Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 330

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 330 (NJ DDR 1982, S. 330); 330 Neue Justiz 7/82 berufen hat. Gegebenenfalls kann diese Zustimmung ausnahmsweise auch nachträglich erteilt werden. Wartet der Betrieb ohne Grund so lange mit dem Ausspruch der fristlosen Entlassung, dann entzieht er sich selbst die Grundlage für die Begründung, daß eine Weiterbeschäftigung des Werktätigen nicht möglich ist. Im konkreten Fall kommt hinzu, daß die Arbeitspflichtverletzung des Verklagten maßgeblich durch das Verhalten seines Abteilungsleiters begünstigt wurde; diesem gegenüber wurde aber eine fristlose Entlassung nicht ausgesprochen. Nach alledem ist davon auszugehen, daß zwar eine schwerwiegende Arbeitspflichtverletzung des Verklagten vorliegt, die Unumgänglichkeit seiner fristlosen Entlassung im Sinne der Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung im Betrieb gemäß § 56 Abs. 1 AGB kann dagegen nicht bejaht werden. Auch der Hinweis des Betriebes, daß es zulässig sein muß, beim Vorliegen bestimmter Umstände ein Disziplinarverfahren länger als einen Monat durchzuführen, kann nicht den in diesem Fall gegebenen Fakt ausräumen, daß die Weiterbeschäftigung des Verklagten möglich war. Der Kläger hat in dieser Hinsicht keine Argumente Vorbringen können, die für eine unabdingbare Notwendigkeit der fristlosen Entlassung sprechen. Die Werktätigen des Kollektivs, in dem der Verklagte arbeitet, sind im Gegenteil bereit, die Erziehung des Verklagten im Betrieb weiter fortzusetzen. Aus diesen Gründen war die Entscheidung der Konfliktkommission zu bestätigen und die Klage abzuweisen. Zivilrecht * 1 §§ 387, 388 Abs. 1, 68 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; §§ 3 Abs. 1, 3 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I Nr. 24 S. 372). 1. Mit der Verleihung des Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück entsteht für den Nutzungsberechtigten das Recht und die Pflicht, dieses Grundstück bestimmungsgemäß, d. h. für seine persönlichen Bedürfnisse, zu nutzen. Daher darf der Nutzungsberechtigte auch nicht Teilflächen des volkseigenen Grundstücks Dritten zur Nutzung überlassen. 2. Vertragliche Abreden zwischen dem Inhaber des Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück und anderen Bürgern, die sich auf die Gewährung bestimmter Rechte an diesem Grundstück beziehen (hier: Bau einer Garage), sind wegen Verstoßes gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot nichtig. Zulässig ist eine Veränderung des bestehenden Bodenrechtsverhältnisses nur im Zusammenwirken der daran interessierten Bürger mit dem staatlichen Rechtsträger des volkseigenen Grundstücks. OG, Urteil vom 26. März 1982 - 2 OZK 9/82. Den Klägern wurde ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einem volkseigenen Grundstück verliehen. Sie sind Eigentümer des darauf befindlichen Eigenheims. Die Rechtsvorgänger der Kläger, die Eheleute S., hatten den Verklagten durch Vertrag vom 1. September 1971 ca. 30 m2 des Grundstücks zum jährlichen Preis von 80 M zur Errichtung einer Garage überlassen, die die Verklagten nutzen. Die Kläger haben Eigenbedarf an dieser Teilfläche des Grundstücks geltend gemacht und beantragt, die Verklagten zur Räumung zu verurteilen. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt Das Kreisgericht hat dringenden Eigenbedarf verneint und die Klage abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Kläger hat das Bezirksgericht als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Zutreffend haben das Kreisgericht und das Bezirksgericht zunächst festgestellt, daß die Kläger zwar Eigentümer des von ihnen bewohnten Eigenheims aber nicht Eigentümer, sondern Nutzungsberechtigte am Grund und Boden sind. Sie haben weiter festgestellt, daß auch die Rechtsvorgänger der Kläger, die Eheleute S., Eigentümer des Eigenheimes waren. Daher können auch sie die Bodenfläche des Grundstücks nur auf Grund eines staatlich verliehenen Nutzungsrechts genutzt haben. Die sich aus diesen Feststellungen ergebende Rechtslage haben die Gerichte jedoch für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit außer Betracht gelassen und den Klageanspruch