kaderleiter der Betriebe. Dabei können sie auf tatkräftige Unterstützung durch Richter des Bezirksgerichts und der Kreisgerichte rechnen. Die enge Zusammenarbeit zwischen dem Bezirksgericht und dem Amt für Arbeit und Löhne beim Rat des Bezirks ist schließlich auch dadurch gekennzeichnet, daß analytisches Material ausgetauscht und über aktuelle Leitungs-dokumente informiert wird. Außerdem arbeiten Vertreter des Bezirksgerichts und des Amtes für Arbeit gemeinsam aktiv in der Rechtskommission des FDGB-Bezirksvorstan-des mit. ADOLF WEIKERT, Direktor des Bezirksgerichts Erfurt Neuerscheinung im Staatsverlag der DDR \ Verfassungen ausländischer sozialistischer Staaten (Mitgliedsländer des RGW) 196 Seiten; EVP (DDR): 11,20 M Diese von Prof. Dr. Wolfgang Lungwitz Im Auftrag der Akademie för Staatsund Rechtswissenschaft der DDR herausgegebene Sammlung neuester Verfassungstexte vermittelt ein einprägsames Bild der Grundlagen der Gesellschaftsordnung und der Politik in den sozialistischen Bruderländern. Die Verfassungen ermöglichen eine komplexe Analyse der politisch-rechtlichen Stellung der Persönlichkeit in der sozialistischen Gesellschaft, der nationalen Beziehungen sowje der Grundlagen der staatlichen Leitungsorganisation. Deutlich zu erkennen sind insbesondere die einheitlichen Prinzipien, nach denen der Sozialismus auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung gestaltet wird.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 419 (NJ DDR 1982, S. 419) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 419 (NJ DDR 1982, S. 419)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

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