Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 410

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 410 (NJ DDR 1982, S. 410); 410 Neue Justiz 9/82 zentralen Rechtsvorschriften als auch in Ortssatzungen nicht einheitlich verwendet wird. Unterschiede sind vor allem hinsichtlich der einzubeziehenden Subjektgruppen festzustellen. Zunächst sei darauf hingewiesen, daß das Straßenverkehrsrecht unter „Anlieger“ etwas anderes versteht als die sich auf die Straßenreinigung und die Pflege der Grünanlagen beziehenden Rechtsvorschriften. Im Sinne der StVO sind Anlieger hauptsächlich die in einer besonders gekennzeichneten Straße wohnenden Fahrzeugbesitzer (die Anwohner), darüber hinaus aber „auch die Fahrzeugführer, die dort Besorgungen oder Besuche durchführen oder aus anderen Gründen mit ihren Fahrzeugen dort halten oder parken“.6 Demnach gehört hier eine engere rechtliche Beziehung zu einem in der betreffenden Straße (z. B. Spielstraße) gelegenen Haus oder Grundstück nicht zu den notwendigen Begriffsmerkmalen des Anliegers. Im Gegensatz dazu erfassen diejenigen Rechtsvorschriften, die die Sauberhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze regeln, den Anlieger über eine bestimmte Kategorie von Grundstücken, nämlich über die an eine öffentliche Straße, einen öffentlichen Platz usw. angrenzenden. § 8 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG bringt diesen Zusammenhang so zum Ausdruck, daß die in ihm aufgeführten Rechtssubjekte (Rechtsträger, Eigentümer usw.) im beschriebenen Umfang für die Reinigung der an ihren Grundstücken gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze verantwortlich gemacht werden. Um die Rechtsposition eines Anliegers zu erlangen, müssen demzufolge zwei Grundvoraussetzungen erfüllt sein: Es muß ein Grundstück existieren, das an eine öffentliche Straße angrenzt, und zu eben diesem Grundstück muß jemand in einer Rechtsbeziehung von ganz bestimmter Qualität stehen. Diese besondere rechtliche Beziehung wird unter Hinweis darauf verdeutlicht, daß der Betreffende Rechtsträger, Eigentümer, Besitzer oder Verwalter sein muß, um als Anlieger gelten zu können. Nach dem bis zum 28. Februar 1979 geltenden § 18 StraßenVO waren Anlieger die „Rechtsträger, Eigentümer oder sonstigen Nutzer von Grundstücken, die an öffentliche Straßen grenzen“. Nicht erwähnt waren in dieser Vorschrift der Verwalter und der Besitzer, diese waren offenbar durch den Nutzer ersetzt worden.7 Hinsichtlich der Aufzählung der als Anlieger betrachteten Rechtssubjekte folgen die Stadt- und Gemeindeordnungen teils der Fassung des § 8 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG, teils der des § 18 StraßenVO. Daneben finden sich in solchen Ordnungen auch andere Varianten. So nennt z. B. § 7 Abs. 2 der Stadtordnung der Messestadt Leipzig (Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 14. Dezember 1979) Eigentümer, Verwalter und Nutzer von Grundstücken. Angesichts der Vielfalt der rechtlichen Ausgestaltung stellt sich die Frage, nach welchem grundlegenden Gesichtspunkt der Anlieger eigentlich zu bestimmen ist. Bei einer primär auf die Eigentumsverhältnisse ausgerichteten Regelung (ob § 8 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG eine solche darstellt, ist u. E. fraglich) ist für die Kennzeichnung als Anlieger ausschlaggebend, wem das an der öffentlichen Straße gelegene Grundstück juristisch fest zugeordnet ist. Die Zuordnung (Zugehörigkeit) manifestiert sich bei dem, der das subjektive Eigentumsrecht oder ein anderes (absolutes) subjektives Grundstücksrecht inne hat. Ist dagegen die Grundstücksnutzung der entscheidende Anknüpfungspunkt, dann wird darauf abgestellt, wer das Grundstück faktisch im Gebrauch hat, d. h. welche Organisation oder welcher Bürger die tatsächliche Gewalt (den unmittelbaren Besitz) ausübt. Der das Grundstück tatsächlich Nutzende (Nutzungsberechtigte) kann dabei mit dem Eigentümer identisch sein, muß es aber nicht. Übt der Grundstückseigentümer die Nutzungsbefugnis selbst aus, ist er wegen dieses Umstands der Anlieger, nicht aber deswegen, weil ihm das subjektive Eigentumsrecht am Grundstück zusteht. Der primär auf das Grundstückseigentum ausgerichtete Anliegerbegriff bringt eine Reihe von Konsequenzen mit sich, die nachstehend kurz dargelegt werden sollen, um die Unterschiede zu einer vom Nutzungsprinzip geprägten Regelung deutlich zu machen. Diese Konsequenzen bestehen hauptsächlich in folgendem: 1. Die Anliegerpflichten obliegen bei nichtvolkseigenen Grundstücken dem Eigentümer, ggf. auch einer Vielzahl von Eigentümern (z. B. bei Erbengemeinschaften), bei volkseigenen Grundstücken dem Rechtsträger, gleichgültig, ob die Nutzungsbefugnis vom Rechtsinhaber selbst ausgeübt wird oder nicht. 