Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 325

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 325 (NJ DDR 1982, S. 325); Neue Justiz 7/82 325 strebt). Diese Inkonsequenz bei der Anwendung des § 9 VerfVO hat m. E. keine Berechtigung. Dem Schutzbedürfnis der sozialistischen Gesellschaft tut Röhners Auslegung des § 9 VerfVO wohl keinen Abbruch. In der Praxis kommt es sicherlich selten dazu, daß die „falsche Bewertung oder fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts“ durch die Deutsche Volkspolizei eine Verfolgung einer das Eigentum schädigenden Handlung als Straftat unterbindet. Ist dies dennoch einmal der Fall, so ist der Staatsanwalt an die Rechtsvorschriften gebunden, die nur dem Betroffenen einen Rechtsbehelf gemäß § 278 StPO zubilligen. Der Betroffene sollte sich m. E. auf die anhand der ermittelten Sachlage vorgenommene Entscheidung der Volkspolizei verlassen können. Dies muß sowohl vor Eintritt der Rechtskraft als auch nach der Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie nach dem Eintritt der Rechtskraft durch Zeitablauf oder gerichtliche Entscheidung gewährleistet sein. In Ergänzung des Beitrags von Röhner gebe ich zu bedenken, daß auch nach der gerichtlichen Entscheidung über eine polizeiliche Strafverfügung eine Anklageerhebung nach § 9 VerfVO möglich sein müßte, wenn sich bis dahin nicht bekannte neue Tatsachen nachträglich ergeben. Dem stünde das Verbot doppelter Strafverfolgung nicht entgegen, da das nach § 280 StPO ergangene Urteil keine Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit enthält. Aus dem gleichen Grund halte ich die Ausführungen von Röhner für unzutreffend, wonach die Aufrechterhaltung einer durch Zei tablauf rechtskräftig gewordenen polizeilichen Strafverfügung neben einer Verurteilung nach Anklageerhebung deshalb ausgeschlossen sei, weil sie dem Verbot des § 14 Abs. 1 StPO unterliege. Die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 StPO verbietet sich hier ohnehin, weil die polizeiliche Strafverfügung keine gerichtliche Entscheidung ist (vgl. StGB-Kommentar, 3. Aufl., Berlin 1981, Anm. 1 zu § 9 VerfVO [S. 636]). Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Aufhebung einer rechtskräftigen polizeilichen Strafverfügung nicht geregelt. Röhner schreibt, daß das Gericht im Urteil (nach Anklageerhebung) die polizeiliche Strafverfügung ausdrücklich aufzuheben hat. Diese Entscheidung würde jedoch jeder Rechtsgrundlage entbehren. Aus diesen Überlegungen ergibt sich: 1. Die'durch Zeitablauf rechtskräftig gewordene polizeiliche Strafverfügung kann das Gericht in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht aufheben. 2. Das Urteil nach § 280 StPO ist nicht rechtsmittel-fähig. Die Kassationsfähigkeit ist ebenfalls nicht gegeben, da das Urteil nicht in einer Strafsache ergangen ist. Die durch ein solches Urteil aufrechterhaltene polizeiliche Strafverfügung kann deshalb nicht aufgehoben werden. Die nicht zu beseitigende polizeiliche Strafverfügung sollte aber bei der gerichtlichen Strafzumessung nach Anklageerhebung berücksichtigt werden. STEFAN HÖHNE, Richter am Kreisgericht Potsdam-Land II II Die Maßnahmen der Verantwortlichkeit für Verfehlungen sind in § 2 Abs. 1 bis 4 VerfVO erschöpfend geregelt. Die Gerichte sind mit Verfehlungen nur dann befaßt, wenn der Betroffene oder der Staatsanwalt gegen die wegen einer Verfehlung getroffene Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts gemäß § 276 StPO Einspruch einlegt bzw. wenn der Betroffene gemäß § 278 StPO gegen eine polizeiliche Strafverfügung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt und die Deutsche Volkspolizei die Strafverfügung nicht zurücknimmt. In beiden Fällen handelt es sich um besondere Arten des gerichtlichen Verfahrens, deren konkrete Ausgestaltung wegen der Besonderheit des Verfahrensgegenstands vom allgemeinen gerichtlichen Verfahren erster Instanz abweicht. Auch in diesen Verfahrensarten müssen jedoch die Grundsätze des sozialistischen Strafverfahrens Beachtung finden, sofern dies nicht durch eine ausdrückliche Vorschrift eingeschränkt ist. Das hat m E. für das Verfahren bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine polizeiliche Strafverfügung folgende Konsequenzen: Nach § 279 Abs. 4 StPO darf der Richter keine Hauptverhandlung anberaumen bzw. muß diese unterbrechen und die Sache dem Staatsanwalt übergeben, wenn er den Verdacht einer Straftat bejaht. Der Staatsanwalt muß nun- mehr auch in diesem Fall das für das Strafverfahren in §§ 11 Abs. 3, 285 StPO ausdrücklich geregelte Prinzip beachten, daß einem