Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 40

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 40 (NJ DDR 1982, S. 40); 40 Neue Justiz 1/82 und tateinheitlich als Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 6 Buchst, c des IMT-Statuts. Hinsichtlich der Bürger L., Sm., So., B., R. und der Bürgerin G., die unter Mitwirkung des Angeklagten zum Tode verurteilt wurden, steht nicht zweifelsfrei fest, ob die Vollstreckung der Urteile erfolgte. Es liegt demnach versuchter Mord vor. Die in diesen Mordversuchen liegende elementare Verletzung des Kriegsrechts und der Gebote der Menschlichkeit läßt jedoch nur eine Beurteilung dieser Handlungen als vollendete Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu (vgl. Stadtgericht Berlin, Urteil vom 11. Dezember 1972 - 101 a BS 55/72). Soweit der Angeklagte wie im Sachverhalt festgestellt wurde an Strafverfahren mitgewirkt hat, in denen durch Terrorurteile polnische Bürger ihrer Freiheit beraubt wurden, stellen sich diese Handlungen als Verfolgung aus politischen und rassischen Gründen nach Art. 6 Buchst, c des IMT-Statuts dar, da sie in unmittelbarer Verbindung mit der von den faschistischen Machthabern in Verfolgung ihrer Aggressionspolitik begangenen Verbrechen gegen den Frieden und ihrer Unterdrückungs- und Ausrottungspolitik stehen. Die Verfolgung mittels der faschistischen Terrorjustiz hatte die Sicherung der politischen Macht und damit die völlige Unterwerfung der polnischen Zivilbevölkerung in den okkupierten Gebieten zum Ziel. Das speziell gegen die polnischen Bürger gerichtete Unrechtssystem, ihre völlige Entrechtung und menschliche Entwürdigung waren Ausdruck der gegen die Völker Osteuropas gerichteten faschistischen Rassenpolitik. Jede Maßnahme des faschistischen Justizapparats hatte in diesem Sinne Elemente des Terrors, der Willkür und der Unterdrückung für die betroffenen Bürger zum Inhalt. Für die Opfer war es das Wissen um ihre Ermordung oder die grausame, barbarische, unmenschliche und auf die physische Vernichtung abzielende Einkerkerung. Die faschistische Sondergerichtsbarkeit, die Tätigkeit der Justizorgane, das gesamte nazistische Unrecht offenbarte sich als Form des Massenterrors, um die gesamte Bevölkerung in Angst und Furcht zu versetzen und zum unbedingten Gehorsam und zu völliger Unterwerfung zu zwingen. Der Angeklagte hat sich somit wegen mehrfacher, gemeinschaftlicher Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß Art. 6 Buchst, b und c des IMT-Statuts zu verantworten. Diese Verbrechen unterliegen wegen ihrer außerordentlich hohen Gesellschaftsgefährlichkeit nicht der Verjährung (UN-Konvention über die Nichtverjährung von Nazi- und Kriegsverbrechen vom 26. November 1968; Art. 91 der Verfassung der DDR). Art. 6 des IMT-Statuts enthält für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit keine Strafbestimmungen. Diese sind nach § 1 Abs. 6 EGStGB/StPO den dem Art. 6 des IMT-Statuts entsprechenden Tatbeständen des 1. Kapitels des StGB zu entnehmen. Angesichts der Schwere der vom Angeklagten verübten Verbrechen sind das die §§ 91 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 2 StGB. Der Angeklagte ist für die von ihm begangenen Verbrechen strafrechtlich voll verantwortlich. Strafausschließungsgründe liegen nicht vor. Bei der Prüfung des Umfangs der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird jedoch der Angeklagte ausschließlich für seinen individuellen Tatbeitrag zur Verantwortung gezogen, da allein die individuelle Verantwortlichkeit Grundlage des sozialistischen Strafrechts ist. Der Angeklagte hat vier Jahre lang an der Ermordung und Verfolgung von Angehörigen der Zivilbevölkerung in den von den Hitlerfaschisten besetzten polnischen Gebieten mitgewirkt und eine schwere Schuld auf sich geladen. In den Verbrechen des Angeklagten offenbart sich sein bewußtes Handeln als willfähriges Werkzeug der verbrecherischen Nazijustiz. Gewissenlos hat er als Vollstrecker der faschistischen Blutjustiz die Würde und Da- seinsberechtigung