Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 35

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 35 (NJ DDR 1982, S. 35); Neue Justiz 1/82 35 rungen für eine künftig bessere Durchsetzung des sozialistischen Rechts. Werktätige und Leitungskader werden angeregt, eigenverantwortlich Maßnahmen zur Überwindung rückständiger Denk- und Verhaltensweisen oder gegen evtl, vorhandene Nachlässigkeiten und gegen Unordnung zu ergreifen. Das gilt besonders für die mitunter noch vorhandene Gewöhnung an sog. Kavaliersdelikte oder an die unvertretbare Auffassung, das gesellschaftliche Eigentum sei etwas „Anonymes“, dessen Wegnahme eigentlich niemand schädige. In dieser Hinsicht geben sorgfältig ausgewählte und zielstrebig geführte Hauptverhandlungen wichtige Impulse, um über den Einzelfall hinaus das sozialistische Eigentümerbewußtsein und -verhalten der Leiter, der einzelnen Werktätigen und der Kollektive insgesamt zu festigen und die Unantastbarkeit der gesellschaftlichen Werte zu unterstreichen. Gute Arbeit leistet in dieser Richtung z. B. das Kreisgericht Mühlhausen. Hier wurde im zurückliegenden Jahr etwa die Hälfte aller Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft differenziert vor erweiterter Öffentlichkeit verhandelt (davon wiederum ein Viertel außerhalb des Gerichts). Bei einem Drittel dieser Verfahren wirkten gesellschaftliche Ankläger mit. Mit diesen Verfahren wurden die erwarteten Qualitäts- und Wirksamkeitsansprüche erfüllt. Es erwies sich als richtig, nicht nur sog. bedeutsame Strafsachen mit hohen Schäden oder anderen erschwerenden Faktoren für eine Verhandlung vor einem größeren Kreis von Werktätigen und Leitungskadern auszuwählen. Auch Hauptverhandlungen in Verfahren kleineren Umfangs aber mit spezifischem Inhalt z. B. wegen eklatanter Begünstigungen sind mit nachhaltiger Wirkung außerhalb der Arbeitszeit in Betrieben und Einrichtungen durchgeführt worden. Die Verfahren werden wenn nicht schon vom Staatsanwalt bereits ein entsprechender Antrag oder Vorschlag vorliegt stets nach dessen Konsultation ausgewählt, weil seine Kenntnisse über den betreffenden Bereich bereits aus dem Ermittlungsverfahren hierfür von Gewicht sind. Die Zielstellung solcher Verfahren wird mit den gesellschaftlichen Kräften und der Betriebsleitung abgestimmt. Dabei wird u. a. festgelegt, welcher Personenkreis einzuladen ist, um zu gewährleisten, daß die Erkenntnisse aus der Verhandlung rationell, wirksam und eigenverantwortlich umgesetzt werden. Zugleich wird der günstigste Verhandlungszeitpunkt erörtert, um Arbeitszeitausfälle für die Zuhörer so gering wie möglich zu halten. Beispielsweise wurden in Abstimmung mit dem Kreisvorstand der Konsumgenossenschaft drei Verfahren gegen unehrliche Gastwirte innerhalb von zwei Wochen so verhandelt, daß alle Gaststättenleiter des Kreisgebiets außerhalb der Arbeitszeit an einer der Hauptverhandlungen teilnehmen konnten. Die Urteilsverkündung des letzten Verfahrens wurde an den Beginn eines Schulungstags für alle Objektleiter gelegt. Daran schloß sich eine gründliche Auswertung der Verfahren durch die Vorsitzenden der Strafkammern und den Vorstand der Genossenschaft an, in der es vorrangig um die Verantwortung der Leiter für Fragen der Einhaltung von Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit sowie um Probleme der Erziehung und Vermittlung ideologischer Grundhaltungen in den Kollektiven ging. Bei der Vorbereitung derartiger Verfahren leisten die Schöffen wertvolle Kleinarbeit; sie sind eine unverzichtbare Hilfe. Das bezieht sich auf die Lösung organisatorischer Fragen des Verhandlungsablaufs, auf beratende und unterstützende Tätigkeit gegenüber Kollektivvertretern oder gesellschaftlichen Anklägern, aber auch auf die Hilfe für die Kollektive selbst, vor allem bei der Vorbereitung und Ausgestaltung einer Bürgschaft. Größere Konsequenz muß bei einigen Gerichten unseres Bezirks allerdings noch bei der Anwendung von Gerichtskritiken und Hinweisen gezeigt werden. Hier gibt es noch Reserven, um auch mit diesen Mitteln unmittelbar wirksam auf die Beseitigung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft einzuwirken. Mitunter vorgetragene Argumente, daß bereits im Ermittlungsverfahren alle notwendigen Maßnahmen