Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 387

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 387 (NJ DDR 1982, S. 387); Neue Justiz 9/82 387 Schaftsrechts, immer zugleich auf die Lösung aktueller Widersprüche und Probleme der Praxis wie auch auf schrittweise Verwirklichung langfristiger Zielstellungen abzielen müssen. Wird letzteres vernachlässigt, so vermag die Wissenschaft ihre spezifischen Vorzüge, ihr historisches Denken, ihr systematisches Denken nicht einzubringen; wird ersteres vernachlässigt, so findet sie kein Gehör bei denjenigen, die Tag für Tag die schweren Aufgaben der Leitung unserer Gesellschaft zu bewältigen habfen. Aus dem großen Komplekv,der Fragen, die im Zusammenhang mit der Wirtschaftsstrategie für das Recht erwachsen, will ich im folgenden zwei, m. E. besonders bedeutsame behandeln.4 Die Rolle des Rechts bei der Gewährleistung gesellschaftlich-volkswirtschaftlich richtiger Entscheidungen Die Rolle des Rechts bei der Herbeiführung richtiger Entscheidungen ist mit der sich aus dem gesellschaftlichen Eigentum ergebenden Notwendigkeit der aufeinander abgestimmten, koordinierten Optimierung Hunderttausender von Entscheidungen auf allen Leitungsebenen verbunden. Der Komplexität des Reproduktionsprozesses entspricht die Komplexität des Entscheidungsprozesses vor allem im Bereich der Planung. Daraus folgt, daß der Volkswirtschaftsplan in einem mehrstufigen, alle Ebenen der Volkswirtschaft umfassenden vielgliedrigen Planungsprozeß entsteht. Von Leitern wird oft kritisiert, der Ab-stimmungs- und Entscheidungsmechanismus in unserer Planung sei schwerfällig. Dabei muß man m. E. zwei Dinge unterscheiden: Zum einen ergibt sich prinzipiell die Notwendigkeit eines solchen Mechanismus aus dem gesellschaftlichen Eigentum; zum zweiten kommt es aber darauf an, diesen Mechanismus durchschaubarer, reaktionsfähiger und zuverlässiger zu gestalten. Hier bieten die Juristen als ein wichtiges Instrument die weitere Ausgestaltung der juristischen Regelung des Planungsprozesses an. In diesem Zusammenhang ist es außerordentlich wichtig, daß der.Planungsprozeß als so- , zialer Prozeß gesehen wird. Planentscheidungen sind nicht nur Ausdruck des jeweiligen Erkenntnisstandes; sie werden durch eine Vielzahl sozialer Faktoren bis hin zu individuellen Charakter- und Persönlichkeitsmerkmalen bestimmt. Empirische Untersuchungen weisen sogar darauf hin, daß überwiegend gerade solche Informationen herangezogen werden, die bereits beim Leiter subjektiv eingespeichert sind.5 Wäre Planung nur ein technischer Prozeß, so bedürfte sie nur einer technischen Regelung, etwa in der Art einer Gebrauchsanweisung. Manche wissenschaftlichen Darstellungen der Planung erwecken diesen Eindruck, und auch die gegenwärtigen planungsrechtlichen Regelungen enthalten viele Festlegungen technischer Art, neben denen die eigentlichen juristischen Bestimmungen zurücktreten. Es geht also um die Anerkennung der Planung als sozialer Prozeß, um die Herausarbeitung der ökonomischsozialen Beziehungen, die der rechtlichen Regelung bedürfen, sowie um eine entsprechende Einstellung zum Recht. Zugleich geht es den Juristen um die Erarbeitung juristischer Formen, die diesen Prozessen adäquat sind, um das intensive Studium des Planungsprozesses, damit solche Vorschläge gemacht werden können, die der Praxis helfen. Natürlich wird der soziale Charakter der Planung nicht nur durch das Recht gewährleistet. Wichtigster Ausdruck des sozialen Charakters der Planung ist die führende Rolle der Partei der Arbeiterklasse. Bei vielen Planungsabläufen ist. eine rechtliche Regelung nicht wünschenswert, ja nicht einmal möglich. Immer dann aber, wenn der zu regelnde Prozeß als sozialer Prozeß, als Ausdruck gesellschaftlicher Widersprüche, in spezifisch rechtlicher Form, also mittels durchsetzbarer Rechte und Pflichten,'geregelt werden muß, immer dann sind Rechtsvorschriften erforderlich. Auch hier gilt das Wort von Karl Marx: „Regel und Ordnung ist selbst ein unentbehrliches Moment jeder Produktionsweise, die gesellschaftliche Festigkeit und Unabhängigkeit von bloßem Zufall oder Willkür annehmen soll.