der Opfer mißachtet. Es ist ebenfalls bezeichnend für den Angeklagten, daß Bürger wegen geringfügiger Vergehen und weil sie sich vor 1939 wegen unbedeutender Delikte verantworten mußten, unter, seiner aktiven Mitwirkung als „Volksschädlinge“ und „gefährliche Gewohnheitsverbrecher“ abgestempelt und als minderwertige Menschen bezeichnet wurden, die „im Lebensraum des deutschen Volkes keinen Platz mehr haben“, und zu drakonischen Strafen bzw. zum Tode verurteilt wurden. Der Angeklagte erfüllt die subjektiven Voraussetzungen der obengenannten Tatbestand. Mit der Aufnahme seiner juristischen Tätigkeit schloß er sich bereits 1933 faschistischen Organisation an und identifizierte sich völlig mit der nazistischen Ideologie. Deshalb verstand er die Rechtspraxis, die Terror- und Blutjustiz der faschistischen Machthaber gegen die antifaschistischen und fortschrittlichen Kräfte in Deutschland und ihre immer brutaler werdende völkerrechtswidrige Anwendung in den besetzten Gebieten, die auf die Durchsetzung des „Deutschtums“ und damit die Versklavung und Massenvemichtung der einheimischen Bevölkerung ausgerichtet war, als eine dienstliche Aufgabe. Der Angeklagte hat entsprechend seinem auf Hitler geleisteten Beamteneid dienstbeflissen und auf Karriere bedacht, aus Überzeugung an der Durchsetzung des faschistischen Strafunrechts mitgewirkt. Die Sondergerichtsbarkeit, die faschistischen Erlasse und Morddirektiven, die völlige Entrechtung der Bürger im Strafverfahren, die rückwirkende An Wendung von Strafgesetzen, die barbarische Strafverschärfung, insbesondere die uferlose Anwendung der Todesstrafe, die eingeführten Strafen, Straflager und verschärfte Straflager gegen Polen und Juden entsprachen seinem damaligen „Rechtsempfinden“ . Angesichts der konkreten Umstände, unter denen er seine Verbrechen beging, können keine strafmildernden Umstände aus dem „Handeln auf Anweisung“ oder aus der Bindung an „geltende faschistische Rechtsvorschriften“ abgeleitet werden. Der Angeklagte hat zu keiner Zeit etwas unternommen, um sich von den abscheulichen Mord- und anderen Terrorhandlungen der faschistischen Blutjustiz abzuwenden. Er hat wie die einzelnen Verbrechen zeigen vielmehr im Verein mit den anderen Blutjuristen, besonders ab Anfang 1943, als sich die Zerschlagung der faschistischen Truppen durch die Sowjetarmee immer deutlicher abzeichnete, seine verbrecherischen Aktivitäten gesteigert. Auch die nach seinen Einlassungen in der Hauptverhandlung unter seiner Leitung erfolgte Hinrichtung von zwei fhm nicht mehr namentlich bekannten Opfern im Zuchthaus Posen sind ein Beweis dafür. Er wurde auch zu keiner Zeit zur Begehung der Verbrechen gezwungen. Der Senat erkannte antragsgemäß auf eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren und auf die Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte auf die Dauer von 10 Jahren. Anmerkung: Das Urteil gegen den ehemaligen Nazi-Staatsanwalt und Blutjuristen Otte ist ein erneuter Ausdruck des wiederholt erklärten Willens unseres sozialistischen Staates, nicht eher, zu ruhen, bis auch der letzte Kriegs- und Menschlichkeitsverbrecher seiner gerechten Strafe zugeführt wurde. Dank der dem Generalstaatsanwalt der DDR gewährten umfangreichen Rechtshilfe durch die Hauptkommission zur Untersuchung der Hitlerverbrechen in Polen konnte anhand zahlreichen Beweismaterials die persönliche Schuld des Verurteilten Otte zweifelsfrei nachgewiesen werden. Zugleich wurde in der Hauptverhandlung deutlich, daß von den deutschen Faschisten die ohnehin schon durchlöcherte sog. bürgerliche Rechtsstaatlichkeit auch mit der Schützenhilfe der Justiz endgültig aufgelöst wurde. Die Zerstörung des Rechts und der Rechtspflege vollzog sich unter dem demagogischen Mißbrauch der Formen des;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 40 (NJ DDR 1982, S. 40) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 40 (NJ DDR 1982, S. 40)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten.

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