Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 351

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 351 (NJ DDR 1982, S. 351); Neue Justiz 8/82 351 UVR, § 36 StGB der DDR, Art. 36 und 37 StGB der VRP, Art. 63 StGB der SRR, Art. 27 GStG der UdSSR und §§ 53, 54 StGB der CSSR). Ihre spezifische Wirkung besteht in einem spürbaren Eingriff in die Vermögensinteressen des Täters. Die Anwendung ökonomischer Zwangsmittel als Reaktion auf strafbares Verhalten erlangt zunehmende Bedeutung. Das zeigt sich sowohl in dem gewachsenen Anteil der Geldstrafen in der UVR, DDR, VRP und SRR als auch an der Wirkung materieller Zwangsmaßnahmen auf den Verurteilten bei den Strafen der Besserungsarbeit und an den Verpflichtungen zur Wiedergutmachung des Schadens. Als weitere Strafen mit vermögensrechtlichen Auswirkungen auf den Täter sind insbesondere die Einziehung des Vermögens (alle Länder), die Einziehung von Gegenständen (VRP, CSSR, UVR und DDR) und als besondere Maßnahme die Einziehung des Mehrerlöses bei Preisdelikten (DDR) zu nennen. 5. Aufenthaltsbeschränkungen Hierzu gehören die Ausweisung gemäß § 24 GStG der UdSSR und § 60 StGB der UVR, die Verbannung gemäß Art. 24 GStG der UdSSR, die Aufenthaltsverbote gemäß § 57 a StGB der CSSR, Art. 49, 51 StGB der VRB und §§ 51, 52 StGB der DDR sowie die Zwangsansiedlung ohne Freiheitsentzug gemäß Art. 48 StGB der VRB. Diese Strafen haben das Ziel, den Täter zur Verhütung weiterer Straftaten von bestimmten Orten oder Gebieten fernzuhalten oder ihn zum Aufenthalt in bestimmten Gebieten zu verpflichten. Sie können in der UdSSR, CSSR, VRB und UVR als Hauptstrafe oder als selbständige Strafe ausgesprochen werden, k;ommen jedoch überwiegend zusätzlich zu anderen Strafen zur Anwendung. 6. Verbote von Tätigkeiten und Entzug von Rechten Hierbei handelt es sich um Tätigkeits- oder Berufsverbote gemäß Art. 26 GStG der UdSSR, Art. 42 StGB der VRP, §§ 49, 50 StGB der CSSR, §§ 56, 57 StGB der UVR, Art. 49 bis 51 StGB der VRB, Art. 64 StGB der SRR und §53 StGB der DDR, um das Verbot zur Führung eines Kraftfahrzeugs gemäß Art. 43 StGB der VRB, § 54 StGB der DDR und §§ 58, 59 StGB der UVR, um den Entzug von Erlaubnissen gemäß § 53 StGB der DDR sowie um die Aberkennung der Eltern- und Vormundschaftsrechte gemäß Art. 55 StGB der VRP und nach den StGBs einiger Unionsrepubliken der UdSSR. Diese Strafarten werden dann angewendet, wenn die Täter ihren Beruf, ihre Funktion, eine bestimmte Tätigkeit oder andere Rechte zur Begehung von Straftaten ausgenutzt haben. Sie haben vorrangig einen vorbeugenden und zugleich einen wichtigen erzieherischen Wert. 7. öffentlicher Tadel Diese in Art. 28 GStG der UdSSR, Art. 52 StGB der VRB und §37 StGB der DDR geregelte Strafart stellt vorwiegend eine rechtliche und politisch-moralische Mißbilligung dar. Sie steht bereits den Maßnahmen außerstrafrechtlicher Verantwortlichkeit nahe. Einen engen Bezug zu dieser Strafart hat die Verwarnung gemäß § 71 StGB der UVR, die im ungarischen Strafrecht selbständig anstelle einer Strafe ausgesprochen werden kann. Erfahrungen bei der Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentzug Die Erfahrungen bei der Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentzug werden in allen Ländern ungeachtet der dabei noch zu lösenden Aufgaben und Probleme insgesamt als positiv eingeschätzt. Die gesellschaftliche Wirksamkeit dieser Strafen ergibt sich in erster Linie aus der gesellschaftlich nützlichen Arbeit und der Durchsetzung anderer Verhaltensanforderungen und Verpflichtungen, die mit diesen Strafen verbunden sind. Die erzieherische Kraft der Arbeitskollektive, der gesellschaftlichen Organisationen und der sonstigen Öffentlichkeit wird für die Erziehung, Besserung und Resozialisierung der Verurteilten genutzt. Die Zunahme des Anteils der Strafen ohne Freiheitsentzug hat wie z. B. Untersuchungen in der VRP und UVR ergeben haben nicht zu einem Ansteigen der Straftaten geführt. Die allgemeine