Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 353

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 353 (NJ DDR 1982, S. 353); Neue Justiz 8/82 353 Leitung eines speziell für Aufgaben der Strafenverwirklichung zuständigen Richters tätig sind. Eine neue Maßnahme, die das Gericht anstelle einer Freiheitsstrafe von nicht über 6 Monaten oder einer milderen Strafe anwenden kann, ist die Zwangsheilung von Alkoholikern im Wege der Arbeitstherapie, die für die Dauer von höchstens zwei Jahren in speziellen staatlichen Einrichtungen durchgeführt wird. Um eine effektivere Vorbeugung der Kriminalität zu sichern, sind in der UVR nunmehr komplexe Rechtsvorschriften geplant, die das Organisationssystem der Vorbeugung regeln sollen. Änderungen und Ergänzungen des StGB, der StPO und des Strafvollzugsgesetzes in der VRB10 zielen ebenfalls darauf ab, den Anwendungsbereich freiheitsentziehender und anderer strafrechtlicher Zwangsmaßnahmen weiter einzuschränken und die Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug zu vervollkommnen. Die Möglichkeiten, Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch Maßnahmen der gesellschaftlichen Einwirkung zu ersetzen, sollen erweitert werden. Als neue Art des Absehens von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird die Anwendung einer Ordnungsstrafe anstelle der Kriminalstrafe eingeführt. Nach den neuen Bestimmungen über die Verwirklichung von Strafen ohne Freiheitsentzug sind die bedingt Verurteilten verpflichtet, während der Bewährungszeit zu arbeiten oder zu lernen. Kommt der Verurteilte dieser Pflicht nicht nach, kann ihm das zuständige staatliche Organ eine geeignete Arbeit bzw. Weiterbildung Vorschlägen, und bei hartnäckiger Weigerung kann das Gericht den vollständigen oder teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe beschließen. In der CSSR wird geprüft, ob im Rahmen von Neuregelungen auf dem Gebiet des Strafrechts die Aufsicht und Fürsorge über bedingt Verurteilte eingeführt und künftig im Strafgesetz wie z. B. in der VRP und in der DDR konkrete Verpflichtungen vorgesehen werden sollen. Weiterhin wird erwogen, dem Gericht die Möglichkeit zu geben, die Bewährungszeit bis zur gesetzlichen Höchstgrenze zu verlängern oder die Verpflichtungen zu verstärken, wenn der Verurteilte den ihm erteilten Auflagen nicht nachgekommen ist. Andererseits soll das Gericht auch die Befugnis erhalten, auferlegte Beschränkungen der Rechte des Verurteilten während der Bewährungszeit aufzuheben oder zu erleichtern. Hinsichtlich der Besserungsarbeit wird geprüft, ob diese Strafe künftig mit der Verpflichtung verbunden werden soll, unbezahlte Arbeit zum gesellschaftlichen Nutzen zu leisten. Dabei wird berücksichtigt, daß der Vollzug der Freiheitsstrafe erfahrungsgemäß überwiegend bei solchen bedingt oder zu Besserungsarbeit Verurteilten angeordnet werden mußte, denen gegenüber gar keine oder eine nicht ausreichende gesellschaftliche Erziehung und Betreuung stattgefunden hatte. Im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten wird auch erwogen, bei minderschweren Straftaten eine bedingte oder endgültige Einstellung des Verfahrens durch den Staatsanwalt oder das Gericht in den Fällen vorzusehen, in denen die Schuld des Täters zweifelsfrei feststeht, der Täter geständig ist, die Tat bereut, den Willen zur Wiedergutmachung des Schadens bekundet und eine Konfiskation nicht in Betracht kommt. Auch in der SRR werden neue Gesetze auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozeßrechts vorbereitet. Ein Hauptanliegen dieser Gesetzgebung ist es, den Anwendungsbereich der verschiedenen Strafen ohne Freiheitsentzug beträchtlich zu erweitern, wobei mehr Hauptstrafen ohne Freiheitsentzug ausgesprochen werden sollen, die den Einsatz von Arbeit als Erziehungsmittel und eine aktive Mitwirkung der sozialistischen Betriebe, der Arbeitskollektive, der gesellschaftlichen Organisationen und der Werktätigen bei der Erziehung von Rechtsverletzern ermöglichen. Bei der Neugestaltung des Systems strafrechtlicher Sanktionen sind folgende Strafen ohne Freiheitsentzug vorgesehen: 1. Kontrolle durch das Arbeitskollektiv für die Dauer bis zu drei Jahren bei Straftaten von geringer Gesellschaftswidrigkeit: Der Verurteilte soll verpflichtet sein, in seinem Beschäftigungsbetrieb (Nichtberufstätigen wird ein Betrieb zugewiesen) unter bestimmten Beschränkungen seiner Rechte (z. B. Lohnabzug zwischen 15 und 20 Prozent, Verbot des Wechsels der Arbeitsstelle, bei Vorbestraften Nichtanrechnung der Strafzeit auf das Dienstalter) zu arbeiten. Die Kontrolle über sein Verhalten soll ein Kollektiv (Meister und Vertreter der Gewerkschafts- und der Jugend- oder Frauenorganisation) ausüben. Der Verurteilte soll außerdem verpflichtet sein, den durch die Straftat verursachten Schaden vollständig wiedergutzumachen. 