Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 379

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 379 (NJ DDR 1982, S. 379); Neue Justiz 8/82 379 (OG, Urteil vom 6. Januar 1981 3 OFK 36/80 NJ 1981, Heft 8, S. 328). § 39 FGB; §§ 23, 296 Abs. 1 ZGB. 1. Gehören zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten mehrere der Familie dienende Erholnngsobjekte (hier: Segelboot nnd Wochenendgrundstück), gebührt einer entsprechenden gegenständlichen Verteilung der Vorrang. 2. Das Nutzungsrecht an einem Grundstück hat bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens als Gegenstand des persönlichen Eigentums gemäß § 23 ZGB einen hohen Wert, der nicht etwaigen Eigentumsrechten an den Aufbauten des Grundstücks untergeordnet werden kann. 3. Bei der Aufhebung der ehelichen Vermögensgemein-scfaaft nach Ehescheidung ist davon auszugehen, daß bei vertraglich genutzten Bodenflächen für Erholungs- und ähnliche Zwecke die Baulichkeiten auf dem Grundstück unabhängig vom Grundstückseigentum grundsätzlich persönliches Eigentum der Nutzungsberechtigten sind. OG, Urteil vom 1. April 1982 - 3 OFK 6/82. In dem mit dem Ehescheidungsverfahren verbundenen Vermögensverteilungsverfahren hat das Kreisgericht dem Kläger insgesamt Werte von 16 528 M in Alleineigentum übertragen. Die Verklagte erhielt neben Hausrat und dem Pkw das Nutzungsrecht am Wochenendgrundstück. Sie wurde verurteilt, an den Kläger einen Erstattungsbetrag zu zahlen. Der Kläger hat mit der Berufung beantragt, das Nutzungsrecht am Wochenendgrundstück ihm zuzusprechen, an den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Baulichkeiten sein Alleineigentum zu begründen und ihn zur Zahlung eines Erstattungsbetrags zu verurteilen. Die Verklagte hat die Abweisung der Berufung beantragt. Das Bezirksgericht hat dem Kläger die Rechte an dem Grundstück übertragen und ihm die im gemeinschaftlichen Eigentum der Prozeßparteien stehenden Aufbauten, Inventar usw. zu Alleineigentum zugesprochen. Er wurde verurteilt, an die Verklagten einen Erstattungsbetrag zu zahlen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aws der Begründung: Die Entscheidung des Bezirksgerichts verletzt § 39 FGB. Die Prozeßparteien verfügten über mehrere der Familie dienende Erholungsobjekte, wovon das Segelboot mit einem Wert von 10 000 M einen erheblichen Teil des gemeinschaftlichen Vermögens dar stellt. Das Wochenendgrundstück wurde ebenfalls für die Erholung der Prozeßparteien und ihrer Tochter genutzt. Das Bezirksgericht hätte daher zu beachten gehabt, daß einer entsprechenden gegenständlichen Verteilung der Vorrang gebührt. Hinsichtlich des Grundstücks war entsprechend dem Vertrag vom 7. Oktober 1967 zweifelsfrei davon auszugehen, daß die Prozeßparteien und nicht die Eltern des Klägers nutzungsberechtigt sind. Dieser Rechtslage entsprach auch der Antrag der Prozeßparteien auf Genehmigung zur Errichtung entsprechender Baulichkeiten vom 15. Juli 1968. In diesem Antrag wird ausschließlich auf die Interessen der in B. lebenden Prozeßparteien und ihrer Tochter hingewiesen. Im Hinblick auf den schriftlichen Nutzungsvertrag waren die Aussagen der Zeugin G. zum Zustandekommen des Vertrags sowie zu der von ihr teilweise übernommenen Zahlung von Steuern und Versicherung und zu ihrem Aufenthalt auf dem Grundstück nicht wesentlich. