Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 390

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 390 (NJ DDR 1982, S. 390); 390 Neue Justiz 9/82 Rechtswirksamkeit des Abschlusses von Arbeitsverträgen Dr. HANS NEUMANN, Richter am Obersten Gericht Die Rechtsprechung der gesellschaftlichen und staatlichen Gerichte in Arbeitsrechtssachen trägt mit dazu bei, daß die Werktätigen ihr Recht auf freiwillige und bewußte Teilnahme am gesellschaftlichen Arbeitsprozeß entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und ihrer persönlichen Qualifikation wahrnehmen können. Wenn auch Streitfälle, in denen Werktätige die gerichtliche Feststellung begehren, daß zwischen ihnen und dem verklagten Betrieb ein Arbeitsvertrag wirksam abgeschlossen worden sei, in den gerichtlichen Verfahren eine untergeordnete Rolle spielen, so beweist doch allein die Tatsache, daß es angesichts der klaren und überschaubaren Regelungen der §§ 38 ff. AGB überhaupt zu solchen Konflikten kommt, daß in den zwischen Betrieben und Werktätigen geführten Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrags mitunter die dafür maßgeblichen AGB-Bestimmungen nicht gewissenhaft beachtet werden. Das mag in Einzelfällen auch darauf zurückzuführen sein, daß der Werktätige entgegen der ihm eindeutig aufgezeigten Sach- und Rechtslage durch den in Aussicht genommenen Beschäftigungsbetrieb unüberlegt sein bisheriges Arbeitsrechtsverhältnis aufgelöst hat, und nunmehr an der Fortsetzung seines Rechts auf Arbeit im'neuen Betrieb interessiert ist. In der Regel äußern sich jedoch in solchen Streitfällen das lehren die Erfahrungen der Gerichte unklare Vorstellungen und Mißverständnisse darüber, unter welchen Voraussetzungen und von welchem Zeitpunkt an vom rechtswirksamen Abschluß eines Arbeitsvertrags auszugehen ist. Daß Werktätige aber subjektiv von der irrtümlichen Annahme ausgehen, mit dem künftigen Betrieb bereits arbeitsrechtliche Beziehungen durch Abschluß eines Arbeitsvertrags begründet zu haben, obwohl das objektiv nicht der Fall ist, hängt nicht selten damit zusammen, daß die Leiter der Betriebe die Werktätigen nicht eingehend genug über den Stand der Vertragsverhandlungen auf klären bzw. selbst die bei Abschluß eines Arbeitsvertrags zu berücksichtigenden AGB-Bestimmungen fehlerhaft interpretieren. Um den daraus resultierenden, der effektiven Fortsetzung von S. 389 1 E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag der SED, Berlin 1981, S. 48. 2 E. Honecker, Aus dem Schlußwort auf der 4. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1982, S. 91. 3 K. Hager, in: Die Gesellschaftswissenschaften .vor neuen Aufgaben, Berlin 1981, S. 35. 4 Vgl. zur Thematik auch G. SChüßler, „ökonomische Strategie und sozialistischer Staat“, Staat und Recht 1982, Heft 3, S. 195 fE. 5 Vgl. G. Friedrich, Entscheidungstheorie und Vervollkommnung der Leitungsentscheidungen in der sozialistischen Wirtschaft, Sitzungsberichte der Akademie der Wissenschaften der DDR, Nr. 11/G, Berlin 1976, S. 9. 6 K. Marx, „Das Kapital, Dritter Band“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 25, Berlin 1964, S. 801. 7 Vgl. hierzu K. Heuer, „Neues Vertragsgesetz - Vervollkommnung des Wirtschaftsrechts“, NJ 1982, Heft 6, S. 245 ff., sowie die Erläuterungsbeiträge in: Wirtschaftsrecht 1982, Heft 2, S. 66 ff. 8 Der Wirtschaftsrechtswissenschaft der DDR wurde daher eine große Verantwortung übertragen, als im Zentralen Plan der gesellschaftswissenschaftlichen Forschung der DDR die Erarbeitung von Vorschlägen für eine solche Regelung festgelegt wurde. Vgl. auch entsprechende Forderungen bei W. Laptew, „Wirtschaftsmechanismus und Wirtschaftsrecht“,- Sowjetwissenschaft - Gesellschaftswissenschaftliche Beiträge 1981, Heft 2, S. 193 f. 9 K. Marx, „Zur Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie (Einleitung)“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 1, Berlin 1961, S. 385. 10 Zum Alltagsbewußtsein vgl. W. P. Tugarinow, Philosophie des Bewußtseins, Berlin 1974, S. 140 ff.; H. Horstmann, „Alltagsdenken und Widerspruchserkenntnis“, Deutsche Zeitschrift für Philosophie 1979, Heft 3, S. 312 ff.; Gesellschaft und Bewußtsein, Berlin 1980, S. 203 ff. Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens abträglichen und das Recht jedes Bürgers auf Arbeit beeinträchtigenden Folgen zu begegnen, sollten deshalb bei Abschluß eines Arbeitsvertrags die folgenden Gesichtspunkte noch stärker beachtet und bei Streitfällen hierüber konsequent berücksichtigt werden. Gesetzliche Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags * 1 Mit den Regelungen des AGB über die Begründung von Arbeitsrechtsverhältnissen durch Arbeitsvertrag (§§ 38 ff.) wurde das Grundrecht der Bürger auf Arbeit weiter ausgestaltet. Beschränkten sich im Gesetzbuch der Arbeit (GBA) die Aussagen zum Arbeitsvertrag ohne dafür nähere Kriterien zu benennen lediglich auf die Bestimmungen des § 20, so führt nunmehr das AGB sehr detailliert aus, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsvertrag zustande kommt, worauf er sich inhaltlich beziehen muß, welche Formerfordernisse hierbei einzuhalten sind, in welchem Verhältnis Form und Inhalt des Arbeitsvertrags zueinander stehen, wie rechtsbegründende Tatsachen von informatorischen Angaben abzugrenzen sind und was im einzelnen vor Abschluß des Arbeitsvertrags zu beachten ist. In Zusammenfassung dieser Regelungen ergibt sich daraus folgendes: 1. Der Arbeitsvertrag ist gemäß § 41 AGB das Ergebnis der übereinstimmenden Willenserklärungen des Werktätigen und des Betriebes über den in § 40 AGB geforderten notwendigen Vertragsinhalt (Arbeitsaufgabe, Arbeitsort, Tag der Arbeitsaufnahme) sowie ggf. weiterer der freien Disposition der Vertragspartner unterliegender Vereinbarungen (z. B. hinsichtlich der Verlängerung der Kündigungsfristen gemäß § 55 AGB). Fragen der Entlohnung, des Urlaubs oder die im Betrieb bestehende Arbeitszeitregelung unterliegen hingegen nicht der Vereinbarung, soweit nicht ausnahmsweise mit den Werktätigen eine individuelle Arbeitszeitregelung getroffen wird. Kritisch zur Niveaugegenüberstellung: Gesellschaft und Bewußtsein, a. a. O., S. 109; N. B. Bikkenin, Sozialistische Ideologie, Moskau 1978, S. 125 ff. (russ.). Gegen den Begriff des Alltagsbewußtseins wandten sich jetzt T. Hahn, G. Hartwig und W. Eichhorn I in einer Diskussion (vgl. M. LeimbaCh/J. Fiedler, Deutsche Zeitschrift für Philosophie 1982, Heft 1, S. 99 f.) 11 Autorenkollektiv (Leitung: K. A. Mollnau), Objektive Gesetze Recht Handeln, Berlin 1979, S. 229 f. 12 Vgl. R. Muntschajew, „Probleme der Bestimmung des Begriffs .gesellschaftliches Bewußtsein“ im historischen Materialismus“, Deutsche Zeitschrift für Philosophie 1981, Heft 8, s. 920 ff. Vgl. dazu auch die interessanten Überlegungen von D. WittiCh, „Der Marxismus-Leninismus als theoretische und praktizierte Weltanschauung“, Deutsche Zeitschrift für Philosophie 1979, Heft 10, S. 1169. 13 Vgl. E. BuChholz, „Erzieherische Rolle und Wirksamkeit der Strafe“, NJ 1982, Heft 6, S. 263 f. 14 Vgl. M. S. Kagan, „Das Problem der Subjekt-Objekt-Beziehung in der marxistisch-leninistischen Philosophie“, Sowjetwissen-sChaft Gesellschaftswissenschaftliche Beiträge 1981, Heft 2, S. 280. 15 F. Engels, „Zur Kritik des sozialdemokratischen Programmentwurfs 1891“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 22, Berlin 1963, S. 235. 16 E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag der SED, a. a. O., S. 119. 17 Vgl. W. Stoph, Direktive des X. Parteitages der SED zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der DDR in den Jahren 1981 bis 1985, Berlin 1981, S. 42. 18 W. I. Lenin, „Lieber weniger, aber besser“, ln: Werke, Bd. 33, Berlin 1963, S. 475.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 390 (NJ DDR 1982, S. 390) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 390 (NJ DDR 1982, S. 390)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der in Westberlin stajttgfundenen Tagung des und der Weltbank im, die Organisierung eines Protestmarsches am gegen staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen in kirchlichen Publikationen und weitere damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel sowie durch gemeinsame Festlegung und Realisierung der politisch-operativ zweckmäßigsten Abschlußart zu erfolgen. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge.

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