Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 376

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 376 (NJ DDR 1982, S. 376); 376 Neue Justiz 8/82 Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts §§ 32 Abs. 3, 8 Abs. 1 KombinatsVO; § 80 Abs. 1 AGB. Zur Gewährleistung des Schutzes des sozialistischen Eigentums durch verantwortungsbewußtes Verhalten des Betriebes beim Zustandekommen und bei der Erfüllung von Verträgen (hier: Vertrag über kulturelle Leistungen). Protest des Staatsanwalts des Bezirks Gera vom 6. Oktober 1981 - 343 - 284/81. Der Betrieb HO Gaststätten R. wurde im Zivilrechtsverfahren verurteilt, an die Musikformation W. Schadenersatz in Höhe von 7 318 M zu zahlen, weil diese nicht vertragsgemäß auftreten konnte. Im Wege der Prüfung der vom Betrieb zurückgenommenen Berufung (§ 155 Abs. 2 ZPO) stellte der Staatsanwalt fest, daß der Vertrag mit der Musikformation W. infolge Verletzung von Arbeitspflichten des Leiters des Betriebes unreal und nicht erfüllbar war und dadurch der Betrieb für den Schaden aufkommen mußte. Gemäß §31 StAG legte der Staatsanwalt des Bezirks beim Direktor der HO Bezirksdirektion Protest ein. Aus der Begründung: Zur verantwortungsbewußten Rechtsausübung gehört die gewissenhafte Prüfung der Voraussetzungen des Vertragsabschlusses und seiner Konsequenzen für den Schutz des Volkseigentums. Die Hauptverantwortung dafür trägt der Leiter des Betriebes gemäß §§ 32 Abs. 3, 8 Abs. 1 der VO über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 13. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355). Diese Verantwortung hat der Direktor der HO Gaststätten R. nicht mit der geforderten Umsicht und Initiative wahrgenommen. Er hat damit gröblich gegen Arbeitspflichten (§ 80 Abs. 1 AGB) verstoßen. Das ergibt sich aus folgenden Feststellungen: 1. Obwohl er auf Grund eines langfristigen Vertrages des Betriebes mit der Konzert- und Gastspieldirektion (KGD) über die quartalsweise Vermittlung von Musikformationen für die Durchführung von Tanzveranstaltungen damit rechnen konnte und mußte, daß die KGD ihre Vertragspflichten noch fristgemäß erfüllt, schloß er ohne Abstimmung mit der KGD einen Vertrag mit der Musikformation W. ab. Ein weiterer Vertrag wurde dann mit der durch die KGD vermittelten ausländischen Musikformation abgeschlossen. Während die ausländische Formation zum Einsatz kam, konnte dies die ebenfalls unter Vertrag genommene Musikformation W. nicht. 2. Eine rechtzeitige Aufhebung des Vertrages war wegen der vereinbarten, sonst nicht üblichen langen Kündigungsfrist von 3 Monaten nicht möglich. Der Vertrag wurde dennoch entgegen der Fristfestlegung aufgehoben. Das führte zwingend zur Schadenersatzpflicht des Betriebes aus diesem Vertrag zum Nachteil sozialistischen Eigentums. 3. Die Bemühungen, der Musikformation W. Ersatzangebote zu unterbreiten, um die Realisierung des Vertrages noch zu gewährleisten oder den voraussehbaren Schaden zu mindern, waren völlig unzureichend. Der Direktor der HO Gaststätten R. hat seine Arbeitspflichten fahrlässig verletzt. Für den dadurch verursachten Schaden ist er materiell verantwortlich (§§ 260 Abs. 1, 261 Abs. 2 AGB). In Anbetracht des Schadensumfangs ist es angemessen, ihn zum Schadenersatz in Höhe eines monatlichen Tariflohns zu verpflichten. Ein entsprechender Antrag ist unverzüglich bei der zuständigen Konfliktkommission zu stellen. Es ist erforderlich, die Gesetzesverletzungen mit allen Direktoren im Verantwortungsbereich auszuwerten. Anmerkung: Ziel des Protests war es, über die erzieherische Funktion der materiellen Verantwortlichkeit zum Schutz des sozialistischen Eigentums beizutragen und einer Wiederholung der festgestellten Rechtsverletzungen im gesamten Verantwortungsbereich der Bezirksdirektion vorzubeugen. Der Bezirksdirektor hat mit