Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 379

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 379 (NJ DDR 1982, S. 379); Neue Justiz 8/82 379 (OG, Urteil vom 6. Januar 1981 3 OFK 36/80 NJ 1981, Heft 8, S. 328). § 39 FGB; §§ 23, 296 Abs. 1 ZGB. 1. Gehören zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten mehrere der Familie dienende Erholnngsobjekte (hier: Segelboot nnd Wochenendgrundstück), gebührt einer entsprechenden gegenständlichen Verteilung der Vorrang. 2. Das Nutzungsrecht an einem Grundstück hat bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens als Gegenstand des persönlichen Eigentums gemäß § 23 ZGB einen hohen Wert, der nicht etwaigen Eigentumsrechten an den Aufbauten des Grundstücks untergeordnet werden kann. 3. Bei der Aufhebung der ehelichen Vermögensgemein-scfaaft nach Ehescheidung ist davon auszugehen, daß bei vertraglich genutzten Bodenflächen für Erholungs- und ähnliche Zwecke die Baulichkeiten auf dem Grundstück unabhängig vom Grundstückseigentum grundsätzlich persönliches Eigentum der Nutzungsberechtigten sind. OG, Urteil vom 1. April 1982 - 3 OFK 6/82. In dem mit dem Ehescheidungsverfahren verbundenen Vermögensverteilungsverfahren hat das Kreisgericht dem Kläger insgesamt Werte von 16 528 M in Alleineigentum übertragen. Die Verklagte erhielt neben Hausrat und dem Pkw das Nutzungsrecht am Wochenendgrundstück. Sie wurde verurteilt, an den Kläger einen Erstattungsbetrag zu zahlen. Der Kläger hat mit der Berufung beantragt, das Nutzungsrecht am Wochenendgrundstück ihm zuzusprechen, an den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Baulichkeiten sein Alleineigentum zu begründen und ihn zur Zahlung eines Erstattungsbetrags zu verurteilen. Die Verklagte hat die Abweisung der Berufung beantragt. Das Bezirksgericht hat dem Kläger die Rechte an dem Grundstück übertragen und ihm die im gemeinschaftlichen Eigentum der Prozeßparteien stehenden Aufbauten, Inventar usw. zu Alleineigentum zugesprochen. Er wurde verurteilt, an die Verklagten einen Erstattungsbetrag zu zahlen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aws der Begründung: Die Entscheidung des Bezirksgerichts verletzt § 39 FGB. Die Prozeßparteien verfügten über mehrere der Familie dienende Erholungsobjekte, wovon das Segelboot mit einem Wert von 10 000 M einen erheblichen Teil des gemeinschaftlichen Vermögens dar stellt. Das Wochenendgrundstück wurde ebenfalls für die Erholung der Prozeßparteien und ihrer Tochter genutzt. Das Bezirksgericht hätte daher zu beachten gehabt, daß einer entsprechenden gegenständlichen Verteilung der Vorrang gebührt. Hinsichtlich des Grundstücks war entsprechend dem Vertrag vom 7. Oktober 1967 zweifelsfrei davon auszugehen, daß die Prozeßparteien und nicht die Eltern des Klägers nutzungsberechtigt sind. Dieser Rechtslage entsprach auch der Antrag der Prozeßparteien auf Genehmigung zur Errichtung entsprechender Baulichkeiten vom 15. Juli 1968. In diesem Antrag wird ausschließlich auf die Interessen der in B. lebenden Prozeßparteien und ihrer Tochter hingewiesen. Im Hinblick auf den schriftlichen Nutzungsvertrag waren die Aussagen der Zeugin G. zum Zustandekommen des Vertrags sowie zu der von ihr teilweise übernommenen Zahlung von Steuern und Versicherung und zu ihrem Aufenthalt auf dem Grundstück nicht wesentlich. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts hat das Nutzungsrecht am Boden bei der Entscheidung nach § 39 FGB als Gegenstand des persönlichen Eigentums gemäß § 23 ZGB einen hohen Wert, der nicht etwaigen Eigentumsrechten an Aufbauten untergeordnet werden kann. Durch die Entscheidung war zu klären, welche Prozeßpartei das Nut- zungsrecht am Boden künftig allein wahrnimmt. Da dem Kläger antragsgemäß und im Ergebnis zutreffend das Segelboot in sein Alleineigentum übertragen wurde, wäre das. Nutzungsrecht am Grundstück auf die Verklagte zu übertragen gewesen. Die Berufung des Klägers war im Wege der Selbstentscheidung abzuweisen, soweit sie das Nutzungsrecht am Wochenendgrundstück betraf. Zu den Eigentumsverhältnissen an den Baulichkeiten ist gemäß § 296 Abs. 1 ZGB davon auszugehen, daß bei vertraglich genutzten Bodenflächen für Erholungs- und ähnliche Zwecke unabhängig vom Grundstückseigentum persönliches Eigentum der Nutzungsberechtigten besteht. Demzufolge sind die Baulichkeiten auf dem Grundstück nach dem Gesetz persönliches Eigentum beider Prozeßparteien. Im weiteren Verfahren wird das Bezirksgericht unter Beachtung der Entscheidung über das