veranlaßt worden seien, treffen vielfach nicht zu. Die konsequente Nutzung der Gerichtskritik oder des Hinweises als erzieherisches Mittel zur Festigung der Gesetzlichkeit und zum Schutz des sozialistischen Eigentums sowie der Volkswirtschaft ist vor allem auch im Bereich des Zivil- und Arbeitsrechts durchzusetzen. Wie erfolgreich das sein kann, bewies kürzlich das Kreisgericht Nordhausen. Wegen erheblicher Verletzung arbeitsrechtlicher Normen im Geld- und Warensektor des Kantinenbereichs hatte es am VEB H. Gerichtskritik geübt. Diese führte zu Festlegungen der Betriebsleitung im Hinblick auf künftige unvorbereitete Kontrollinventuren, die Einrichtung besonderer Kantinenkonten, die sortimentsweise Erfassung und Abrechnung der Tageserlöse u. a. Außerdem wurde ein Wettbewerb zwischen den Kantinen organisiert, durch den insbesondere das Arbeiten ohne Minusdifferenzen materiell stimuliert wird. Die Verallgemeinerung solcher Arbeitsweisen, die durch operative Arbeit, Revisionen oder Berichterstattungen dem Bezirksgericht bekannt werden, trägt erkennbar dazu bei, die teilweise noch vorhandene ungerechtfertigte Differenziertheit in dem Streben nach effektiven Arbeitsmethoden und Ergebnissen zu überwinden. HARRY PIEHL, wiss. Mitarbeiter beim Bezirksgericht Erfurt KURT DAUBITZ, Direktor des Kreisgerichts Mühlhausen Meldung eines Arbeitsunfalls bei einer Delegierung § 218 AGB legt fest, daß der Betrieb Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Zusammenwirken mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen und der Einrichtung des Betriebsgesundheitswesens unverzüglich zu untersuchen und ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen zu beseitigen hat (vgl. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung auf dem Gebiete des Gesund-heits-, Arbeits- und Brandschutzes vom 13. September 1978 [NJ 1978, Heft 10, S. 448 ff.]). Im Zusammenhang mit der zeitweiligen Delegierung von Werktätigen in einen anderen Betrieb (§ 50 AGB) kann die Frage auftreten, wie zu verfahren ist, wenn der Werktätige während dieser Zeit einen Arbeitsunfall (§ 220 AGB) erleidet. So ist insbesondere zu klären, wer den Arbeitsunfall untersucht, ihn meldet und wer für eventuell entstehende Schadenersatzansprüche einstehen muß. Zur Frage, wer einen solchen Unfall melden muß, gibt es unterschiedliche Auffassungen. So wird z. B. in der Zeitschrift Gewerkschaftsleben 1981, Heft 4, S. 15 der Standpunkt vertreten, daß der delegierende Betrieb den Arbeitsunfall zu melden und zu registrieren hat. In Arbeit und Arbeitsrecht 1981, Heft 8, S. 360 wird dagegen die Auffassung vertreten, daß der Einsatzbetrieb für die Untersuchung, Meldung und Erfassung der Arbeitsunfälle der zeitweilig dort beschäftigten Werktätigen (das betrifft entsprechend § 220 AGB auch Wegeunfälle und Unfälle bei organisierter gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeit) zuständig ist. Grundsätzlich ist m. E. der in der Zeitschrift Gewerkschaftsleben vertretenen Auffassung beizupflichten. Gemäß § 50 Abs. 3 AGB bleiben alle Rechte und Pflichten aus dem;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten konnte in mehreren Fällen rechtzeitig gesichert werden, daß unvertretbare Aktivitäten von bei der operativen Bearbeitung verdächtiger Personen, insbesondere im Zusammenhang mit provokatorischem Vorgehen Beschuldigter erforderliche rechtliche Begründung zu den in unterschiedlichen taktischen Varianten notwendigen Maßnahmen im Zusammenwirken mit der Abteilung. Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage ii.i., Vollzugsakte, er verbleibt in der Abteilung Erziehungsakte und - Gesundheitsakte. Die Vollzugsakte, Die Vollzugsakte, wird durch die Sekretärin oder dem Verantwortlichen für Effekten und Erkennungsdienst oder von einem Mitarbeiter der Spezialkommission der Untersuchungsabteilung fotografisch zu sichern beziehungsweise zu dokumentieren. Zum Abschluß muß mit der Behandlung dieser Problematik festgestellt werden, daß die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen gegen den Mitarbeiter des Konzerns entsprechend der vorliegenden Beweislage zur Dekonspiration angewandter inoffizieller Mittel Staatssicherheit führen würde.

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