Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 373

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 373 (NJ DDR 1982, S. 373); Neue Justiz 8/82 373 für ihn die Möglichkeit zu pflichtgemäßem Verhalten bestanden hat. So handelt z. B. ein Kraftfahrer, der ein Verkehrszeichen nicht bemerkt und demzufolge nicht beachtet, weil er dem Straßenverkehr ungenügende Aufmerksamkeit zuwendet, fahrlässig im ordnungsrechtlichen Sinne.4 Die Schuld wird anhand der objektiven Rechtsverletzung, der Stellungnahme des Rechtsverletzers dazu, der Angaben anderer Bürger sowie der eingetretenen Folgen nachgewiesen (§ 24 OWG). Sofern die Ordnungswidrigkeit in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand begangen wurde, ist zu prüfen, ob dieser schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Hier liegt die Besonderheit vor, daß in einem solchen Fall die Bestimmung der Schuldform in der verletzten Rechtsvorschrift durch die Schuldbestimmung des § 9 Abs. 4 OWG ersetzt wird. Verlangt beispielsweise der verletzte Tatbestand den Vorsatz und wurde die Ordnungswidrigkeit in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand begangen, führt das schuldhafte (und zwairdas vorsätzliche oder fahrlässige) Sich-in-den-Rauschzustand-Versetzen zu ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit. Ausschluß und Besonderheiten der Verantwortlichkeit Kinder sind ordnungsrechtlich nicht verantwortlich. Begehen sie Ordnungswidrigkeiten, können Aussprachen mit den Eltern oder anderen Erziehungsträgern (Schule) geführt oder auch Auswertungen mit den Kindern selbst vorgenommen werden. Ordnungsstrafmaßnahmen dürfen Kindern gegenüber jedoch nicht ausgesprochen werden (§ 10 Abs. 4 OWG). Nach §,12 Abs. 1 OWG werden Personen, die der Strafrechtsprechung der DDR nicht unterliegen (vgl. § 56 GVG), auch nicht wegen der von ihnen begangenen Ordnungswidrigkeiten zur Verantwortung gezogen. Das ergibt sich aus den Grundsätzen über die Immunitäten und Privilegien diplomatischer Vertretungen. Bei der Durchführung von Ordnungsstrafverfahren sind auch die Besonderheiten der Verantwortlichkeit Jugendlicher zu berücksichtigen. Hier gibt es eine altersbezogene gesetzliche Einteilung (Jugendliche von 14 bis 16 und von 16 bis 18 Jahren) und eine dieser Einteilung adäquate Festlegung zulässiger Ordnungsstrafmaßnahmen (§10 Abs. 1 bis 3 OWG). Der Ordnungsstrafbefugte sichert die Einhaltung dieser Bestimmungen und damit auch die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und ggf. mit den Organen der Jugendhilfe, wenn das für die wirksame Erziehung des Jugendlichen notwendig ist. Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen, die außerhalb des Staatsgebiets der DDR begangen werden, tritt nur ein, wenn das in Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist. So begeht z. B. ein Kapitän oder ein mit der Schiffsführung Beauftragter eine Ordnungswidrigkeit, wenn er die Durchfahrtsregelungen für Fischereifahrzeuge in den Fischereizonen und Wirtschaftszonen anderer Staaten nicht einhält. Er kann dafür vom zuständigen Ordnungsstrafbefugten (Leiter des Fischereiaufsichtsamtes der DDR) mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M oder in den besonders beschriebenen Fällen bis zu 1 000 M zur Verantwortung gezogen werden.5 Pflichten und Befugnisse des Ordnungsstrafbefugten Ordnungswidrigkeiten können dem Ordnungsstrafbefugten auf Grund von Feststellungen der zuständigen Organe, begründeter Anregungen anderer Organe sowie von Hinweisen der Bevölkerung und gesellschaftlicher Organisationen (§ 22 Abs. 1 OWG) bekannt werden. Der Ordnungsstrafbefugte prüft, ob ordnungsrechtliche Pflichten verletzt wurden, wer sie verletzt hat und ob die örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben ist. Noch vor Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens kann der Ordnungsstrafbefugte darüber entscheiden. ob die Sache, soweit sie eindeutig ist, an ein gesellschaftliches Gericht übergeben wird (§§ 31, 32 OWG), ob bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten Maßnahmen im vereinfachten Verfahren angewendet werden (§ 28 OWG) oder ob wegen der Geringfügigkeit der Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen nicht erforderlich ist, weil Hinweise oder Belehrungen ausreichen (§ 13 Abs. 4 OWG). Zur Prüfung der Verantwortlichkeit und zur Vorbereitung der Entscheidung hat der Ordnungsstrafbefugte im Ordnungsstrafverfahren alle