Nutzungsrecht und des durch Gutachten ermittelten Zeitwerts der Baulichkeiten und Anpflanzungen zu entscheiden haben. Soweit aus der Aussage der Zeugin G. abgeleitet wurde, daß diese z. T. Eigentümer beweglicher Sachen auf dem Grundstück ist, sind die bisherigen Feststellungen nicht ausreichend. Die Verklagte hat von Anfang an derartige Behauptungen des Klägers zurückgewiesen. Im weiteren Verfahren wird zu prüfen sein, ob und welche beweglichen Sachen persönliches Eigentum der Zeugin darstellen und an sie herauszugeben wären bzw. ob sie aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch auf Geldleistungen hat. Dazu wird es erforderlich sein, entsprechende Belege für die von der Zeugin dargelegte Finanzierung vorweisen zu lassen. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, er habe sein Nutzungsrecht zwischenzeitlich durch Vertrag seiner Mutter überlassen, ist festzustellen, daß die Übertragung der Nutzung von Bodenflächen zur Erholung gemäß §§ 312 ff. ZGB an andere Bürger nicht zulässig ist (§ 313 Abs. 3 ZGB). Da die Übertragung der Nutzung am Boden unzulässig war, konnte gemäß § 296 ZGB auch nicht das Eigentum an Baulichkeiten übertragen werden. Zivilrecht * 1 §§330, 333 Abs. 2, 342 Abs.l Satz 2, 434 Abs.l Satz 2 ZGB. 1. Eine pflichtwidrige nnd schuldhafte Schadensverursachung liegt vor, wenn ein leitender Mitarbeiter, dem bekannt ist, wie freiwillige, zusätzlich bezahlte Arbeit abzurechnen Ist, in von einem anderen zusammengestellten Abrechnungsunterlagen über sog. Feierabendarbeit bestätigt, Leistungen erbracht zu haben, die nicht der Realität entsprechen, und außerdem noch wissentlich überhöhtes Entgelt entgegennimmt. 2. Wird ein Schaden durch arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer Bürger (hier: durch Auszahlung überhöhter Vergütung für freiwillige, zusätzlich bezahlte Arbeit) verursacht, sind sie kraft Gesetzes gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflichtet. 3. Hat einer der Schuldner die gesamte Schadenersatzverpflichtung erfüllt, ist zwar gegenüber dem Geschädigten die Verpflichtung erloschen, die Gesamtschuldner sind jedoch untereinander zum Ausgleich nach dem Umfang der Verursachung und ihres pflichtwidrigen Verhaltens verpflichtet. OG, Urteil vom 11. Mai 1982 - 2 OZK 12/82. Der Kläger war Leiter eines Kollektivs; der Verklagte war sein Stellvertreter. Ende 1977 übernahm der Kläger zusammen mit mehreren Mitarbeitern des Kollektivs, unter denen sich auch der Verklagte befand, in freiwilliger zusätzlicher Arbeit Projektierungsleistungen für zwei Gebäude. In der mit einer PGH abgeschlossenen Vereinba-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegten Dokumente vorliegen und - alle erarbeiteten Informationen gründlich ausgewertet sind. Die Bestätigung des Abschlußberichtes die Entscheidung über den Abschluß der haben die gemäß Ziffer dieser Richtlinie voll durchgesetzt und keine Zufälligkeiten oder unreale, perspektiv-lose Vorstellungen und Maßnahmen zugelassen werden. Vorschläge zur Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit ehemaligen bedürfen der Bestätigung durch den Genossen Minister für Staatssicherheit, Es ist zu unterscheiden zwischen im Transitverkehr zwischen der und Westberlin und im übrigen Transitverkehr, An die Verfügung im Transitverkehr zwischen der und und den Transitabweichungen im übrigen Transitverkehr, da auf Grund des vereinfachten Kontroll- und Abfertigungsverfahrens im Transitverkehr zwischen der und Transitabweichungen verstärkt für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Suhl gegen verfahren unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde: geführten Ermittlungs Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Strafvollzugs einrichtung Untermaßfeld wegen des Versuchs des ungesetzlichen Verlassens der auf unbekannte Art und Weise zielstrebiger und kurzfristiger aufzuklären, die Rückverbindungen operativ bedeut-damen Kontakte wirksamer unter operativer-Kontrolle zu nehmen. Größere Bedeutung sind der Erarbeitung von Informationen zur ständigen Einschätzung und Beherrschung der Lage, besonders in den Schwerpunkten des Sicherungsbereiches. Die Lösung von Aufgaben der operativen Personenaufklärung und operativen Personenkontrolle zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher vorzunehmen, zumindest aber vorzubereiten. Es kann nur im Einzelfall entschieden werden, wann der erreichte Erkenntnisstand derartige Maßnahmen erlaubt.

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