Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 344

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 344 (NJ DDR 1982, S. 344); 344 Neue Justiz 8/82 Bekräftigung des Konzepts der Resolution 32/130 durch die Resolution 36/133 Während die reaktionären Bemühungen zur Aushöhlung des UNO-Systems auf dem Gebiet der Menschenrechte scheiterten, waren die Kräfte des Fortschritts in ihrem Bestreben um den Ausbau des UN-Menschenrechtskon-zepts erfolgreich. Eine von Kuba initiierte Resolution 36/133 zur progressiven Weiterentwicklung der Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Förderung der Menschenrechte wurde im 3. Komitee mit 118 Stimmen bei 1 Gegenstimme (USA) und 16 Stimmenthaltungen angenommen, in der Vollversammlung sogar mit 135 Stimmen gegen 1 bei 13 Enthaltungen. In dieser Resolution, die den derzeitigen Stand des demokratischen Völkerrechts verkörpert, wird das von imperialistischen Staaten immer wieder angefochtene UN-Menschenrechtskonzept, wie es sich in Resolution 32/130 widerspiegelt, bekräftigt und vertieft. Die wichtigsten Aussagen der Resolution 36/133 sind: der Frieden und die internationale Sicherheit als wesentliche Elemente für die Gewährleistung der Menschenrechte; die Gleichwertigkeit und gegenseitige Abhängigkeit der Menschenrechte; die Sicherung des Rechts auf Arbeit, Bildung, Gesundheitsfürsorge und ausreichende Ernährung sowie die Mitbestimmung der Arbeiter in den Betrieben als Grundvoraussetzungen für die Gewährleistung der Menschenrechte; das Recht auf Entwicklung als unveräußerliches Recht; die Konzentration der internationalen Gemeinschaft auf den Kampf gegen die massenhaften und flagranten Menschenrechtsverletzungen wie Apartheid, Rassendiskriminierung, Kolonialismus, Fremdherrschaft, Okkupation, Aggression, Bedrohung der nationalen Souveränität und territorialen Integrität sowie gegen sonstige Verletzungen des Selbstbestimmungsrechts der Völker und des Rechts auf Ausübung uneingeschränkter Souveränität der Völker über ihre Naturreichtümer und -ressourcen. Die USA, Großbritannien, die BRD, Kanada, Italien, Belgien und andere NATO-Staaten verhielten sich gegenüber der Resolution 36/133 negativ. Sie brachten Einwände gegen die angeblich einseitige Erfassung massenhafter und flagranter Menschenrechtsverletzungen vor und lehnten die Mitbestimmung der Arbeiter in den Betrieben sowie die Anerkennung des Rechts auf Entwicklung ab. Gleichwohl konnten sie der progressiven Entwicklung der Tätigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte nicht den Weg versperren. Friedenssicherung und Menschenrechte Menschenrechte sind nur unter den Bedingungen eines gesicherten Friedens denkbar. Insofern ist die prinzipienfeste Friedenspolitik der sozialistischen Staaten die erst unlängst wieder mit neuen, weitreichenden Vorschlägen der UdSSR zur Bannung der Kriegsgefahr, insbesondere zum Abbau der nuklearen Kpnfrontation in Europa, aller Welt vor Augen geführt wurde eine Politik zur Gewährleistung grundlegender Menschenrechte. Die sozialistischen Staaten sind dem Konfrontationskurs der USA und ihrer Verbündeten mit Initiativen begegnet, die den Stellenwert der Friedenssicherung für die Menschenrechte charakterisieren und die damit zugleich als flankierende Maßnahmen des auf Frieden und internationale Sicherheit gerichteten Wirkens der sozialistischen Staaten in den internationalen Beziehungen insgesamt gewertet werden können. 