Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 376

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 376 (NJ DDR 1982, S. 376); 376 Neue Justiz 8/82 Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts §§ 32 Abs. 3, 8 Abs. 1 KombinatsVO; § 80 Abs. 1 AGB. Zur Gewährleistung des Schutzes des sozialistischen Eigentums durch verantwortungsbewußtes Verhalten des Betriebes beim Zustandekommen und bei der Erfüllung von Verträgen (hier: Vertrag über kulturelle Leistungen). Protest des Staatsanwalts des Bezirks Gera vom 6. Oktober 1981 - 343 - 284/81. Der Betrieb HO Gaststätten R. wurde im Zivilrechtsverfahren verurteilt, an die Musikformation W. Schadenersatz in Höhe von 7 318 M zu zahlen, weil diese nicht vertragsgemäß auftreten konnte. Im Wege der Prüfung der vom Betrieb zurückgenommenen Berufung (§ 155 Abs. 2 ZPO) stellte der Staatsanwalt fest, daß der Vertrag mit der Musikformation W. infolge Verletzung von Arbeitspflichten des Leiters des Betriebes unreal und nicht erfüllbar war und dadurch der Betrieb für den Schaden aufkommen mußte. Gemäß §31 StAG legte der Staatsanwalt des Bezirks beim Direktor der HO Bezirksdirektion Protest ein. Aus der Begründung: Zur verantwortungsbewußten Rechtsausübung gehört die gewissenhafte Prüfung der Voraussetzungen des Vertragsabschlusses und seiner Konsequenzen für den Schutz des Volkseigentums. Die Hauptverantwortung dafür trägt der Leiter des Betriebes gemäß §§ 32 Abs. 3, 8 Abs. 1 der VO über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 13. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355). Diese Verantwortung hat der Direktor der HO Gaststätten R. nicht mit der geforderten Umsicht und Initiative wahrgenommen. Er hat damit gröblich gegen Arbeitspflichten (§ 80 Abs. 1 AGB) verstoßen. Das ergibt sich aus folgenden Feststellungen: 1. Obwohl er auf Grund eines langfristigen Vertrages des Betriebes mit der Konzert- und Gastspieldirektion (KGD) über die quartalsweise Vermittlung von Musikformationen für die Durchführung von Tanzveranstaltungen damit rechnen konnte und mußte, daß die KGD ihre Vertragspflichten noch fristgemäß erfüllt, schloß er ohne Abstimmung mit der KGD einen Vertrag mit der Musikformation W. ab. Ein weiterer Vertrag wurde dann mit der durch die KGD vermittelten ausländischen Musikformation abgeschlossen. Während die ausländische Formation zum Einsatz kam, konnte dies die ebenfalls unter Vertrag genommene Musikformation W. nicht. 2. Eine rechtzeitige Aufhebung des Vertrages war wegen der vereinbarten, sonst nicht üblichen langen Kündigungsfrist von 3 Monaten nicht möglich. Der Vertrag wurde dennoch entgegen der Fristfestlegung aufgehoben. Das führte zwingend zur Schadenersatzpflicht des Betriebes aus diesem Vertrag zum Nachteil sozialistischen Eigentums. 3. Die Bemühungen, der Musikformation W. Ersatzangebote zu unterbreiten, um die Realisierung des Vertrages noch zu gewährleisten oder den voraussehbaren Schaden zu mindern, waren völlig unzureichend. Der Direktor der HO Gaststätten R. hat seine Arbeitspflichten fahrlässig verletzt. Für den dadurch verursachten Schaden ist er materiell verantwortlich (§§ 260 Abs. 1, 261 Abs. 2 AGB). In Anbetracht des Schadensumfangs ist es angemessen, ihn zum Schadenersatz in Höhe eines monatlichen Tariflohns zu verpflichten. Ein entsprechender Antrag ist unverzüglich bei der zuständigen Konfliktkommission zu stellen. Es ist erforderlich, die Gesetzesverletzungen mit allen Direktoren im Verantwortungsbereich auszuwerten. Anmerkung: Ziel des Protests war es, über die erzieherische