Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 371

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 371 (NJ DDR 1982, S. 371); Neue Justiz 8/82 371 mit dem Abschluß, der Änderung und der Auflösung des Arbeitsvertrags, Fragen der sozialistischen Arbeitsorganisation und der Arbeitsdisziplin, des Lohns und der Prämie, der Arbeitszeit und des Erholungsurlaubs die bestimmende Rolle. Behandelt wurden darüber hinaus auch die Rechte der werktätigen Frauen und Mütter sowie Fragen der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit der Werktätigen und der Schadenersatzpflicht der Betriebe. Anknüpfend an die arbeitsrechtliche Thematik wurde auf solche Bestimmungen im ZGB, FGB, StGB sowie in der ZPO und der StPO eingegangen, die für die Arbeit der Konfliktkommissionen von Bedeutung sein können. Ebenso wurden das OWG, die GefährdetenVO und die Schulordnung erläutert. Die rechtlichen Kenntnisse wurden unter Einbeziehung praktischer Erfahrungen vermittelt. So wurde z. B. dargelegt, wie Beschlüsse und Empfehlungen der Konfliktkommissionen abgefaßt werden sollten. Anhand von Beschlüssen der Konfliktkommissionen wurde auch auf einige inhaltliche Probleme eingegangen. Die Diskussion der in der jeweiligen Entscheidung aufgeworfenen Fragen trug zur Klärung unterschiedlicher Auffassungen, zur Erarbeitung von Standpunkten und damit zur Vermittlung von Kenntnissen bei. Am Ende der Schulungsveranstaltung wurde den Lehrgangsteilnehmern ein Fall vorgegeben, zu dem sie einen Beschluß der Konfliktkommission anfertigen sollten. Die Ergebnisse zeigten, daß alle Teilnehmer das Anliegen der Schulung verstanden hatten. Die Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses des Lehrgangs wurde jedem Schulungsteilnehmer durch seinen staatlichen Leiter überreicht. Diese Schulungsveranstaltungen, die einer ersten Einführung in die neuen Rechtsvorschriften über die gesellschaftlichen Gerichte dienten, knüpften an bisherige Schulungen an, vertieften bereits vorhandene Kenntnisse und waren insbesondere für die neugewählten Konfliktkommissionsmitglieder eine wertvolle Hilfe. Auf Grund der guten Ergebnisse und der positiven Erfahrungen sollen derartige Schulungsveranstaltungen auch in weiteren Betrieben durchgeführt werden. Darüber hinaus ist in unserem Betrieb vorgesehen, bestimmte Fragen, die beim weiteren Studium der neuen Bestimmungen und bei ihrer Anwendung in der Praxis auftreten, in regelmäßigen Schulungen zu behandeln, damit unsere Konfliktkommission ihre verantwortungsvollen Aufgaben mit hoher Qualität erfüllen kann. GUNTER P1RNTKE, Schamottewerk Colditz, Zweigbetrieb im VEB Silikatwerk Brandis Neuerscheinung im Staatsverlag der DDR Dr. Gustav-Adolf Lübchen/Hubert Thiel: Urlaub - Reisen Camping Schriftenreihe „Recht in unserer Zeit“, Heft 37 171 Seiten; EVP (DDR): 2,80 M In dieser Broschüre werden die wichtigsten rechtlichen Regelungen behandelt, die Reiseleistungen betreffen. Sie ist gegliedert nach: Urlaubsreisen mit dem FDGB-Feriendienst, Urlaub in Ferienobjekten der Betriebe, Reisen mit dem Reisebüro der DDR, Reisen mit dem Jugendreisebüro „Jugendtourist“, Unterbringung in Hotels, Pensionen und Fremdenzimmern, Urlaub auf Campingplätzen. Die Autoren erläutern u. a. das Zustandekommen von Reiseverträgen mit den verschiedenen Reiseveranstaltern, den Inhalt dieser Verträge, die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner, die Möglichkeiten des Rücktritts vom Vertrag, die Ansprüche bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung, die Haftung für Schäden und Verlust, den Versicherungsschutz. Als Anlage sind u. a. Auszüge aus den Leistungsbedingungen des Reisebüros der DDR, aus den Teilnahme- und Leistungsbedingungen von „Jugendtourist“ sowie aus der Ordnung für die Campingplätze des Bezirks Rostock abgedruckt. Der Vortrag des wesentlichen Inhalts der Anklage Der Vortrag des wesentlichen Inhalts der Anklage durch den Staatsanwalt