Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 334

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 334 (NJ DDR 1982, S. 334); 334 Neue Justiz 7/82 gültigen Vereinbarung geführt hätten. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß die Zustimmung zum Einbau der Anlage erteilt worden wäre. Da die Prozeßparteien keine Vereinbarung über die Kostenerstattung getroffen haben und zum Zeitpunkt des Einbaus keine diesbezügliche verbindliche innergenossenschaftliche Regelung vorlag, ist gemäß § 112 Abs. 3 ZGB der Kläger allenfalls berechtigt, einen Entschädigungsanspruch für die Gesamtanlage geltend zu machen, wenn das Genossenschaftsverhältnis beendet wird und die Verklagte noch wirtschaftliche Vorteile hat. Der Kläger hat dies bei seinem Antrag berücksichtigt und Kosten nur in Höhe der Aufwendungen für die Instandsetzung des Wohnzimmerofens geltend gemacht. Dieser Anspruch des Klägers ist begründet. Zwischen den Prozeßparteien ist unstreitig, daß der frühere Wohnzimmerofen emeuerungsbedürftig gewesen ist. Die Verklagte war zur Instandsetzung auch bereit. Der Kläger hat demnach mit der von ihm veranlaßten baulichen Veränderung zugleich Instandsetzungspflichten der Verklagten wahrgenommen. Demnach steht dem Kläger, da er eine der Verklagten obliegende Instandsetzungspflicht, nämlich die Ausstattung der Wohnung mit einer geeigneten Wärmequelle, erfüllt hat, ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Aufwendungen zu (vgl. das bereits erwähnte OG-Urteil vom 9. Oktober 1979). Die Instandsetzungspflicht der Verklagten hat sich unter den gegebenen Umständen in eine Verpflichtung zur Erstattung der Aufwendungen verwandelt. Da es hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs keine Einwendungen gab, war die Berufung abzuweisen. §12 FGB; § 328 ZGB. Ein im Haushalt der Eltern lebendes volljähriges Kind ist berechtigt, auch gegen den Willen der Eltern oder anderer Haushaltsmitglieder Besuch zu empfangen, sofern die räumliche Beschaffenheit der Wohnung dies zuläßt und das Verhalten der Besucher allgemeinen Anstandsund Rücksichtnahmepflichten entspricht. BG Suhl, Urteil vom 11. Januar 1982 3 BZB 41/81. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks, in dem sie mit ihrer 18jährigen Tochter wohnt. Diese ist mit dem Verklagten verlobt. Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, dem Verklagten das Betreten ihres Hauses zu untersagen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, Besuche des Verklagten bei seiner, ein separates Zimmer bewohnenden Verlobten seien keine rechtswidrigen Störungen der Rechte der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, daß es im Zusammenleben mit ihrer Tochter viele Unstimmigkeiten gegeben habe. Diese bewohne nicht ein separates Zimmer, sondern nutze die Wohnung der Klägerin im Rahmen familienrechtlicher Beziehungen. Dazu habe jedoch der Verklagte kein Recht. Durch seine Besuche werde sie z. B. durch Geräuschbelästigungen erheblich gestört. Die Klägerin hat beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und dem Verklagten zu verbieten, ihr Haus zu betreten. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klägerin grundsätzlich nicht berechtigt ist, ihrer volljährigen Tochter den Empfang von Besuch auch über Nacht zu verbieten. Die Tochter verwirklicht ihr verfassungsmäßiges Recht auf Wohnraum in der Wohnung im Hause ihrer Mutter. Zu den durch das Familienrecht zur Mitnutzung der Wohnung Berechtigten gehören die in § 12 FGB genannten Personen, also auch die im Haushalt lebenden volljährigen Kinder. Die Beziehungen zwischen Mutter und Tochter hinsichtlich der Nutzung der Wohnung haben somit familienrechtlichen Charakter und sind Veränderungen unterworfen, die den durch das Heranwachsen der Tochter hervorgerufenen veränderten Bedingungen für das Zusammenleben in der Familie entsprechen. Während die Klägerin bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihrer Tochter in Ausübung ihres Erziehungsrechts Betreuungs- und Erziehungsfunktionen wahrgenommen hat und in diesem Rahmen auch bestimmen konnte, in welcher Weise die Tochter ihr Wohnrecht ausüben kann, kommt mit zunehmendem Alter der Tochter der eigenverantwortlichen Gestaltung ihres Lebens immer mehr Bedeutung zu. Die Tochter gehört nach wie vor zur Haushaltsgemeinschaft. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Tochter ist das Erziehungsrecht der Mutter weggefallen. Die Tochter kann deshalb selbst entscheiden, wie sie ihr persönliches Leben gestaltet. Sie hat sich dabei an die Regeln des Zusammenlebens in einer engen familiären Gemeinschaft zu halten, die eine verstärkte Rücksichtnahme und Einordnungsbereitschaft aller Beteiligten erfordern. Hierzu gehört u. a. auch die Beteiligung an der Erfüllung der Arbeitsaufgaben in der Familie und an den Haushaltskosten. Soweit die Klägerin vorträgt, daß ihre Tochter derartige Pflichten verletzt habe, war das im Rahmen dieses Verfahrens jedoch nicht zu untersuchen, weil diesbezügliche Anträge gegen die Tochter nicht gestellt wurden. Ob ein volljähriges Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft gegen den Willen anderer Haushaltsmitglieder Besuch empfangen darf, hängt u. a. auch von der räumlichen Beschaffenheit der Wohnung ab. Die Klägerin wohnt im Erdgeschoß in zwei Räumen, ihre Tochter bewohnt im Obergeschoß ein eigenes Zimmer. Küche und Bad im Erdgeschoß werden gemeinsam genutzt. Unter Berücksichtigung der Beschaffenheit dieser Wohnung ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, daß die Tochter in ihrem Zimmer Besuch empfängt. Die Interessen der Klägerin werden hiervon ein entsprechendes Verhalten des Besuchers vorausgesetzt keinesfalls mehr beeinträchtigt als z. B. durch Urlauber, an die die Klägerin ein weiteres Zinuner im Obergeschoß des Hauses vermietet. Der Verklagte ist der Verlobte der Tochter. Subjektive Wertungen der um das Wohl der Tochter besorgten Klägerin oder eine Verärgerung wegen nicht erfüllter Vorstellungen darüber, wie die Tochter ihr Leben gestalten sollte, sind insoweit unbeachtlich (vgl. Stadtgericht Berlin, Urteil vom 17. Juni 1975 - 107 BCB 77/75 - NJ 1975, Heft 19, S. 585). §§248, 263 ZGB; §1 Abs. 5 Buchst, c der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (Ausgabe 1977). Bei einer Haushaltversicherung obliegt dem Versicherungsnehmer die Pflicht, außer Gebrauch befindliche Schmucksachen (hier: nicht ständig getragene goldene Uhr im Werte von etwa 2 000 M) gegen Einbruchdiebstahl besonders zu sichern. Unterläßt er dies, so besteht kein Versicherungsschutz und keine Schadenersatzpflicht der Versicherungseinrichtung, wenn die Schmucksache bei einem Einbruchdiebstahl entwendet wurde. Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 19. Sep-temper 1980 - 543 Z 518/80. Die Klägerin hat bei der Verklagten (Staatliche Versicherung der DDR) eine Haushaltversicherung abgeschlossen. Bei einem Einbruchdiebstahl in der durch Sicherheitsschloß gesicherten Wohnung der Klägerin wurde u. a. auch eine in einer Kassette aufbewahrte goldene Uhr im Werte von 2 000 M gestohlen. Die Verklagte hat es abgelehnt, für diese Uhr Schadenersatz zu leisten, weil es sich um einen Schmuckgegenstand handele, der nicht ständig in Gebrauch gewesen sei und deshalb in der Wohnung hätte besonders gesichert werden müssen. Er habe sich jedoch nur in einer Kassette in einem nicht verschließbaren Schrank befunden. Die Klägerin hat beantragt, die Verklagte zur Zahlung von 2 000 M als Ersatz für eine goldene Uhr zu verurteilen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Die auf §§ 248, 251, 263 ZGB gestützte Klage hatte keinen Erfolg.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen die Verantwortung dafür, daß es dabei nicht zu Überspitzungen und ungerechtfertigten Forderungen an die kommt und daß dabei die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Diesem bedeutsamen Problem - und das zeigt sich sowohl bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen am Manuskript - Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Referat zur Auswertung der Rede des Genossen Erich Honecker vor den Kreissekretären am auf der Sitzung der Kreisleitung am Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anlage Xi;s v- aus den Festlegungen eines einheitlichen Meldeweges zur Organisation der Brandbekämpfung im Dienstobjekt des Leiters der Hauptabteilung vom.

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