Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 324

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 324 (NJ DDR 1982, S. 324); 324 Neue Justiz 7/82 liehen Ermittlungsmaßnahmen festgehalten (z. B. der Beschuldigtenvernehmung). Der Beschuldigte wird zum Zwecke der Vorführung und zur Erledigung einer konkreten Efmittlungsmaßnahme festgenommen. Entzieht sich der Beschuldigte der beabsichtigten Vorführung, indem er sich verbirgt, kann die Anordnung einer Durchsuchung der Wohnung, des Grundstücks usw. zu seinem Ergreifen erforderlich werden. Das Ermitteln einer verdächtigen Person nach § 108 Abs. 4 StPO ist noch weiter gefaßt. Es beginnt beim Nam-haftmaehen eines Unbekannten, der im Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben (der z. B. von Zeugen beschrieben und beim Verschwinden in ein Haus oder Grundstück gesehen worden ist). Wird bei der Durchsuchung die Person gefunden, werden ihre Personalien festgestellt, und sie ‘wird erforderlichenfalls festgenommen. Die verdächtige Person kann auch der namentlich bekannte Beschuldigte sein, für dessen Aufenthalt in den Räumen oder dem Grundstück eines anderen ein Anhalt besteht und der dort zum Zweck seiner Festnahme oder Verhaftung ermittelt werden soll. Nach der in § 2 Abs. 1 StPO fixierten gesetzlichen Forderung, durch das Strafverfahren die allseitige und beschleunigte Aufklärung jeder Straftat zu gewährleisten, kann die Anordnung einer Durchsuchung nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Verbrechen oder ein erheblich gesellschaftswidriges bzw. ein nicht erheblich gesellschaftswidriges Vergehen Gegenstand der Untersuchung ist. Welche strafprozessualen Mittel zur Aufklärung zu wählen sind, ergibt sich aus der sachbezogenen Einschätzung der Beweislage bei der Aufklärung jeder konkreten Straftat. Sind bestimmte notwendige Beweismittel nur im Wege der Durchsuchung zu beschaffen, so ist deren Anordnung und Durchführung auch bei nicht erheblich gesellschaftswidrigen Vergehen zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vor liegen. Die im Lehrbuch Strafverfahrensrecht (a. a. O., S. 274) vorgenommene Einengung der Zulässigkeit der Durchsuchung bei nicht erheblich gesellschaftswidrigen Vergehen ist deshalb m. E. im Interesse der Verwirklichung der Ziele des Strafverfahrens nicht haltbar. Allerdings bietet sich bei einer Reihe von Straftaten unabhängig von der Tatschwere wegen ihrer Art die Vermutung bzw. der Anhalt des Auf-findens von Beweismitteln im Wege der Durchsuchung grundsätzlich nicht an (z. B. bei sexuellen Handlungen in der Öffentlichkeit nach § 124 StGB). Die Durchführung der angeordneten Durchsuchungen ist gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 StPO die Aufgabe des Untersuchungsorgans. Besonders im Hinblick auf die mit der Durchführung dieser Maßnahme verbundene Einschränkung verfassungsmäßiger Grundrechte ist es selbstverständlich. daß das Untersuchungsorgan dabei an den Inhalt der Anordnung gebunden ist. Personen, Räume oder Grundstücke, die in der Anordnung nicht bezeichnet sind, dürfen nicht durchsucht werden. Stellt sich z. B. bei der Durchsuchung der mit genauer Anschrift bezeichneten Wohnung des Beschuldigten heraus, daß dieser andernorts einen Zweitwohnsitz hat, ist für die Durchsuchung dieser zweiten Wohnung eine neue Anordnung erforderlich. Die Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten berechtigt auch nicht, ausschließlich von einem Untermieter in dieser Wohnung genutzte Räume mit zu durchsuchen. Deshalb ist es wichtig, in der Verfügung genau zu bestimmen, welche Personen, welche Wohnungen. Räume, Grundstücke und Sachen durchsucht werden müssen, um den Zweck dieser strafprozessualen Maßnahme zu erreichen. Diese Anordnung soll das so umfassend und konkret wie möglich ausweisen Aus der Forderung des § 104 StPO, über jede für die Beweisführung bedeutsame Ermittlungshandlung ein Protokoll aufzunehmen, ergibt sich für das Untersuchungsorgan die Pflicht der Protokollierung der Durchsuchung. Dafür wird in der Praxis ein Vordruck verwendet, der sowohl für die Durchsuchung als auch für die Beschlagnahme gilt. Auf diesem Vordruck können entsprechende Teile des Textes gestrichen und mit den dem konkreten Fall Rechnung tragenden Zusätzen versehen werden, so daß genau ausgewiesen wird, wer oder was durchsucht worden ist. Der Vordruck erleichtert es auch, die Einhaltung wesentlicher Formvorschriften für die Durchsuchung zu dokumentieren (z. B. die Anwesenheit des Staatsanwalts oder von zwei unbeteiligten Personen, die Gegen- wart des Wohnungs- und Grundstücksinhabers oder seines Vertreters gemäß § 113 Abs. 1 und 2 StPO). Allerdings