im Rahmen der Prozeßhandlungen bei „Beginn der Hauptverhandlung“ (§ 221 Abs. 4 StPO) wird in der Praxis nicht immer einheitlich gehandhabt. Dafür gibt es sowohl objektive, sich aus der Differenziertheit der Strafsachen ableitende, als auch subjektive, aus unterschiedlichen Auffassungen resultierende, Ursachen. Das Verständnis für diesen Prozeß Vorgang wird deutlicher, wenn man einen Blick auf seine geschichtliche Entwicklung wirft. Der Vortrag des wesentlichen Inhalts der Anklage wurde mit der Strafprozeßordnung 1952 (§ 198 Abs. 4) in das Strafverfahren der DDR eingeführt. Bis dahin war auf der Grundlage der in der DDR geltenden Fassung der StPO von 1877 nur der Eröffnungsbeschluß des Gerichts verlesen worden, um den Gegenstand der Verhandlung zu umreißen. Mit dem Vortrag des wesentlichen Inhalts der Anklage war beabsichtigt, allen Teilnehmern Kenntnis von den bis dahin wesentlichen Prozeßvorgängen zu geben und ihnen zu ermöglichen, sich über den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung ein Urteil zu bilden (vgl. Grundriß des Strafverfahrensrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1953, S. 46). H. Ranke betonte, dem Sinn dieser Vorschrift entspreche nicht eine nur formale Erfüllung durch Verlesen der Anklageschrift, sondern ein auf Grund sorgfältiger Vorbereitung lebendig gehaltener, auf die gesellschaftspolitische Bedeutung, auf das nach dem Gesetz rechtlich Wesentliche hinweisender Vortrag (vgl. NJ 1953, Sonderheft, S. 283 f.). Während bis Anfang der 70er Jahre in der praktischen Handhabung tatsächlich der Vortrag des wesentlichen Inhalts der Anklage (meistens durch Verlesung des Tenors der Anklage) und die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses exakt aufeinander folgten, führten die Bemühungen um die Konzentration des Strafverfahrens danach zu einer Modifizierung, die auch heute noch üblich ist: Hat das Gericht einen mit der Anklage übereinstimmenden Eröffnungsbeschluß erlassen, verzichtet der Vorsitzende in der Regel auf die wörtliche Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und weist nur darauf hin, daß das Gericht einen der Anklage entsprechenden Eröffnungsbeschluß erlassen hat. Die Anwendung beider Prozeßhandlungen unmittelbar nacheinander führte zu Wiederholungen, die von den Zuhörern als unverständliche juristische Formalität angesehen wurde. Sinnvoller erscheint es daher, nur bei unterschiedlichen Auffassungen in der Anklage und im Eröffnungsbeschluß diesen ausdrücklich zu verlesen. Die Erhöhung der Wirksamkeit der Verfahren erfordert es, diese Prozeßhandlung des Staatsanwalts nach der Aufgabe, der sie zu dienen hat, rationell zu gestalten. Aufgabe des Vortrags des wesentlichen Inhalts der Anklage zu Beginn der Hauptverhandlung ist es, allen Anwesenden eine kurze eindeutige mündliche Information über den Verhandlungsgegenstand zu geben. Damit wird auch dem Recht auf Verteidigung entsprochen. Der Verfahrensstruktur am besten angemessen erscheint es, wenn der Staatsanwalt, der die Sache angeklagt hat, den wesentlichen Inhalt seiner Anklage vorträgt, indem er die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen, Zeit und Ort der Begehung sowie die anzuwendenden Strafgesetze benennt. Damit setzt er den Ausgangspunkt für die weitere Verhandlung. Einer nochmaligen im wesentlichen gleichlautenden Darstellung durch das Verlesen des Eröffnungsbeschlusses bedarf es m. E. nicht. Der in den letzten Jahren entwickelten Verfahrensweise ist deshalb zuzustimmen. In der Praxis verliest der Staatsanwalt in den meisten Fällen einfach den Tenor der Anklageschrift. Das ist rationell, weil dabei der Vortrag auf das Wesentliche be-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 371 (NJ DDR 1982, S. 371) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 371 (NJ DDR 1982, S. 371)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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