Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 325

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 325 (NJ DDR 1982, S. 325); Neue Justiz 7/82 325 strebt). Diese Inkonsequenz bei der Anwendung des § 9 VerfVO hat m. E. keine Berechtigung. Dem Schutzbedürfnis der sozialistischen Gesellschaft tut Röhners Auslegung des § 9 VerfVO wohl keinen Abbruch. In der Praxis kommt es sicherlich selten dazu, daß die „falsche Bewertung oder fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts“ durch die Deutsche Volkspolizei eine Verfolgung einer das Eigentum schädigenden Handlung als Straftat unterbindet. Ist dies dennoch einmal der Fall, so ist der Staatsanwalt an die Rechtsvorschriften gebunden, die nur dem Betroffenen einen Rechtsbehelf gemäß § 278 StPO zubilligen. Der Betroffene sollte sich m. E. auf die anhand der ermittelten Sachlage vorgenommene Entscheidung der Volkspolizei verlassen können. Dies muß sowohl vor Eintritt der Rechtskraft als auch nach der Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie nach dem Eintritt der Rechtskraft durch Zeitablauf oder gerichtliche Entscheidung gewährleistet sein. In Ergänzung des Beitrags von Röhner gebe ich zu bedenken, daß auch nach der gerichtlichen Entscheidung über eine polizeiliche Strafverfügung eine Anklageerhebung nach § 9 VerfVO möglich sein müßte, wenn sich bis dahin nicht bekannte neue Tatsachen nachträglich ergeben. Dem stünde das Verbot doppelter Strafverfolgung nicht entgegen, da das nach § 280 StPO ergangene Urteil keine Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit enthält. Aus dem gleichen Grund halte ich die Ausführungen von Röhner für unzutreffend, wonach die Aufrechterhaltung einer durch Zei tablauf rechtskräftig gewordenen polizeilichen Strafverfügung neben einer Verurteilung nach Anklageerhebung deshalb ausgeschlossen sei, weil sie dem Verbot des § 14 Abs. 1 StPO unterliege. Die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 StPO verbietet sich hier ohnehin, weil die polizeiliche Strafverfügung keine gerichtliche Entscheidung ist (vgl. StGB-Kommentar, 3. Aufl., Berlin 1981, Anm. 1 zu § 9 VerfVO [S. 636]). Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Aufhebung einer rechtskräftigen polizeilichen Strafverfügung nicht geregelt. Röhner schreibt, daß das Gericht im Urteil (nach Anklageerhebung) die polizeiliche Strafverfügung ausdrücklich aufzuheben hat. Diese Entscheidung würde jedoch jeder Rechtsgrundlage entbehren. Aus diesen Überlegungen ergibt sich: 1. Die'durch Zeitablauf rechtskräftig gewordene polizeiliche Strafverfügung kann das Gericht in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht aufheben. 2. Das Urteil nach § 280 StPO ist nicht rechtsmittel-fähig. Die Kassationsfähigkeit ist ebenfalls nicht gegeben, da das Urteil nicht in einer Strafsache ergangen ist. Die durch ein solches Urteil aufrechterhaltene polizeiliche Strafverfügung kann deshalb nicht aufgehoben werden. Die nicht zu beseitigende polizeiliche Strafverfügung sollte aber bei der gerichtlichen Strafzumessung nach Anklageerhebung berücksichtigt werden. STEFAN HÖHNE, Richter am Kreisgericht Potsdam-Land II II Die Maßnahmen der Verantwortlichkeit für Verfehlungen sind in § 2 Abs. 1 bis 4 VerfVO erschöpfend geregelt. Die Gerichte sind mit Verfehlungen nur dann befaßt, wenn der Betroffene oder der Staatsanwalt gegen die wegen einer Verfehlung getroffene Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts gemäß § 276 StPO Einspruch einlegt bzw. wenn der Betroffene gemäß § 278 StPO gegen eine polizeiliche Strafverfügung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt und die Deutsche Volkspolizei die Strafverfügung nicht zurücknimmt. In beiden Fällen handelt es sich um besondere Arten des gerichtlichen Verfahrens, deren konkrete Ausgestaltung wegen der Besonderheit des Verfahrensgegenstands vom allgemeinen gerichtlichen Verfahren erster Instanz abweicht. Auch in diesen Verfahrensarten müssen jedoch die Grundsätze des sozialistischen Strafverfahrens Beachtung finden, sofern dies nicht durch eine ausdrückliche Vorschrift eingeschränkt ist. Das hat m E. für das Verfahren bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine polizeiliche Strafverfügung folgende Konsequenzen: Nach § 279 Abs. 4 StPO darf der Richter keine Hauptverhandlung anberaumen bzw. muß diese unterbrechen und die Sache dem Staatsanwalt übergeben, wenn er den Verdacht einer Straftat bejaht. Der Staatsanwalt muß nun- mehr auch in diesem Fall das für das Strafverfahren in §§ 11 Abs. 3, 285 StPO ausdrücklich geregelte Prinzip beachten, daß einem Bürger aus einer von ihm veranlaßten Überprüfung einer staatlichen Entscheidung keine Nachteile erwachsen dürfen. (Dieses Prinzip gilt nach § 1 Abs. 2 des Eingabengesetzes auch für die Bearbeitung der Eingaben der Bürger.) Zwar ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine polizeiliche Strafverfügung kein Rechtsmittel. Mit ihm verwirklicht jedoch ein Bürger, dessen Verantwortlichkeit für eine Rechtsverletzung durch ein dafür zuständiges Organ festgestellt wurde, sein Recht, zu dieser Entscheidung Stellung zu nehmen und ihre Überprüfung zu verlangen. Der Antrag des Betroffenen richtet sich inhaltlich gegen die Entscheidung eines staatlichen Organs und führt zu der Überprüfung, ob diese Entscheidung gesetzlich und gerecht ist. Deshalb ist m. E. im Interesse der Rechtssicherheit der Bürger in diesen Fällen eine Anklageerhebung wegen einer Straftat nur unter den in § 9 VerfVO geregelten Voraussetzungen zulässig. Das ist also nur dann der Fall, wenn nachträglich Tatsachen festgestellt werden, die der Deutschen Volkspolizei zum Zeitpunkt des Erlasses der polizeilichen Strafverfügung nicht bekannt waren und aus denen sich ergibt, daß eine Straftat vorliegt (vgl. K.