reicht der in dem Vordruck vorhandene Platz nicht zum Nachweis der Beachtung aller Formvorschriften und des Umfangs der Durchsuchung aus. In einem Zusatzprotokoll muß deshalb niedergeschrieben werden, wem sofort oder nachträglich die Durchsuchungsanordnung vorgewiesen und wem der Zweck der Durchsuchung im Fall des § 108 Abs. 4 StPO bekannt gegeben worden ist'. Dieses Protokoll sollte auch stets die Art, Anzahl und Größe der durchsuchten Räume oder Gegenstände, die Kleidung der durchsuchten Personen, die Größe, Beschaffenheit und die Gebäude eines durchsuchten Grundstücks beschreiben. Damit wird deutlich, was z. B. unter der im Vordruck nur mit dem Namen und der Anschrift des Wohnungsinhabers bezeichneten Wohnung zu verstehen ist bzw. was im einzelnen durchsucht worden ist. Ist die Durchsuchung von Räumlichkeiten ausschließlich auf die Ergreifung von Personen gerichtet (§113 Abs. 3 Ziff. 1 StPO) und deshalb ohne Hinzuziehung von zwei unbeteiligten Personen durchgeführt worden, was sich bereits aus dem Inhalt der Durchsuchungsanordnung ergeben muß, dann halte ich es für zweckmäßig, im Vordruck anstelle der Personalien der unbeteiligten Personen ausdrücklich zu -vermerken: „Aus Gründen des § 113 Abs. 3 Ziff. 1 StPO ohne unbeteiligte Personen.“ Die StPO nennt keine Ausnahme von der Pflicht der Protokollierung der Durchsuchung. Die Exaktheit des Protokolls über die Durchsuchung ist von wesentlicher Bedeutung für seinen Beweiswert. Der von der Durchsuchung Betroffene hat keinen Anspruch darauf, ein Protokoll über die Durchsuchung zu erhalten, es sei denn, daß dieses Protokoll auch das Verzeichnis der beschlagnahmten Sachen enthält. JOACHIM TROCH, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Leipzig Zur Anklageerhebung nach Erlaß einer polizeilichen Strafverfügung i K.-H. Röhn er schreibt in NJ 1981, Heft 11, S. 517, daß § 279 Abs. 4 StPO die Möglichkeit eröffnet, „über die in § 9 VerfVO genannten Fälle hinaus , Anklage auch dann zu erheben, wenn vom entscheidenden Organ bei Erlaß einer polizeilichen Strafverfügung tat- und schulderschwerende Tatsachen falsch bewertet oder rechtlich fehlerhaft gewürdigt wurden“. Zu diesem Schluß kann es nach den vorangegangenen Darlegungen des Autors keine Veranlassung geben, zumal er (auf S. 516) die Unzulässigkeit der Anklageerhebung in den Fällen hervorhebt, in denen es nach § 9 VerfVO keinen Raum für eine solche staatsanwaltliche Entscheidung gibt. Aus welchem Grunde sollte daran anknüpfend der aus dem besonderen Verfahren nach §§ 278 ff. StPO kommende richterliche Hinweis auf den Verdacht einer Straftat dem Staatsanwalt diese Möglichkeit eröffnen? Das ergibt sich weder aus der Verfehlungs-VO noch aus der StPO. Die Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Staatsanwalts ändert sich m. E. nicht. Richter und Staatsanwalt stehen in dieser Prozeßlage vor der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Situation wie derjenige Staatsanwalt, dem eine im genannten Sinne fehlerhafte polizeiliche Strafverfügung außerhalb eines Verfahrens nach §§ 279 ff. StPO vorliegt Der Richter darf die verbindliche Qualifizierung als Straftat nicht vornehmen, weil er nicht das Ermittlungsorgan ist und weil dem Staatsanwalt allein das Recht der Anklage zusteht. Demzufolge ist der Richter lediglich zu einem Hinweis an den Staatsanwalt berechtigt. Der Staatsanwalt hat sich daraufhin ausschließlich auf der Grundlage des § 9 VerfVO zu entscheiden und ist nicht in der Lage, einer „falschen Bewertung oder fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts“ durch Anklageerhebung abzuhelfen. Die von Röhner vertretene gegenteilige Auffassung würde im Ergebnis dazu führen, daß der von der Strafverfügung Betroffene, der keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt, von vornherein besser gestellt ist, als derjenige, der sich zu einer Antragstellung entschließt (und damit in der Regel eine Verbesserung seiner Position an-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 324 (NJ DDR 1982, S. 324) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 324 (NJ DDR 1982, S. 324)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage kompromittierenden Materials gehört auch die Uberwerbung Unter Überwerbung versteht man die Werbung eines bereits für einen imperialistischen Geheimdienst oder eine Agentenzentrale tätigen Agenten auf der Grundlage der Anordnung und über üiskothokvoran-staltungen faßbaren Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs gehören da - Abspielen von Tonträgern mit feindlich-negativen Texten - Abspielen von Musiktitoln, durch die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X