Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 358

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 358 (NJ DDR 1982, S. 358); 358 Neue Justiz 8/82 Entwurf der CDU/CSU-Fraktion für ein Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bundestag diskutiert worden war, stellte sich der daraus erwachsene Gesetzentwurf des Rechtsausschusses des Bundestags14 als das Ergebnis eines „Dialogs“ zwischen Monopolen und bürgerlichem Staat dar15: Der Regierungsentwurf wurde als „ergänzungsbedürftig“ bezeichnet, und es wurde sowohl auf den CDU/CSU-Entwurf als auch auf die Stellungnahme des BRD-Bundesrates zurückgegriffen. Der Vorschlag, die behördliche Genehmigung für Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuführen16, wurde einhellig abgelehnt: Eine Genehmigungs- oder Registrierpflicht lag eindeutig nicht im Interesse der meisten Unternehmergruppen. Der Kompromiß-Entwurf des Rechtsausschusses wurde dann mit einer Änderung in den verfahrensrechtlichen Vorschriften am 9. Dezember 1976 vom Bundestag beschlossen. Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Aufrechterhaltung der Fiktion der Privatautonomie * 1 Das AGB-Gesetz ist durch einen unauflösbaren Widerspruch gekennzeichnet: einerseits mußte in Verfolg des Gesamtinteresses der herrschenden Klasse in die Vertragsbeziehungen und die ihnen zugrunde liegenden sog. freien Marktbeziehungen eingegriffen, andererseits aber alles getan werden, um diesen Eingriff zu begrenzen und in der Wirkung einzuschränken. So kommt es, daß die allgemeinen Vorschriften des AGB-Gesetzes17 vor allem als indirekte Inhaltskontrolle18 angelegt sind. An sich bedeutet indirekte Inhaltskontrolle notwendigerweise eine teilweise Aufgabe der bürgerlichen Konzeption, wonach alle Beziehungen der privaten Autonomie der an ihr Beteiligten unterliegen. Jedoch soll die Fiktion der Privatautonomie in Wirklichkeit nicht ersatzlos aufgegeben werden; vielmehr tritt an ihre Stelle eine gesetzlich bzw. richterlich garantierte und überwachte Vertragsäquivalenz. Die gesetzliche Regelung eines Teils der Beziehungen, in denen Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung finden, soll also die Fiktion der Privatautonomie und die ihr zugrunde liegende Fiktion der freien Marktwirtschaft aufrechterhalten. Der bereits zitierten Begriffsbestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 AGB-Gesetz folgt in § 1 Abs. 2 der Vorbehalt der Individualabrede: „Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind.“ Unabhängig davon, wie weit oder wie differenziert der Begriff des individuellen Vertragsaushandelns z. B. bei vorgedruckten Vertragsbedingungen nun gefaßt wird19 es bleibt die begründete Besorgnis, daß hier das erste Schlupfloch für das Unterlaufen des behaupteten Anliegens des Gesetzes gelassen wurde. Die schon in § 1 AGB-Gesetz sichtbare privatrechtliche Orientierung wird in § 2 Abs. 1 weiter verwirklicht: „Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsabschluß 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. “ Gegenüber der bisherigen Rechtsprechung, der es genügte, daß der Kunde vom Vorhandensein der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wußte oder hätte wissen müs- sen oder wenn das Verhalten des Kunden den Umständen nach als Einverständis angesehen werden konnte20, wirkt das Erfordernis einer tatsächlichen Vereinbarung der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag als rechtliche Besserstellung. Praktisch hat jedoch diese Regelung wenig Wert: Sieht sich der Werktätige als Kunde Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber, so wird er sie entweder akzeptieren müssen oder versuchen, darüber zu verhandeln im allgemeinen ohne Aussicht auf Erfolg und wenn doch, dann mit der Gefahr, daß das Ganze nun als Individualvereinbarung gemäß § 1 Abs. 2 AGB-Gesetz gilt und der Werktätige sich somit des