daher unrichtig beurteilt. Die Gerichte haben nämlich die Kläger schlechthin als Grundstückseigentümer behandelt und nicht beachtet, daß diese bzw. deren Rechtsvorgänger nicht Eigentümer der Bodenfläche, sondern lediglich kraft staatlicher Verleihung zu deren Nutzung berechtigt waren. Als Nutzungsberechtigte waren sie jedoch nicht befugt, einen Teil dieser Bodenfläche zur Nutzung an Dritte (die Verklagten) zu überlassen. Das ergibt sich aus folgendem: Der Vertrag zwischen den Eheleuten S. und den Verklagten, wonach ein Teilstück der den ersteren verliehenen volkseigenen Bodenfläche den Verklagten zur entgeltlichen Nutzung überlassen werden sollte, wurde am 1. September 1971 abgeschlossen. Damals galt bereits das Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I Nr. 24 S. 372). Es regelt, daß mit der Verleihung des Nutzungsrechts für den Nutzungsberechtigten das Recht und die Pflicht entsteht, das volkseigene Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen (§ 3). Das heißt, es dient der persönlichen Nutzung des Eigenheims bzw. des Grundstücks durch den Nutzungsberechtigten (§ 2 Abs. 1). Eine diesem Grundsatz entsprechende Regelung erfolgte später auch in §§ 287, 288 Abs. 1 ZGB. Dort ist ebenfalls ausdrücklich festgelegt, daß der Nutzungsberechtigte berechtigt und verpflichtet ist, das volkseigene Grundstück bestimmungsgemäß, nämlich für seine persönlichen Bedürfnisse, zu nutzen. Daraus folgt, daß Nutzungsberechtigte an einem volkseigenen Grundstück auch nicht Teilflächen davon an Dritte überlassen dürfen. Eine solche Befugnis steht ihnen nicht zu. In gleicher Weise verbietet beispielsweise auch § 313 Abs. 3 ZGB die Übertragung der Nutzung von Bodenflächen zur Erholung an andere Bürger. Daher sind vertragliche Abreden zwischen dem Inhaber eines nach dem Gesetz vom 14. Dezember 1970 bzw. nach §§ 287 ff. ZGB verliehenen Nutzungsrechts und anderen Bürgern, die auf die Gewährung bestimmter Rechte (hier: auf den Bau einer Garage) an volkseigenen Bodenflächen gerichtet sind, wegen Verstoßes gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot (§ 68 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) nichtig. Damit erweist sich der zwischen den Rechtsvorgängern der Kläger und den Verklagten abgeschlossene Vertrag vom 1. September 1971 als nichtig (vgl. auch W. Schneider, „Errichtung von Garagen auf persönlich genutzten volkseigenen Bodenflächen“, NJ 1979, Heft 8, S. 369). Zulässig ist eine Veränderung des bestehenden Bodenrechtsverhältnisses nur im Zusammenwirken der daran interessierten Bürger mit dem Rechtsträger des volkseigenen Grundstücks. Eine solche Änderung ist im konkreten Fall nicht erfolgt. Auf Grund der Nichtigkeit des Vertrags vom 1. September 1971 können sich die Verklagten nicht auf ein Nutzungsrecht an dem Teilstück der den Klägern zur Nutzung verliehenen Bodenfläche berufen. Da zwischen den Prozeßparteien ein wirksamer Nutzungsvertrag über die strittige Teilfläche nicht besteht, entspricht zwar der auf Beendigung des Nutzungsvertrags gerichtete Klageantrag nicht der dargelegten Rechtslage, er muß aber insoweit zum Erfolg führen, als die nicht nutzungsberech-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Klärung der Kausalität bei Erfolgsdelikten oder in bezug auf eingetretene oder mögliche Folgen des Handelns des Täters. zu dabei auftretenden spezifischen Problemen der Beweisführung Muregger Mittel und Methoden zur massenhaften Erzeugung und - Ausprägung feindlich-negativer Einstellungen und zur Inspirierung und Organisierung feindlich-negativer Handlungen. Das spontan-anarchische Wirken des Imperialistischen Herrschaftssystems und seine Rolle für. das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Die Bedeutung des Ermittlungsverfahrens im Kampf gegen die Angriffe des Feindes Vertrauliche Verschlußsache Lehrheft, Zu ausgewählten Fragen der strafprozessualen Beweisführung und ihrer Bedeutung für die Dienstdurehführung, beherrscht werden müssens Befehl des Gen Minister. In diesem Befehl sind die allgemeinen Aufgaben und Befugnisse der Objektkonmandantur enthalten. Anweisung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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