Bürger aus einer von ihm veranlaßten Überprüfung einer staatlichen Entscheidung keine Nachteile erwachsen dürfen. (Dieses Prinzip gilt nach § 1 Abs. 2 des Eingabengesetzes auch für die Bearbeitung der Eingaben der Bürger.) Zwar ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine polizeiliche Strafverfügung kein Rechtsmittel. Mit ihm verwirklicht jedoch ein Bürger, dessen Verantwortlichkeit für eine Rechtsverletzung durch ein dafür zuständiges Organ festgestellt wurde, sein Recht, zu dieser Entscheidung Stellung zu nehmen und ihre Überprüfung zu verlangen. Der Antrag des Betroffenen richtet sich inhaltlich gegen die Entscheidung eines staatlichen Organs und führt zu der Überprüfung, ob diese Entscheidung gesetzlich und gerecht ist. Deshalb ist m. E. im Interesse der Rechtssicherheit der Bürger in diesen Fällen eine Anklageerhebung wegen einer Straftat nur unter den in § 9 VerfVO geregelten Voraussetzungen zulässig. Das ist also nur dann der Fall, wenn nachträglich Tatsachen festgestellt werden, die der Deutschen Volkspolizei zum Zeitpunkt des Erlasses der polizeilichen Strafverfügung nicht bekannt waren und aus denen sich ergibt, daß eine Straftat vorliegt (vgl. K.-H. Röhner in NJ 1981, Heft 11, S. 516). Hat dagegen das entscheidende Organ ihm bekannte Tatsachen bei Erlaß der Strafverfügung fehlerhaft rechtlich gewürdigt, indem es die Handlung des Rechtsverletzers anstatt als Straftat als Verfehlung beurteilte, ist eine Anklageerhebung nach Übergabe der Sache durch das Gericht an den Staatsanwalt nicht möglich. Der von St. Höhne vorstehend vertretenen Auffassung ist daher im . Ergebnis zuzustimmen. Eine andere Handhabung würde Grundprinzipien sozialistischer Rechtsprechung verletzen und zu Rechtsunsicherheit führen. Für eine solche Rechtsanwendung spricht außerdem, daß auch bei den anderen Maßnahmen der Verantwortlichkeit für Verfehlungen (§ 2 Abs. 1, 3 und 4 VerfVO) Anklage nur unter den Voraussetzungen des § 9 VerfVO erhoben werden kann. Gleiches gilt im übrigen auch, wenn die Rechtskraft der polizeilichen Strafverfügung durch Fristablauf eingetreten bzw. eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 280 StPO ergangen ist Aus der hier vertretenen Auffassung ergibt sich die Konsequenz, daß daS Gericht gemäß § 192 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen muß, wenn der Staatsanwalt Anklage erhebt ohne daß neue, dem entscheidenden Organ zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannte Tatsachen vorliegen. Erhebt der Staatsanwalt nach Rechtskraft einer polizeilichen Strafverfügung unter den Voraussetzungen des § 9 VerfVO Anklage gegen den durch die Strafverfügung Betroffenen wegen derselben Handlung, so hat das Gericht auch hierin ist St. Höhne zuzustimmen beim Ausspruch der Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die durch die polizeiliche Strafverfügung getroffene Maßnahme zu berücksichtigen. Die Strafverfügung bleibt jedoch neben der Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bestehen, da das Gesetz anders als bei Ordnungsstrafmaßnahmen nach § 17 OWG deren Aufhebung nicht vorsieht. Der Aufrechterhaltung der mit der polizeilichen Strafverfügung ausgesprochenen Maßnahme steht m. E. § 14 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil das Verbot doppelter Strafverfolgung lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit, nicht aber eine anderweitige Verantwortlichkeit wegen Rechtsverletzungen betrifft. Aus § 14 Abs. 1 StPO kann auch nicht abgeleitet werden, daß es generell ausgeschlossen ist, einen Rechtsverletzer wegen derselben Handlung zweimal zu verfolgen. So hat das Gericht z. B. gemäß § 17 OWG eine Ordnungsstrafmaßnahme neben einer gerichtlichen Bestrafung wegen derselben Handlung ausdrücklich aufrechtzuerhalten, wenn sie neben der gerichtlichen Bestrafung notwendig ist (vgl. J. Tr och in NJ 1981, Heft 1, S. 36 f. und R. Schüler in NJ 1982, Heft 5, S. 229). Im übrigen bleiben auch Disziplinarmaßnahmen und Maßnahmen der dazu ermächtigten Mitarbeiter des Handels gemäß § 2 Abs. 1 und 4 VerfVO neben einer Strafmaßnahme bestehen, wenn gemäß § 9 VerfVO nachträglich Anklage erhoben wird. URSULA FIEBER, Richter am Obersten Gericht;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 325 (NJ DDR 1982, S. 325) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 325 (NJ DDR 1982, S. 325)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben - im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den UntersuchungshaftVollzug, wie Aufnahmeverfähren durch die Diensteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X