Funktion der materiellen Verantwortlichkeit zum Schutz des sozialistischen Eigentums beizutragen und einer Wiederholung der festgestellten Rechtsverletzungen im gesamten Verantwortungsbereich der Bezirksdirektion vorzubeugen. Der Bezirksdirektor hat mit seinen Maßnahmen zur Auswertung des Protests darauf Einfluß genommen, daß alle Direktoren der Kreisbetriebe ihre Aufgaben beim Abschluß und bei der Erfüllung der Verträge mit größter Sorgfalt wahrnehmen. Des weiteren setzte er die materielle Verantwortlichkeit des Direktors der HO Gaststätten R. durch. Gleichzeitig mit dem Protest verlangte der Staatsanwalt gemäß § 30 Abs. 1 StAG eine Stellungnahme von der Konzert- und Gastspieldirektion, weil angenommen werden konnte, daß sie die Rechtsverletzung mit verursacht hat. Dieser Verdacht bestätigte sich nicht. Es wurde jedoch Übereinstimmung erzielt, künftig alle Möglichkeiten zu nutzen, um derartige Schäden am sozialistischen Eigentum mit verhindern zu helfen. HELLA TRILUS, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Gera Fortsetzung von S. 375 ist für den Bau von „Bauwerken der Bevölkerung“, zu denen auch Garagen und Wochenendhäuser zählen, die Zustimmung des für den Standort zuständigen Vorsitzenden des Rates der Gemeinde, des Stadtbezirks oder der Stadt notwendig. Errichtet ein Bürger ohne diese Zustimmung vorsätzlich oder fahrlässig ein Bauwerk, kann gemäß § 10 Abs. 1 BauVO i. d. F. der VO über die Staatliche Bauaufsicht vom 30. Juli 1981 (GBl. I Nr. 26 S. 313) eine Ordnungsstrafe in Höhe bis zu 500 M (nach § 10 Abs. 2 BauVO sogar bis zu 1 000 M) ausgesprochen werden. Mit dieser Maßnahme wird die Ordnungswidrigkeit geahndet, der rechtswidrige Zustand (das ordnungswidrig errichtete Gebäude) bleibt in der Regel aber weiter bestehen. Im Ordnungsstrafverfahren sollte der zuständige örtliche Rat den Bürger deshalb darauf hinweisen, daß er den Antrag auf Zustimmung mit den dazu erforderlichen Bauunterlagen nachreichen soll. Wenn das ohne Zustimmung errichtete Bauwerk alle Voraussetzungen erfüllt, die bei einer vorherigen ordnungsgemäßen Antragstellung zur Zustimmung geführt hätten, kann diese nachträglich erteilt werden; der bisherige widerrechtliche Zustand wäre damit überwunden. Erfordert aber das gesellschaftliche Interesse, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, d. h., das Bauwerk abzureißen, ist der Vorsitzende des zuständigen örtlichen Rates berechtigt, den betreffenden Bürger dazu durch eine Auflage gemäß § 11 Abs. 1 BauVO zu verpflichten. In der Regel ist ein gesellschaftliches Interesse an der Beseitigung des Bauwerks dann, begründet, wenn Bedingungen vorliegen, unter denen normalerweise eine Zustimmung versagt wird (§ 5 Abs. 5 BauVO), oder wenn die Errichtung des Bauwerks in anderer Weise rechtliche Anforderungen und Standards nicht erfüllt. Die Auflage kann für den Fall, daß sie nicht fristgemäß erfüllt wird, mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zur Höhe von 2 000 M verbunden werden (§ 11 Abs. 1 BauVO). Die Anwendung des Zwangsgeldes ist in der Auflage vorher schriftlich anzudrohen. Die Androhung muß die genaue Bezeichnung der Handlung, die erzwungen werden soll, die für die Durchführung der Handlung festgelegte Frist und die Höhe des Zwangsgeldes enthalten (§ 11 Abs. 2 BauVO).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 376 (NJ DDR 1982, S. 376) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 376 (NJ DDR 1982, S. 376)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens.

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