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts hat das Nutzungsrecht am Boden bei der Entscheidung nach § 39 FGB als Gegenstand des persönlichen Eigentums gemäß § 23 ZGB einen hohen Wert, der nicht etwaigen Eigentumsrechten an Aufbauten untergeordnet werden kann. Durch die Entscheidung war zu klären, welche Prozeßpartei das Nut- zungsrecht am Boden künftig allein wahrnimmt. Da dem Kläger antragsgemäß und im Ergebnis zutreffend das Segelboot in sein Alleineigentum übertragen wurde, wäre das. Nutzungsrecht am Grundstück auf die Verklagte zu übertragen gewesen. Die Berufung des Klägers war im Wege der Selbstentscheidung abzuweisen, soweit sie das Nutzungsrecht am Wochenendgrundstück betraf. Zu den Eigentumsverhältnissen an den Baulichkeiten ist gemäß § 296 Abs. 1 ZGB davon auszugehen, daß bei vertraglich genutzten Bodenflächen für Erholungs- und ähnliche Zwecke unabhängig vom Grundstückseigentum persönliches Eigentum der Nutzungsberechtigten besteht. Demzufolge sind die Baulichkeiten auf dem Grundstück nach dem Gesetz persönliches Eigentum beider Prozeßparteien. Im weiteren Verfahren wird das Bezirksgericht unter Beachtung der Entscheidung über das Nutzungsrecht und des durch Gutachten ermittelten Zeitwerts der Baulichkeiten und Anpflanzungen zu entscheiden haben. Soweit aus der Aussage der Zeugin G. abgeleitet wurde, daß diese z. T. Eigentümer beweglicher Sachen auf dem Grundstück ist, sind die bisherigen Feststellungen nicht ausreichend. Die Verklagte hat von Anfang an derartige Behauptungen des Klägers zurückgewiesen. Im weiteren Verfahren wird zu prüfen sein, ob und welche beweglichen Sachen persönliches Eigentum der Zeugin darstellen und an sie herauszugeben wären bzw. ob sie aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch auf Geldleistungen hat. Dazu wird es erforderlich sein, entsprechende Belege für die von der Zeugin dargelegte Finanzierung vorweisen zu lassen. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, er habe sein Nutzungsrecht zwischenzeitlich durch Vertrag seiner Mutter überlassen, ist festzustellen, daß die Übertragung der Nutzung von Bodenflächen zur Erholung gemäß §§ 312 ff. ZGB an andere Bürger nicht zulässig ist (§ 313 Abs. 3 ZGB). Da die Übertragung der Nutzung am Boden unzulässig war, konnte gemäß § 296 ZGB auch nicht das Eigentum an Baulichkeiten übertragen werden. Zivilrecht * 1 §§330, 333 Abs. 2, 342 Abs.l Satz 2, 434 Abs.l Satz 2 ZGB. 1. Eine pflichtwidrige nnd schuldhafte Schadensverursachung liegt vor, wenn ein leitender Mitarbeiter, dem bekannt ist, wie freiwillige, zusätzlich bezahlte Arbeit abzurechnen Ist, in von einem anderen zusammengestellten Abrechnungsunterlagen über sog. Feierabendarbeit bestätigt, Leistungen erbracht zu haben, die nicht der Realität entsprechen, und außerdem noch wissentlich überhöhtes Entgelt entgegennimmt. 2. Wird ein Schaden durch arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer Bürger (hier: durch Auszahlung überhöhter Vergütung für freiwillige, zusätzlich bezahlte Arbeit) verursacht, sind sie kraft Gesetzes gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflichtet. 3. Hat einer der Schuldner die gesamte Schadenersatzverpflichtung erfüllt, ist zwar gegenüber dem Geschädigten die Verpflichtung erloschen, die Gesamtschuldner sind jedoch untereinander zum Ausgleich nach dem Umfang der Verursachung und ihres pflichtwidrigen Verhaltens verpflichtet. OG, Urteil vom 11. Mai 1982 - 2 OZK 12/82. Der Kläger war Leiter eines Kollektivs; der Verklagte war sein Stellvertreter. Ende 1977 übernahm der Kläger zusammen mit mehreren Mitarbeitern des Kollektivs, unter denen sich auch der Verklagte befand, in freiwilliger zusätzlicher Arbeit Projektierungsleistungen für zwei Gebäude. In der mit einer PGH abgeschlossenen Vereinba-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

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