notwendigen Feststellungen zu treffen (§ 23 Abs. 2 OWG). Dem Bürger, gegen den ein Ordnungsstrafverfahren durchgeführt wird, ist gemäß § 24 Abs. 1 OWG die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Der schriftliche Vermerk darüber oder auch über die Ablehnung dieser Stellungnahme ist dem Vorgang beizufügen. Die Befragung anderer Bürger ist zulässig. Auch deren Aussagen sind in Niederschriften festzuhalten. Der Ordnungsstrafbefugte hat im Verfahren die Befugnis, eine Beschlagnahme von Sachen zu verfügen, die der Sicherung von Beweisen dienen oder die gesetzlich der Einbeziehung unterliegen (§ 24 Abs. 4 OWG), bei Ordnungswidrigkeiten im Verkehrswesen die Durchführung einer Blutalkoholuntersuchung sowie die zwangsweise Vorführung dazu zu verfügen (§ 24 Abs. 5 OWG). Im Ordnungsstrafverfahren sollen die Ursachen und Bedingungen der Ordnungswidrigkeit aufgedeckt und Maßnahmen zu ihrer Überwindung eingeleitet werden. Soweit es der Klärung des Sachverhalts und der Vorbereitung der Entscheidung dienlich ist, soll mit Kollektiven, gesellschaftlichen Organisationen und anderen gesellschaftlichen Kräften zusammengearbeitet werden. Ist die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit festgestellt, beendet der Ordnungsstrafbefugte das Ordnungsstrafverfahren mit dem Ausspruch der in der jeweils verletzten Rechtsvorschrift vorgesehenen Ordnungsstrafmaßnahme (§ 26 OWG) oder mit der Einstellung nach einem der in § 25 Abs. 2 OWG genannten Gründe. Er kann aber auch eine kollektive Beratung und Entscheidung im Verantwortungsbereich der örtlichen Räte anstreben (§§ 29, 30 OWG) oder die Sache an ein gesellschaftliches Gericht übergeben (§§ 31, 32 OWG). In vielen Verfahren ist der schriftliche Aufwand verhältnismäßig gering. Insbesondere die Verwendung von Vordrucken erleichtert das folgerichtige und auch vollständige Bearbeiten von Qrdnungsstrafverfahren und verringert den schreibtechnischen Aufwand. In der Regel ist in Ordnungswidrigkeitssachen als schriftliches Material die Einleitungsverfügung, ein Sachstandsbericht bzw. eine Sachverhaltsschilderung, die Stellungnahme des Rechtsverletzers sowie die Entscheidung des Ordnungsstrafbefugten als Verfahrensgrundlage ausreichend.6 Prof. Dr. sc. WOLFGANG SVRKAU, Berlin 1 1 Vgl. Verwaltungsrecht, Lehrbuch, Berlin 1979, S. 264 ff.; N. Frank, „Zur verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit“, Staat und Recht 1979, Heft 3, S. 198 ff.; W. Surkau, „Zur Stellung des Ordnungswidrigkeitsrechts Im Reehtssystem der DDR“, Staat und Recht 1978, Heft 11, S. 981 fl. 2 Vgl. dazu das Schema „Algorithmus zur Prüfung der Verantwortlichkeit für Ordnungswidrigkeiten“, in: Verhütung und Bekämpfung von Ordnungswidrigkelten, Berlin 1978, S. 217. 3 Vgl. Verhütung und Bekämpfung von Ordnungswidrigkelten, a. a. O., S. 72 ff. 4 Der Erläuterung zur Fahrlässigkeit Im Kommentar zum Ordnungswidrigkeitsrecht der DDR (Bd. I, Berlin 1969; kann, soweit die Leichtfertigkeit an einem Beispiel dhhSSfestaert werden soll, nicht gefolgt werden. Das dort verwehSBä&'Öel-spiel der Rechtsverletzer hat zwar das VerkehrsiHiKir bemerkt, hält es aber nicht ein, weil er annimmt, daß entsprechend der Verkehrssituation nichts passieren könne erfaßt nicht die ordnungsrechtliche Fahrlässigkeit, sondern den Vorsatz. 5 Vgl. AO zur Gewährleistung der Einhaltung der Fischereivorschriften durch Fischereifahrzeuge außerhalb der Fischereigewässer der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Januar 1982 (GBl. I Nr. 7 S. 160). 6 Vgl. Verhütung und Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten, a. a. O., S. 109.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie der Untersuchungsprinzipien jederzeit gesichert. Die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Linie war darauf gerichtet, sie zu befähigen, unter allen Lagebedingungen in Übereinstimmung mit der Struktur der für die Bearbeitung des konkreten Problemkreises zuständig ist; Dienstanweisung über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Ausgewählte Schwerpunktaufgaben Staatssicherheit im Karl-Marx-Oahr in Auswertung der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundene Belastungen. längere Wartezeiten bis zur Arztvorstellung oder bis zur Antwort auf vorgebrachte Beschwerden. Sie müssen für alle Leiter der Linie Anlaß sein, in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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