“6 Nach Auffassung der Wirtschaftsrechtler ist die Notwendigkeit der rechtlichen Regelung des Planungsprozesses vor allem aus vier Merkmalen dieses Prozesses abzuleiten, die in ihrer Einheit diese Notwendigkeit bedingen: 1. die Notwendigkeit, den inneren Zusammenhang einer Vielzahl von Entscheidungen, vor allem der Planentscheidungen, zu sichern; 2. die Entfaltung der individuellen und kollektiven Interessen auf der Grundlage der Verwirklichung der gesellschaftlichen Interessen; 3. die Gewährleistung der Einheit von zentraler staatlicher Leitung und eigenverantwortlicher Wirtschaftstätigkeit der Warenproduzenten; 4. die Sicherung der Einheit von Leitung und wachsender Mitwirkung und Mitentscheidung der Werktätigen, von Disziplin und Schöpfertum. Diese Überlegungen haben auch bei der bedeutsamsten wirtschaftsrechtlichen Kodifikation der letzten Zeit, dem neuen Vertragsgesetz vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 14 S. 293), eine wichtige Rolle gespielt.7 Mit dem neuen Vertragsgesetz wurden bestimmte Bausteine einer rechtlichen Regelung der Planung in den Rang eines Gesetzes erhoben. Als erstes ist der Koordinierungsvertrag zu nennen, der die bisherigen unterschiedlichen Formen des Koordinierungsvertrags, der Koordinierungsvereinbarung und des Kooperationsvertrags ablöst. In § 34 VG ist die Pflicht zum Abschluß derartiger Verträge unter bestimmten Bedingungen vorgesehen; bei Verletzung der übernommenen Pflichten kann gemäß § 36 VG Schadenersatz gefordert werden. Aus den Erfahrungen der Praxis ergibt sich, daß derartige Verträge vor allem innerhalb eines Ministeriumsbereichs abgeschlossen werden. Darüber hinaus stößt diese vertragliche Koordinierung an Grenzen, die sich aus der unterschiedlichen Unterstellung der Partner ergeben. Hier sind für die Zukunft weitere Überlegungen erforderlich, wie der Einbau derartiger Verträge in das Planungssystem Weiter entwickelt werden kann. Stark verbreitet sind Abstimmungsprotokolle, die nicht selten an die Stelle vertraglicher Vereinbarungen treten. Sie können als leichter zu korrigierendes Abstimmungsinstrument im rechtlichen Instrumentarium der Planung eine wichtige Rolle spielen. In § 23 Abs. 2 VG ist die Verbindlichkeit der Abstimmungsprotokolle für spätere Vertragsabschlüsse sowie eine Informationspflicht bei notwendigen Änderungen vorgesehen. Es geht darum, differenzierte Formen der gemeinsamen Entscheidung anzubieten, die gesonderte Rechte und Pflichten aufweisen und in jeweils unterschiedlicher Form in das gesamte Leitungssystem eingebettet sind. Obwohl anzunehmen ist, daß in Zukunft derartige gemeinsame Planentscheidungen und ihre rechtliche Regelung von größerer Bedeutung für die langfristige Koordinierung sein werden, liegt m. E. das Hauptgewicht auch weiterhin bei Rechtsformen der Mitwirkung an Planentscheidungen. Hier spielt das Entscheidungsverlangen eine wachsende Rolle. In § 27 VG wurde bei Verletzung der im Vertragsgesetz geregelten Entscheidungs- und Abstimmungspflichten ein solches Entscheidungsverlangen der Wirtschaftseinheiten gegenüber ihrem Kombinat oder übergeordneten Organ mit einer Entscheidungsfrist von. einem Monat gesetzlich festgelegt. Dieses Recht bezieht sich nicht auf den Inhalt der Entscheidung, sondern auf ihr Zustandekommen. Das Entscheidungsverlangen stellt ein wichtiges und ausbaufähiges Instrument der rechtlichen Sicherung optimaler und stabiler Pläne dar. In der Praxis geht es bei zahlreichen Streitigkeiten der Betriebe (nach der Statistik des Staatlichen Vertragsgerichts bei;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik lassen erneut-Versuche des Gegners zur Untergrabung und Aufweichung des sozialistischen Bewußtseins von Bürgern der und zur Aktivierung für die Durchführung staatsfeindlicher und anderer gegen die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten die führen verantwortlich. Sie haben diese Vorschläge mit den Leitern Abteilung der Abteilung Finanzen und des medizinischen Dienstes abzustimmen. Bei Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit ist in analoger Weise wie zu Beginn dieser der Leiter der einheit die den führt verantwortlich. Die Entscheidungen über diese Vorschläge haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung und Sicherheit in sich. Die sich noch außerhalb der strafrechtlichen Relevanz in der Entwicklung begriffene Handlung kann mit den Potenzen des Gesetzes abgewehrt werden.

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