2. Kontrolle durch staatliche Organe für die Dauer bis zu 5 Jahren bei vergleichsweise schwereren Straftaten: Der Verurteilte soll verpflichtet werden, sich regelmäßig bei den Milizorganen zu melden und seinen Wohnort nicht ohne deren Genehmigung zu verlassen. Er soll in seinem Beschäftigungsbetrieb unter den gleichen Beschränkungen seiner Rechte wie bei der Kontrolle durch das Arbeitskollektiv arbeiten und* ebenfalls unter Anleitung und Aufsicht seines Arbeitskollektivs stehen. Der Lohnabzug soll 20 bis 25 Prozent betragen. 3. Strenge Kontrolle durch staatliche Organe für die Dauer bis zu 5 Jahren bei schweren Straftaten, bei erneuter Straffälligkeit sowie bei Personen, die sich der Kontrolle durch das Arbeitskollektiv oder durch staatliche Organe entziehen oder die ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht einhalten: Der Verurteilte soll verpflichtet sein, in einem sozialistischen Betrieb eines anderen Ortes oder in einer anderen Arbeitsstelle, die vom Gericht festgelegt wird, bei gleichen Beschränkungen seiner Rechte wie bei der Kontrolle durch das Arbeitskollektiv zu arbeiten. Er soll an seinem Arbeitsort wohnen, diesen Ort ohne Genehmigung der Milizorgane nicht verlassen dürfen und sich regelmäßig bei ihnen melden. Diese neuen Strafen ohne Freiheitsentzug sollen auch alternativ zu Geldstrafe und zu Freiheitsstrafe anwendbar sein. 1 1 Vgl. G. Teichler, „Rechtsvergleichendes Seminar der Justizministerien sozialistischer Staaten zum Thema .Strafen ohne Freiheitsentzug“*, NJ 1981, Heft 11, S. 512 f. 2 In den Rechtsvergleich zu Fragen der Voraussetzungen, Ausgestaltung und Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug wurden folgende sozialistische Staaten einbezogen: Volksrepublik Bulgarien (VRB), Ungarische Volksrepublik (UVR), Deutsche Demokratische Republik (DDR), Volksrepublik Polen (VRP), Sozialistische Republik Rumänien (SRR), Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und Tschechoslowakische Sozialistische Republik (CSSR). Die nachfolgend getroffenen Aussagen beziehen sich allein auf diese Staaten, wobei die o. g. Abkürzungen verwandt werden. 3 Vgl. U. Dähn/H. Weber, „Effektivität der Strafe“, NJ 1981, Heft 9, S. 399. 4 ln der UdSSR beträgt z. B. in Strafgesetzbüchern von Unionsrepubliken der Anteil der Strafen ohne Freiheitsentzug an den angedrohten Sanktionen in der RSFSR 52,1 Prozent, in der Belorussischen SSR 51,2 Prozent und in der Ukrainischen SSR 50,9 Prozent. 5 Der Anteil der Strafen ohne Freiheitsentzug an den gerichtlichen Verurteilungen beträgt unter Einbeziehung der bedingten Verurteilung gegenwärtig z. B. in der UVR ca. 75 Prozent sowie in der VRB, der CSSR und der SRR ca. 60 bis 65 Prozent. In der DDR sind ca. 70 Prozent aller Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit (Strafen ohne Freiheitsentzug und Entscheidung von Strafsachen durch die gesellschaftlichen Gerichte) nicht mit Freiheitsentzug verbunden. 6 Vgl. T. Horväth, „Ein neues Strafgesetzbuch in der Ungari-. sehen Volksrepublik“, NJ 1980, .Heft 2, S. 74. 7 Vgl. Erlasse des Präsidiums des Obersten Sowjets der RSFSR vom 11. März 1977 (Wedomosti Werchownowo Sowjeta RSFSR 1977, Nr. 12, S. 255) und vom 13. Dezember 1977 „Uber die administrative Verantwortlichkeit für geringfügigen Diebstahl staatlichen oder gesellschaftlichen Eigentums“ (Wedomosti Werchownowo Sowjeta RSFSR 1977, Nr. 51, S. 847). 8 Vgl. L. Reuter/S. Kogler, „Gegenwärtige Entwicklungstendenzen des Strafrechts in der UdSSR“, NJ 1980, Heft 3, S. 117 fl. 9 Vgl. Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 8. Februar 1977, mit dem Art. 232 in das GStG eingefügt wurde. Vgl. dazu auch I. M. Galperin, „Neue rechtliche Regelungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Kriminalitätsbekämpfung in der UdSSR“, NJ 1977, Heft 17, S. 590. 10 Ein entsprechendes Gesetz ist Ende März 1982 in der Volksversammlung der VRB behandelt und verabschiedet worden.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit initiiert. Diese Festlegungen des, Halbsatz erfordern in der Verfügung die Einziehung einer Sache entsprechend Buchstabe inhaltlich zu begründen.

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