2. Werden Grundstücke auf Grund einer staatlichen Anordnung (z. B. einer staatlichen Treuhandschaft) oder eines Bewirtschaftungsvertrags durch Betriebe (z. B. den VEB KWV/GW) bzw. Bürger'verwaltet, treten hinsichtlich der Anliegerpflichten die Verwalter an die Stelle dar Eigentümer. 3. Organisationen und Bürger, die in bezug auf Grundstücke eine eigentümerähnliche Stellung innehaben8, haben anstelle des Grundstückseigentümers die Anliegerpflichten zu erfüllen, auch dann, wenn sie das betreffende Grundstück nicht selbst nutzen. 4. Diejenigen Organisationen und Bürger, die Grund- stücke auf vertraglicher Grundlage nutzen, scheiden aus dem Kreis derer aus, die nach der rechtlichen Regelung als Anlieger in Betracht kommen (sie wären, hielte man § 8 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG für eine eigentumsorientierte Regelung, nicht Besitzer).8 5. Der Umstand, daß der das Grundstück Nutzende in der Regel eher in der Lage ist, die für die Erfüllung der Anliegerpflichten erforderlichen Aktivitäten zu entwickeln (wegen der räumlichen Nähe zum Grundstück und der besseren Einwirkungsmöglichkeiten), führt in der Praxis häufig zum Abschluß von Vereinbarungen, wonach sich der Nutzer zur Übernahme der Anliegerpflichten bereit erklärt. Solche Abreden werfen die Frage auf, ob der Anlieger (Grundstücksüberlasser) die ihm obliegenden Rechtspflichten mit befreiender Wirkung für sich weiter übertragen kann.10 Die auf die Eigentumsverhältnisse abstellende Anliegerregelung müßte im Interesse einer eindeutigen Pflichtenlage eine Aussage über die mögliche vertragliche Übertragung der Anliegerpflichten enthalten, indem gesagt wird, ob der Anlieger im Fall einer Pflichterfüllung durch andere weiterhin gegenüber dem Staat und der Öffentlichkeit der Verpflichtete bleibt oder nicht.11 Nach unserer Auffassung ist dem das Grundstück tatsächlich Nutzenden die Anliegerqualität zuzusprechen, und § 8 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG ist im Sinne einer auf die Grundstücksnutzungsverhältnisse ausgerichteten Regelung zu interpretieren. Das Nutzungsprinzip entspricht besser den in der DDR bestehenden Grundstücksverhältnissen und trägt schon vom rechtsnormativen Ansatz her der Tatsache Rechnung, daß die den Grundstücken räumlich am nächsten Stehenden unmittelbar an der Aufrechterhaltung von Sauberkeit, Ordnung und Sicherheit interessiert sind und plötzlich auftretenden Gefahrensituationen am ehesten entgegentreten können. Der Prozeß der Vergesellschaftung des. Bodens und seiner Nutzung hat ln unserem Lande zur Herausbildung von Boden- und Gebäudeverhältnissen geführt, in denen die Nutzungsbeziehungen dominieren. Dies zeigt sich u. a. darin, daß die Nutzung von unbebauten und bebauten Grundstücken durch Organisationen und Bürger, die nicht Inhaber des subjektiven Eigentumsrechts sind, weit verbreitet ist (Bodennutzung im Bereich der sozialistischen Landwirtschaft, Bereitstellung von Bodenflächen für die Errichtung von Eigenheimen u. a. m.). In bewußter Abkehr von den BGB-Vorschriften knüpft das ZGB häufig an den Verhältnissen der Bodennutzung an (vgl. §§ 286 ff., 316 ff.). Von der Position, daß der zur Grundstücksnutzung Berechtigte derjenige ist, der in erster Linie rechtliche Verantwortung gegenüber der Gesellschaft (Öffentlichkeit) trägt, geht unverkennbar auch die bereits erwähnte VO;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 410 (NJ DDR 1982, S. 410) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 410 (NJ DDR 1982, S. 410)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit. Umfassende Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und feindlich-negativer Kräfte, der bearbeiteten Straftaten sowie der untersuchten Vorkommnisse erzielt. Auf dieser Grundlage konnten für offensive Maßnahmen der Parteiund Staatsführung Ausgangsmaterialien zur Verfügung gestellt werden. Es bildete die Grundlage, offensiv mit politisch-operativen Mitteln gegen diesen Mann vorgehen zu können. Ein weiteres wesentliches Problem ergibt sich für die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen, wenn es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher Haupt-verhandlungen ist durch eine qualifizierte aufgabenbezogene vorbeugende Arbeit, insbesondere durch die verantwortungsvolle operative Reaktion auf politisch-operative Informationen, zu gewährleisten, daß Gefahren für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt. Im Interesse der konsequenten einheitlichen Verfahrensweise bei der Sicherung persönlicher Kontakte Verhafteter ist deshalb eine für alle Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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