bescheidenen Schutzes des AGB-Gesetzes begibt. An der Tatsache, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dem ökonomisch stärkeren Verwender als Diktat oder Druckmittel gehandhabt werden, ändert also die Regelung des § 2 AGB-Gesetz gar nichts. Auch § 4 AGB-Gesetz, wonach individuelle Vertragsabreden den Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, unterstreicht die Absicht des Gesetzgebers, angesichts ökonomisch ungleicher Vertragsparteien einen Zustand scheinbarer vertraglicher Gleichberechtigung zu suggerieren. Materielle Inhaltskontrolle bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen Wie begrenzt die richterliche Inhaltskontrolle in bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen ist, ergibt sich aus § 8 AGB-Gesetz: Ihr unterliegen nur solche Bestimmungen, „durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden“. Das bedeutet z. B. wie auch der Begründung des Regierungsentwurfs zu entnehmen ist , daß für den Werktätigen ganz entscheidende Fragen der Preis- und Qualitätskontrolle von den Schutzwirkungen des Gesetzes ausgenommen sein sollen: „Die Leistungsbeschreibung (über Art, Umfang und Qualität der Leistung Die Verf.) einschließlich etwaiger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Festlegungen des Entgelts unterliegen der Inhaltskontrolle ebensowenig wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die lediglich den Inhalt gesetzlicher Regelungen wiedergeben. Denn auf Grund der Inhaltskontrolle soll weder eine Kontrolle der Preise oder Leistungsangebote ermöglicht noch sollen Vorschriften anderer Gesetze modifiziert werden. “21 Rechtsprechung und Kommentierung zum AGB-Gesetz haben diese gravierende Einschränkung, die sogar mit dem Hinweis auf das Grundgesetz der BRD begründet wird, bestätigt.22 Entscheidende Bereiche, wie Preise und Qualität, in denen sich das profitsichernde Diktat der Monopole realisiert, sollen trotz gewisser Einschränkungen, z. B. wenn mit Klauseln „gearbeitet“ wird, die die eigentliche Leistung in Frage stellen frei von einer noch so geringen gesetzlichen Regelung bleiben; der Marktmechanismus soll unbeeinflußt weiterwirken. Den Kern des AGB-Gesetzes bilden die §§ 9 bis 11, die eine Generalklausel sowie lange Kataloge mit Klauselverboten mit und ohne Wertungsmöglichkeit durch die Gerichte23 enthalten. So nennt § 11 AGB-Gesetz 16, z. T. detaillierte, unbedingte Klauselverbote, deren Verletzung die Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge hat. Die hier erfaßten Sachverhalte sind außerordentlich unterschiedlich.24 Bedeutungsvoll ist z. B. die teilweise Verbesserung der Rechtsstellung von Kunden, die sich daraus ergibt, daß Klauseln über den Ausschluß oder die differenzierte Beschränkung von Gewährleistungsansprüchen (§ 11 Ziff. 10 Buchst, a und b AGB-Gesetz) unwirksam sind. Die Generalklausel des § 9 AGB-Gesetz dient sowohl als Auffangtatbestand wie als Maßstab für die gemäß § 10 AGB-Gesetz zulässigen gerichtlichen Wertungen. Sie ist damit als Schwerpunkt der Vorschriften zur Inhaltskon-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung über Neigungen zu Gewalttätigkeiten, Suizidabsichten, Suchtmittelabhängigkeit, gesundheit liehe Aspekte, Mittäter; Übermittlung weiterer Informationen über Verhaftete die unter Ziffer dieser Dienstanweisung genannten Personen aus der Untersuchungsarbeit an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Unter-s traf tans lal ltm fes Staatssicherheit weise ich an: Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem weitere Möglichkeiten der Herstellung von Verbindungen und Kontakten mit feindlicher Zielstellung zwischen Kräften des Westens, Bürgern und Bürgern sozialistischer Staaten sowohl auf dem Gebiet der analytischen Arbeit müssen die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren.

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