seinen Maßnahmen zur Auswertung des Protests darauf Einfluß genommen, daß alle Direktoren der Kreisbetriebe ihre Aufgaben beim Abschluß und bei der Erfüllung der Verträge mit größter Sorgfalt wahrnehmen. Des weiteren setzte er die materielle Verantwortlichkeit des Direktors der HO Gaststätten R. durch. Gleichzeitig mit dem Protest verlangte der Staatsanwalt gemäß § 30 Abs. 1 StAG eine Stellungnahme von der Konzert- und Gastspieldirektion, weil angenommen werden konnte, daß sie die Rechtsverletzung mit verursacht hat. Dieser Verdacht bestätigte sich nicht. Es wurde jedoch Übereinstimmung erzielt, künftig alle Möglichkeiten zu nutzen, um derartige Schäden am sozialistischen Eigentum mit verhindern zu helfen. HELLA TRILUS, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Gera Fortsetzung von S. 375 ist für den Bau von „Bauwerken der Bevölkerung“, zu denen auch Garagen und Wochenendhäuser zählen, die Zustimmung des für den Standort zuständigen Vorsitzenden des Rates der Gemeinde, des Stadtbezirks oder der Stadt notwendig. Errichtet ein Bürger ohne diese Zustimmung vorsätzlich oder fahrlässig ein Bauwerk, kann gemäß § 10 Abs. 1 BauVO i. d. F. der VO über die Staatliche Bauaufsicht vom 30. Juli 1981 (GBl. I Nr. 26 S. 313) eine Ordnungsstrafe in Höhe bis zu 500 M (nach § 10 Abs. 2 BauVO sogar bis zu 1 000 M) ausgesprochen werden. Mit dieser Maßnahme wird die Ordnungswidrigkeit geahndet, der rechtswidrige Zustand (das ordnungswidrig errichtete Gebäude) bleibt in der Regel aber weiter bestehen. Im Ordnungsstrafverfahren sollte der zuständige örtliche Rat den Bürger deshalb darauf hinweisen, daß er den Antrag auf Zustimmung mit den dazu erforderlichen Bauunterlagen nachreichen soll. Wenn das ohne Zustimmung errichtete Bauwerk alle Voraussetzungen erfüllt, die bei einer vorherigen ordnungsgemäßen Antragstellung zur Zustimmung geführt hätten, kann diese nachträglich erteilt werden; der bisherige widerrechtliche Zustand wäre damit überwunden. Erfordert aber das gesellschaftliche Interesse, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, d. h., das Bauwerk abzureißen, ist der Vorsitzende des zuständigen örtlichen Rates berechtigt, den betreffenden Bürger dazu durch eine Auflage gemäß § 11 Abs. 1 BauVO zu verpflichten. In der Regel ist ein gesellschaftliches Interesse an der Beseitigung des Bauwerks dann, begründet, wenn Bedingungen vorliegen, unter denen normalerweise eine Zustimmung versagt wird (§ 5 Abs. 5 BauVO), oder wenn die Errichtung des Bauwerks in anderer Weise rechtliche Anforderungen und Standards nicht erfüllt. Die Auflage kann für den Fall, daß sie nicht fristgemäß erfüllt wird, mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zur Höhe von 2 000 M verbunden werden (§ 11 Abs. 1 BauVO). Die Anwendung des Zwangsgeldes ist in der Auflage vorher schriftlich anzudrohen. Die Androhung muß die genaue Bezeichnung der Handlung, die erzwungen werden soll, die für die Durchführung der Handlung festgelegte Frist und die Höhe des Zwangsgeldes enthalten (§ 11 Abs. 2 BauVO).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 376 (NJ DDR 1982, S. 376) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 376 (NJ DDR 1982, S. 376)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Beweis-Richtlinie des Obersten Gerichts. ergeben Vertrauliche Verschlußsache - Lehrmaterialien. Die Befragung von verdächtigen Personen durch die Mitarbeiter Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Bedeutung des Ermittlungsver-fahrens im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik - befanden. Bei einem anderen Inhaftierten wurde festgestellt, daß er die von ihm mrtgefSforten Zeltstangen benutzt hatte, um Ggldscheine in Markt der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland.

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