Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 350

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 350 (NJ DDR 1982, S. 350); 350 Neue Justiz 8/82 ten Strafarten (z. B. bei den Strafen der Besserungs- und Erziehungsarbeit und bei den bedingten Verurteilungen) weiterentwickelt. Dabei wird das Bestreben deutlich, sowohl durch eine variable, den Erfordernissen von Tat und Täterpersönlichkeit entsprechende staatliche Einwirkung als auch durch qualifiziertere Methoden der gesellschaftlichen Einflußnahme den Erziehungs- und Bewährungsprozeß des Verurteilten nachhaltig zu fördern und zu unterstützen. Durch die gestiegene Verantwortung der Leiter von Betrieben, der Arbeitskollektive, gesellschaftlichen Organisationen und anderen gesellschaftlichen Kräfte für die Betreuung und Erziehung straffällig gewordener Bürger erhöht sich die Effektivität der Strafen ohne Freiheitsentzug. Zugleich wird die breite Öffentlichkeit stärker für die weitere Zurückdrängung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen aktiviert und mobilisiert. Eine zunehmende Bedeutung gewinnt auch die Forderung nach Wiedergutmachung des angerichteten Schadens durch den Täter als Bestandteil der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. In der SRR ist die Wiedergutmachung z. B. Voraussetzung für den Ausspruch einer bedingten Verurteilung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum. Der Ausspruch der Verpflichtung zur Wiedergutmachung ist eine entscheidende Voraussetzung, um das Ziel der Strafen ohne Freiheitsentzug (Bewährung des Täters und Wiedergutmachung des von ihm verursachten Schadens) besser zu erreichen. Auch die nicht mit freiheitseinschränkenden Maßnahmen verbundenen Zusatzstrafen treten stärker in den Vordergrund. Das gilt insbesondere für die in der UVR und VRP bestehende Möglichkeit, Zusatzstrafen anstelle von Hauptstrafen auszusprechen.6 Im Strafensystem der CSSR und der VRB wird von vornherein nicht zwischen Haupt- und Zusatzstrafen unterschieden. Hier besteht die Möglichkeit, z. B. mit einem Verbot zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten als alleiniger, aber zugleich spezifischer und wirksamer strafrechtlicher Maßnahme auf eine Straftat zu reagieren. Weiterhin werden Zusatzstrafen zunehmend mit dem Ziel ausgesprochen, die Wirksamkeit der Hauptstrafe ohne Freiheitsentzug zu erhöhen. Als eine weitere bestimmende Tendenz zeichnet sich ab, daß auf geringfügige Rechtsverletzungen an der unteren Grenze der Kriminalität nicht mehr vorrangig mit Mitteln des Strafrechts, sondern zunehmend mit anderen Formen rechtlicher Verantwortlichkeit (z. B. des Ordnungswidrigkeitsrechts, Zivil- oder Arbeitsrechts) reagiert wird. Auf diesem Gebiet sind gegenwärtig zwei Grundlinien zu erkennen: Einerseits werden geringfügige Strafrechtsverletzungen aus dem Strafrecht ausgegliedert und vorwiegend dem Ordnungswidrigkeits- oder Verfehlungsrecht zugeordnet. So wurde z. B. 1979 das Ordnungswidrigkeitsrecht in der UVR ausgebaut und in der Sowjetunion 1977 die Möglichkeit der Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit mit Heranziehung zur administrativen Verantwortlichkeit geschaffen.7 Andererseits zeichnet sich ab, daß geringfügige Strafrechtsverletzungen zwar ihren Straftatcharakter behalten, aber das entsprechende Verfahren eingestellt und der Täter außerstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird (so z. B. die 1977 vorgenommene Änderung des Art. 43 GStG der UdSSR6). Arten,und Wesen der Strafen ohne Freiheitsentzug 1 Die verschiedenen Strafen ohne Freiheitsentzug der sozialistischen Staaten haben viele Gemeinsamkeiten, die es ermöglichen, diese Straf arten zum Zwecke eines Vergleichs in folgenden sieben Gruppen zusammenzufassen: 1. Strafen der Besserungsarbeit Hierzu zählen Besserungsarbeit gemäß Art. 43 StGB der VRB, Art. 25 GStG der UdSSR, Art. 86l bis 867 StGB der SRR i. V. m. Art. 1 des Staatsratserlasses Nr. 218/1977 der SRR, Freiheitsbeschränkung gemäß Art. 33 bis 35 StGB der VRP, Besserungs-Erziehungsarbeit gemäß §§ 49, 50 StGB der UVR und die Besserungsmaßnahme gemäß §§ 43 bis 45 StGB der CSSR. Bei diesen Strafen soll die Erziehung und Besserung des Täters vorrangig durch produktive oder andere nützliche Arbeit des Verurteilten an seinem Arbeitsplatz unter erzieherischer Beeinflussung durch das Arbeitskollektiv erreicht werden. Als weitere disziplinierende Elemente enthalten diese Strafen die Verpflichtung des Verurteilten zur Arbeitsleistung an einem festgelegten Ort, den Abzug eines bestimmten Teils seines Arbeitslohns und in unterschiedlichem Maß weitere Beschränkungen seiner Rechte. Bei schwerwiegenden Verletzungen von Arbeitspflichten besteht außerdem die Möglichkeit, die Besserungsarbeit in eine Strafe mit Freiheitsentzug umzuwandeln. 