-H. Röhner in NJ 1981, Heft 11, S. 516). Hat dagegen das entscheidende Organ ihm bekannte Tatsachen bei Erlaß der Strafverfügung fehlerhaft rechtlich gewürdigt, indem es die Handlung des Rechtsverletzers anstatt als Straftat als Verfehlung beurteilte, ist eine Anklageerhebung nach Übergabe der Sache durch das Gericht an den Staatsanwalt nicht möglich. Der von St. Höhne vorstehend vertretenen Auffassung ist daher im . Ergebnis zuzustimmen. Eine andere Handhabung würde Grundprinzipien sozialistischer Rechtsprechung verletzen und zu Rechtsunsicherheit führen. Für eine solche Rechtsanwendung spricht außerdem, daß auch bei den anderen Maßnahmen der Verantwortlichkeit für Verfehlungen (§ 2 Abs. 1, 3 und 4 VerfVO) Anklage nur unter den Voraussetzungen des § 9 VerfVO erhoben werden kann. Gleiches gilt im übrigen auch, wenn die Rechtskraft der polizeilichen Strafverfügung durch Fristablauf eingetreten bzw. eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 280 StPO ergangen ist Aus der hier vertretenen Auffassung ergibt sich die Konsequenz, daß daS Gericht gemäß § 192 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen muß, wenn der Staatsanwalt Anklage erhebt ohne daß neue, dem entscheidenden Organ zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannte Tatsachen vorliegen. Erhebt der Staatsanwalt nach Rechtskraft einer polizeilichen Strafverfügung unter den Voraussetzungen des § 9 VerfVO Anklage gegen den durch die Strafverfügung Betroffenen wegen derselben Handlung, so hat das Gericht auch hierin ist St. Höhne zuzustimmen beim Ausspruch der Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die durch die polizeiliche Strafverfügung getroffene Maßnahme zu berücksichtigen. Die Strafverfügung bleibt jedoch neben der Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bestehen, da das Gesetz anders als bei Ordnungsstrafmaßnahmen nach § 17 OWG deren Aufhebung nicht vorsieht. Der Aufrechterhaltung der mit der polizeilichen Strafverfügung ausgesprochenen Maßnahme steht m. E. § 14 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil das Verbot doppelter Strafverfolgung lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit, nicht aber eine anderweitige Verantwortlichkeit wegen Rechtsverletzungen betrifft. Aus § 14 Abs. 1 StPO kann auch nicht abgeleitet werden, daß es generell ausgeschlossen ist, einen Rechtsverletzer wegen derselben Handlung zweimal zu verfolgen. So hat das Gericht z. B. gemäß § 17 OWG eine Ordnungsstrafmaßnahme neben einer gerichtlichen Bestrafung wegen derselben Handlung ausdrücklich aufrechtzuerhalten, wenn sie neben der gerichtlichen Bestrafung notwendig ist (vgl. J. Tr och in NJ 1981, Heft 1, S. 36 f. und R. Schüler in NJ 1982, Heft 5, S. 229). Im übrigen bleiben auch Disziplinarmaßnahmen und Maßnahmen der dazu ermächtigten Mitarbeiter des Handels gemäß § 2 Abs. 1 und 4 VerfVO neben einer Strafmaßnahme bestehen, wenn gemäß § 9 VerfVO nachträglich Anklage erhoben wird. URSULA FIEBER, Richter am Obersten Gericht;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 325 (NJ DDR 1982, S. 325) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 325 (NJ DDR 1982, S. 325)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Inforraationsbedarfs-kompiezen mid der richtigen Bewertung der Informationen. Grundanforderungen an den Einsatz aller? - zur Erarbeitung und Verdichtung von Ersthinweisen, Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräfte, Mittel und Methoden zulässig und notwendig. Die erfordert methodisch korrektes Vorgehen. Die wichtigsten Maßnahmen und Denkoperationen dec Beweisführungsprozesses sind - parteiliche und objektive Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Dio rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dions toinheiten der Linie Untersuchung im Ermittlunqsverfahren. Zu spezifischen rechtlichen Anforderungen an Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche von bis Jahren erfolgen umfassende Ausführungen im Abschnitt der Forschungsarbeit. der Sicht der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des auf sich selbst angewiesen sind, besser Nicht unerheblich ist dabei, daß wir mit auf die einwirken, ihr Selbstbewußts des Gebrauchtwerdens stärken und das tragserfüllung steigern.

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