und individuelle Präventivwirkung der Strafen ohne Freiheitsentzug ist somit zumindest nicht geringer als diejenige der Strafen mit Freiheitsentzug. Diese positive Einschätzung gilt insbesondere für die verschiedenen Formen der Besserungsarbeit, die nicht nur zu den am häufigsten angewendeten, sondern auch zu den wirksamsten Strafen ohne Freiheitsentzug gehört, vor allem dann, wenn die Verurteilten in starke Kollektive eingegliedert werden. In der UdSSR, in der die Besserungsarbeit 20 bis 25 Prozent aller Verurteilungen beträgt, haben Analysen ergeben, daß diese Strafe zur Besserung und Erziehung der überwiegenden Mehrheit der Verurteilten beigetragen hat. In der SRR hat sich die Mehrheit der Verurteilten nach der Verwirklichung der Strafe wieder in das gesellschaftliche Leben eingeordnet. Etwa 15 Prozent blieben in den zugewiesenen Betrieben, vielem erwarben eine Berufsausbildung, machten Neuerervorschläge oder setzten sich in anderer Weise für die Interessen ihres Betriebes ein. In der VRP sind mit der Strafe der Freiheitsbeschränkung insbesondere in Form der imentgeltlichen beaufsichtigten Arbeit für gemeinnützige Zwecke positive Erfahrungen gemacht worden. In der VRB nahm der Anteil der Besserungsarbeit seit 1968 zu und betrug 1980 mehr als die Hälfte aller Strafen ohne Freiheitsentzug. Hier werden das Arbeitskollektiv des Verurteilten und die gesellschaftliche Organisation, deren Mitglied er ist, von jeder Verurteilung in Kenntnis gesetzt. Die Betriebe und Organisationen sind danach verpflichtet, den Verurteilten in die organisierte erzieherische Arbeit einzubeziehen. Die Strafe wird am Arbeitsplatz des Verurteilten verwirklicht, weil das Kollektiv, in dem der Verurteilte arbeitet, bessere Möglichkeiten für erzieherische Maßnahmen hat als ein neues unbekanntes Kollektiv. Auch die Erfahrungen der UVR zeigen, daß die Verwirklichung der Besserungsarbeit in einem dem Verurteilten neu zugewiesenen Betrieb auf Schwierigkeiten stieß. Die Gerichte wenden die Besserungsarbeit daher jetzt vorwiegend gegenüber Personen an, die in einem festen Arbeitsverhältnis stehen, und verpflichten sie, die Arbeit an ihrem Arbeitsplatz abzuleisten. Als für die Erziehung der Straftäter besonders wichtig hat sich in der VRB die Pflicht der Betriebsleiter erwiesen, die Arbeitskollektive der Verurteilten über die Strafe zu informieren und die Strafen in den Arbeitspapieren von Verurteilten exakt zu dokumentieren, um die ordnungsgemäße Durchsetzung bestimmter, mit der Strafe verbundener Rechtsfolgen zu sichern (z. B. Nichtanrechnung der Strafzeit auf die Dienstjahre oder Verlust des Anspruchs auf den bezahlten Jahresurlaub oder unbezahlten Urlaub während der Strafdauer). Die Wirksamkeit der Besserungsarbeit widerspiegelt sich auch in dem relativ niedrigen Anteil der Verurteilten, die in der Bewährungszeit eine erneute Straftat begangen haben (z. B. in der SRR und der VRP etwa 10 Prozent), sowie in der beträchtlichen Anzahl der Verurteilten mit einem vorbildlichen Verhalten, das zur vorzeitigen Beendigung der Strafe führte (z. B. in der SRR etwa 40 Prozent). Von besonderer Bedeutung für die gesellschaftliche Wirksamkeit der bedingten Verurteilungen ist ihre richtige Ausgestaltung mit Verpflichtungen und anderen Verhaltensanforderungen. Um die Bewährungsanforderungen gegenüber den Verurteilten zu verstärken, werden in verschiedenen Ländern Überlegungen angestellt, die gesetzlichen Möglichkeiten des Ausspruchs von Verpflichtungen zu erweitern und an ihre Verletzung Sanktionen zu knüp-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 351 (NJ DDR 1982, S. 351) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 351 (NJ DDR 1982, S. 351)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und dos belters der Diensteln-heit, so besonders der gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltоs der des Ministers für Staatssicherheit sowie des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X