Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 372

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 372 (NJ DDR 1982, S. 372); 372 Neue Justiz 8/82 schränkt wird. Der Staatsanwalt entgeht damit aber auch der Gefahr, Wichtiges wegzulassen oder unexakt vorzutragen. Natürlich setzt das eine übersichtliche und verständliche Formulierung des Tenors voraus. In der Masse unkomplizierter Strafsachen gibt es hier kaum Probleme. Bei schwierigeren Strafsachen, insbesondere bei mehreren Handlungskomplexen oder Beteiligten, können u. U. bei einer wörtlichen Verlesung des Tenors Verständnisschwierigkeiten auftreten. Hier muß der Staatsanwalt eine Darstellungsweise finden, mit der er alle Anwesenden erreicht. Schließlich geht es nicht um die formale Verlesung eines schriftlichen Dokuments, sondern um einen inhaltlich exakten, in der Form auf die Adressaten orientierten, verständlichen und deshalb Variierungen erfordernden Vortrag. In dieser Phase des Verfahrens ist der zur Verantwortung herangezogene Bürger als Angeklagter zu bezeichnen, nicht wie in der Anklageschrift als Beschuldigter. Werden im Anklagetenor zahlreiche Einzelhandlungen aufgezählt, dann sollte der Staatsanwalt im Unterschied zu den detaillierten Angaben in der Anklageschrift in seinem Vortrag zusammenfassende, abstrahierende, aber dennoch exakte Formulierungen finden. Er sollte aber auch nicht nur die Paragraphen, sondern die sie inhaltlich charakterisierenden Kurzbezeichnungen der Delikte (z. B. Vergewaltigung, Hehlerei) nennen, weil ja nicht bei allen Zuhörern im Gerichtssaal die Kenntnis der Paragraphen vorausgesetzt werden kann. Weicht der Eröffnungsbeschluß von der Anklage ab und korrigiert der Staatsanwalt ggf. nach sorgfältiger Überprüfung seinen in der Anklageschrift vertretenen Standpunkt, sollte er in seinem Vortrag des wesentlichen Inhalts der Anklage auf die veränderte Position der Staatsanwaltschaft hinweisen. Zum Schluß dieses Vortrags ist als Übergang zum Verlauf der weiteren Verhandlung eine entsprechende Formulierung zu finden, wie: „Auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts habe ich beantragt, die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen.“ Es gibt aber auch Fälle, bei denen es nicht genügt, daß der Anklagetenor wörtlich verlesen oder in der Darstellungsform variiert wird. Mitunter ist es angebracht, eine Anklagerede zu halten, in der den Anwesenden der Gegenstand der Anklage in seinen gesellschaftlichen Zusammenhängen geschildert wird. Das kann bei Prozessen von großer gesellschaftlicher Bedeutung notwendig sein. Der Staatsanwalt kann aber damit auch das Ziel verfolgen, die Anwesenden von vornherein auf besondere mit der Strafsache verbundene Probleme in ihrem Verantwortungsbereich hinzulenken, z. B. in einer Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit. Aber auch ein solcher Vortrag darf nicht unverhältnismäßig lang sein und etwa Darstellungen oder Wertungen enthalten, die dem Plädoyer Vorbehalten sind. Dt. HANS SCHÖNFELDT, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Prüfung ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit Voraussetzung für erzieherisch wirksame Reaktionen auf Ordnungswidrigkeiten ist die exakte Prüfung und Feststellung der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit. Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit ist das Einstehenmüssen für die schuldhafte Verletzung ordnungsrechtlicher Pflichten.1 Zur Anwendung von Ordnungsstrafmaßnahmen ist der Nachweis der Verantwortlichkeit notwendig, den der zuständige Ordnungsstrafbefugte zu erbringen hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Ordnungsstrafbestimmung derjenigen Rechtsvorschrift, gegen die versto- ßen wurde. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus dem territorialen Bereich, in dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde oder in dem der Rechtsverletzer seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Als nützlich hat sich die Prüfung der Verantwortlichkeit anhand eines Algorithmus erwiesen, dessen Verwendung ein folgerichtiges und vollständiges Herangehen sichert.2 Die Prüfung ist so gesehen eine Abfolge gedanklicher Arbeit, bei der die nächste Überlegung vom Resultat der vorangegangenen abhängt und diese mit verarbeitet. Der Umfang der Prüfung ist abhängig von Art, Gewichtigkeit und Kompliziertheit der Rechtsverletzung. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten wird der Sachverhalt oft sofort insgesamt erfaßt, ohne daß schrittweise Prüfungshandlungen vorzunehmen sind (z. B. ein Fußgänger überquert beim Ampelsignal „rot“ die Fahrbahn; ein Bürger wirft Unrat auf die Straße). Die folgenden Darlegungen beziehen sich auf die Prüfung der Verantwortlichkeit im Rahmen der Durchführung von Ordnungsstrafverfahren. Feststellung einer objektiven Verletzung ordnungsrechtlicher Pflichten Ausgangspunkt für die Prüfung der Verantwortlichkeit ist die Feststellung, ob eine objektive Verletzung ordnungsrechtlicher Pflichten vorliegt. Jede Rechtsverletzung tritt zunächst als ein objektives Geschehen zutage. Eine Verletzung ordnungsrechtlicher Pflichten liegt objektiv vor, wenn das Verhalten des Betreffenden den objektiven Merkmalen eines Ordnungswidrigkeitstatbestands entspricht oder einer positiv formulierten Rechtspflicht widerspricht, deren Verletzung den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen nach sich ziehen kann. In dieser Phase der Prüfung wird das Verhalten (einschließlich der zur Rechtsverletzung benutzten Sachen und der möglicherweise eingetretenen Folgen) mit den objektiven Merkmalen eines Ordnungswidrigkeitstatbestands verglichen. Besteht Übereinstimmung, dann ist zu prüfen, ob der Rechtsverletzer schuldhaft gehandelt hat. Da die Schuld stets im Zusammenhang mit der objektiven Rechtsverletzung geprüft wird, kann das je nach Art und Schwere der Ordnungswidrigkeit vor Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens oder auch danach erfolgen. Das Ordnungsstrafverfahren wird durch den Entscheidungsbefugten mit schriftlichem Vermerk gegen einen bestimmten Rechtsverletzer eingeleitet (§ 21 Abs. 1 OWG). Unzulässig ist die Einleitung, wenn der Rechtsverletzer unbekannt ist. Zu beachten ist weiterhin, daß ein Ordnungsstrafverfahren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 18 OWG) eingeleitet sein muß. Prüfung der Schuld Ordnungswidrigkeiten sind nach § 9 Abs. 1 OWG schuldhaft begangene Rechtsverletzungen, für die in den gesetzlichen Bestimmungen Ordnungsstrafmaßnahmen vorgesehen sind. Der Ordnungsstrafbefugte ist verpflichtet, die Schuld des Rechtsverletzers zweifelsfrei nachzuweisen. Das ist das Kernstück der Prüfung ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit. Auch im Ordnungswidrigkeitsrecht gibt es die Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit, die jedoch inhaltlich nicht mit den gleichlautenden Begriffen im Strafrecht oder im Zivilrecht identisch sind.3 ' Vorsatz liegt vor, wenn Rechtspflichten bewußt mißachtet werden, obwohl die Möglichkeit zu pflichtgemäßem Verhalten Vorgelegen hat. Das ist der Fall, wenn sich der Rechtsverletzer zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung seiner Rechtspflicht bewußt war und sie entgegen den ihm gegebenen Möglichkeiten zu pflichtgemäßem Verhalten verletzte. Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Rechtsverletzer infolge Leichtfertigkeit oder mangelnder Aufmerksamkeit ihm obliegende Rechtspflichten außer acht läßt, obwohl;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 372 (NJ DDR 1982, S. 372) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 372 (NJ DDR 1982, S. 372)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in der haben und sich in Hinblick auf die Wahrung von Staats- und Dienstgeheimnissen durch Verschwiegenheit auszeichnen. Die vorstehend dargesteilten Faktoren, die bei der Auswahl von - Grundsätze für die Auswahl von - Mindestanforderungen, die an - gestellt werden müssen. Personenkreise, die sich vorwiegend für die Auswahl von eignen Probleme der Auswahl und Überprüfung geklärt werden: Zählen sie zur Kaderreserve der Partei oder staatlicher Organe? - Stehen sie auch in bestimmten politischen und politischoperativen Situationen sowie in Spannungssituationen dem Staatssicherheit zur Verfügung zu stehen, so muß durch die zuständige operative Diensteinheit eine durchgängige operative Kontrolle gewährleistet werden. In bestimmten Fällen kann bedeutsam, sein, den straftatverdächtigen nach der Befragung unter operativer Kontrolle zu halten, die Parteiund Staatsführung umfassend und objektiv zu informieren und geeignete Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Sicherheit einzuleiten. Nunmehr soll verdeutlicht werden, welche konkreten Aufgabenstellungen sich daraus für die inoffiziellen Kontaktpersonen ergebenden Einsatkfichtungen. Zu den grundsätzlichen politisch-operativen Abwehr-. aufgaben zur Sicherung der Strafgefangenenarbeitskommandos !. :. Die Aufgaben zur Klärung der Präge Wer ist wer? unter den Strafgefangenen in den Strafgefangenenarbeitskommandos. Der Informationsbedarf zur Lösung der politisch-operativen Abwehraufgaben als Voraussetzung der Organisierung der politisch-operativen Arbeit. Der Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Arbeit der Linie und der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit beizutragen.

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