1. Die markanteste Initiative ist die von der UdSSR eingebrachte Resolution 7/1982 zur Sicherung des Rechts auf Leben, die in der UN-Menschenrechtskommission mit 32 Stimmen ohne Gegenstimme und bei 11 Stimmenthaltungen angenommen wurde. Ausgehend von der Aufgabe der Vereinten Nationen, künftige Generationen vor der Geißel des Krieges zu bewahren, und im Hinblick auf die Gefährdung des Überlebens der Menschheit durch atomare Rüstung wird festgestellt, daß die wichtigste Aufgabe die Erhaltung des Friedens und damit des menschlichen Lebens ist. Im einzelnen enthält die Resolution folgende Aussagen: a) Alle Völker und Menschen haben ein unveräußerliches Recht auf Leben. Sein Schutz ist die wichtigste Bedingung für die Wahrnehmung der ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechte sowie der Bürgerrechte und politischen Rechte. b) Es besteht im Interesse der Sicherung des Rechts auf Leben die dringende Notwendigkeit, alles zu unternehmen, um den Frieden zu sichern, die Kriegsgefahr zurückzudrängen (insbesondere die eines nuklearen Krieges), das Wettrüsten zu stoppen und zu einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung zu gelangen. c) Alle Staaten sollen den wissenschaftlich-technischen Fortschritt ausschließlich im Interesse des Friedens und zum Nutzen der Völker einsetzen. d) Die Unterkommission soll eine „Studie über die negativen Konsequenzen des Wettrüstens, insbesondere des nuklearen Wettrüstens in allen seinen Aspekten, für die Verwirklichung der ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechte sowie der Bürgerrechte und politischen Rechte, für die Errichtung einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung und vor allem für das unveräußerliche Recht auf Leben“ anfertigen und der 40. Tagung der Menschenrechtskommission unterbreiten. Die imperialistischen Staaten gaben ihr gestörtes Verhältnis zum Frieden als der normalen Lebensform der Menschen dadurch zu erkennen, daß sie die Resolution nicht unterstützten, weil sie über den Zuständigkeitsbereich der UN-Menschenrechtskommission hinausginge. 2. Bedeutsam sind auch die von der Belorussischen SSR im 3. Komitee und in der Menschenrechtskommission ein-gebrachten Resolutionen 36/56 A (Koautor DDR) bzw. 4/1982 zum Thema „Menschenrechte und wissenschaftlich-technischer Fortschritt“. Gestützt auf die 1975 von der UdSSR in der UNO erfolgreich initiierte „Deklaration über die Nutzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts im Interesse des Friedens und zum Wohle der Menschheit“ orientieren die sozialistischen Staaten auf deren zielstrebige Umsetzung. Beide Resolutionen gehen von der realen Gefahr aus, daß der wissenschaftlich-technische Fortschritt gegen die Interessen des Friedens und des sozialen Fortschritts eingesetzt wird, und fordern alle Staaten auf, ihre Anstrengungen zur Festigung des Friedens zu verstärken. Die Resolution 4/1982 verlangt außerdem von der Unterkommission die Vorlage einer „Studie über die Nutzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts zur Sicherung des Rechts auf Arbeit und Entwicklung“. 3. Während der 36. Tagung der Vollversammlung führte die DDR das von ihr seit längerem verfolgte Projekt der Ausarbeitung einer Deklaration über die Teilnahme der Frauen am Friedenskampf weiter. Die Verabschiedung eines solchen Dokuments läge sowohl im Interesse der Stärkung des Weltfriedens als auch der Befreiung der Frau. Die imperialistischen Staaten lehnten dieses Projekt entschieden ab. Als es ihnen nicht gelang, den Deklarationsentwurf pauschal abzutun, versuchten sie, ihn durch provokatorische und irrationale Zusätze auszuhöhlen (z. B. durch Aufnahme reaktionärer Ansichten über „Totalitarismus“ und Dissidentenaktivitäten sowie anderer Verleumdungen des Sozialismus). Diesen Bestrebungen war jedoch kein Erfolg beschieden. Vielmehr wurde das Projekt durch die Resolution 36/428 der nächsten Tagung der UN-Vollversammlung zur weiteren Erörterung überwiesen, wobei gleichzeitig die Nützlichkeit eines derartigen Dokuments anerkannt wird.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

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