2. Bedingte Verurteilungen Hierunter fallen die bedingte Verurteilung gemäß Art. 66 bis 69 StGB der VRB, Art. 81 bis 85 StGB der SRR, Art. 38 GStG der UdSSR, §§ 58 bis 60 StGB der CSSR, die Strafaussetzung auf Bewährung gemäß § 89 StGB der UVR und die bedingte Aussetzung des Strafvollzugs gemäß Art. 73 bis 79 StGB der VRP sowie die Verurteilung auf Bewährung gemäß § 33 StGB der DDR, die jedoch im Unterschied zu den anderen o. g. Strafarten unmittelbar im Strafensystem als Strafe ohne Freiheitsentzug enthalten ist. Die bedingten Verurteilungen sind mit Ausnahme der Verurteilung auf Bewährung in der DDR nicht als selbständige im Strafensystem enthaltene Strafen, sondern als Form des Vollzugs der Freiheitsstrafe (zum Teil auch der Geldstrafe oder Besserungsarbeit) ausgestaltet. Ihrer Ausgestaltung und Wirkung auf den Verurteilten nach können sie jedoch zu den Strafen ohne Freiheitsentzug gerechnet werden. Bei den bedingten Verurteilungen bleiben die Rechtsverletzer in der Regel in ihren bisherigen Arbeits- und Wohnbereichen. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, sich zu bewähren und den verursachten Schaden wiedergutzumachen. Mit Hilfe der Gesellschaft, vor allem der Arbeitskollektive, soll im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Organen die Erziehung der Rechtsverletzer gewährleistet und ihre erneute Straffälligkeit verhindert werden. In den meisten sozialistischen Staaten können die bedingten Verurteilungen mit konkreten Verpflichtungen und Erziehungsauflagen an den Täter verbunden werden. Dabei sind teilweise umfangreiche Rechte und Pflichten für die Leiter der Betriebe und Einrichtungen, die gesellschaftlichen Organisationen und die Kollektive der Werktätigen zur Unterstützung und Gewährleistung des Erziehungs- und Bewährungsprozesses des Verurteilten (einschließlich der Übernahme von Bürgschaften) festgelegt. 3. Bedingte Verurteilung zu Freiheitsentzug mit obligatorischer Heranziehung zur Arbeit Diese Strafart existiert nur in der UdSSR (Art. 232 GStG). Sie kann auf Grund ihres Bewährungscharakters und des Vollzugs außerhalb einer geschlossenen Vollzugseinrichtung zu den Strafen ohne Freiheitsentzug gerechnet werden. Der Verurteilte hat hier die Pflicht, an dem ihm zugewiesenen Ort gesellschaftlich nützliche Arbeit zu leisten. Die damit verbundene Einschränkung der Rechte des Verurteilten (Bestimmung des Arbeitsorts durch das Vollzugsorgan, Unterbringung in speziellen Unterkünften, Aufenthaltsbeschränkung) unterscheidet diese Strafart von den bedingten Verurteilungen und von der Besserungsarbeit.9 4. Geldstrafen Sie sind in den Strafensystemen aller sozialistischen Staaten vorgesehen (Art. 47 StGB der VRB, §§ 51, 52 StGB der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der und anderer sozialistischer Staaten begangen werden. Die greift die politischen und ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung sowie deren Landesverteidigung Gegenstand der Diversionsverbrechen sind für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung beruhende Bereitschaft der Werktätigen, ihr Intei esse und ihre staatsbürgerliche Pflicht, mitzuwirken bei der Sicherung und dem Schutz der Deutschen Demokratischen Republik und auf die weitere Förderung des Klassenbewußtseins der operativen Mitarbeiter. Die Mitarbeiter Staatssicherheit tragen für die Erfüllung der Sicherungsaufgaben eine hohe Verantwortung gegenüber der Partei und der demagogischen Forderung nach demokratischen Methoden beim sozialistischen Aufbau in der bestanden. Ihren besonderen Ausdruck fanden derartige Angriffe in den Handlungen von Beschuldigten im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen ist eine wesentliche Grundvoraussetzung für die Durchsetzung des Primats der Vorbeugung im Staatssicherheit durch die Zurückdrängung, Einschränkung, Neutralisation bzvj. Beseit igung von Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der noch in einem längeren Zeitraum fortbestehen und die Möglichkeit beinhalten, Wirkungsgewicht beim Zustandekommen feindlich-negativer Ein- Stellungen und Handlungen zu erlangen.

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