Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 323

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 323 (NJ DDR 1982, S. 323); Neue Justiz 7/82 323 den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden. Die Verweisung in § 93 ZGB auf die §§ 330 ff. ZGB bewirkt, daß die dort im sachlichen Zusammenhang mit der außervertraglichen Verantwortlichkeit getroffene Regelung der weiteren Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, für den Umfang und die Art und Weise des Schadenersatzes, für eine eventuelle Mitverantwortlichkeit usw. auch auf die Fälle der Schadenersatzverpflichtung aus Verträgen angewandt werden kann. Voraussetzung für eine solche Anwendung ist jedoch stets, daß die Tatbestandsmerkmale einer der unter a) bis c) genannten Anspruchsgrundlagen erfüllt sind. Die Beachtung dieser Aspekte führt auch in denjenigen Regelungsbereichen zu richtigen Ergebnissen, die Gegenstand der in Fußnote 1 genannten Darstellungen waren.2 Ausdrücklich soll das nur an dem Beitrag von R. N i s -sei demonstriert werden: Schließt ein Bürger mit einem VEB KWV/GW einen Dienstleistungsvertrag ab, mit dem er sich verpflichtet, die dem Betrieb obliegenden Anliegerpflichten wahrzunehmen, und entsteht dem Betrieb durch die Nichterfüllung oder die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der übernommenen Pflichten ein Schaden, dann kommen als Anspruchsgrundlagen die §§ 84 ff. ZGB (nicht qualitätsgerechte, nicht termingerechte bzw. unvollständige Leistung) in Frage; im Regelfall wird es sich um sonstige Pflichtverletzungen nach § 92 Abs. 1 ZGB handeln. Hier knüpft dann § 93 ZGB mit seiner Verweisung im dargelegten Sinne an. Ist dagegen im Rahmen der Regelung der Vertragsbeziehungen keine Anspruchsgrundlage gegeben, dann kann auch § 93 ZGB nicht angewendet werden. Ob dann die §§ 330 ff. ZGB direkt angewandt werden können und müssen, wäre Gegenstand einer gesonderten Prüfung. Prof. Dr. sc. JOACHIM GÖHRING, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin 1 Vgl. Fragen und Antworten ln NJ 1979, Heft 3, S. 134; R. Nis-sel, „Rechtliche Verantwortlichkeit bei Verletzung von Anliegerpflichten der VEBs KWV/GW“, NJ 1982, Heft 3, S. 117 fl.; G. Becker, Arzt und Patient lm sozialistischen Recht, 2., überarb. Auflage, Berlin 1978, S. 98. 2 Vgl. z. B. J. Göhring, „Zur Anspruchsgrundlage bei zivilrechtlicher Verantwortlichkeit der Gesundheitseinrichtungen“, NJ 1979, Heft 3, S. 136 f.; M. Mühlmann, „Rechtsfragen des Ausleihdienstes“, NJ 1982, Heft 2, S. 74 fl. Voraussetzungen der Durchsuchung und ihre Durchführung Entsprechend dem Charakter der Durchsuchung als strafprozessuale Zwangsmaßnahme ist erste Voraussetzung, daß ein Ermittlungsverfahren gemäß § 98 Abs. 1 StPO wegen des Verdachts einer Straftat eingeleitet worden ist und die Durchsuchung der Aufklärung dieser konkreten Straftat dient. Für das Verfahrensstadium der Prüfung der Anzeige vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens sind nach § 95 Abs. 2 Satz 3 StPO strafprozessuale Zwangsmaßnahmen unzulässig. Davon gibt es zwei Ausnahmen: 1. Wenn nach der Anzeigenprüfung der Verdacht einer Straftat zu verneinen ist, weil es sich um eine mit Strafe bedrohte Handlung einer strafunmündigen oder zurechnungsunfähigen Person handelt, zu deren weiterer Aufklärung die Durchsuchung notwendig ist (§ 99 StPO); 2. wenn der Verdacht einer Straftat nicht vorliegt, weil eine Verfehlung den Gegenstand der Untersuchung bildet, zu deren Aufklärung der Verdächtige durchsucht werden muß (§ 100 Abs. 3 StPO). Neben der ersten Voraussetzung (Einleitung des Ermittlungsverfahrens), die immer gegeben sein muß, enthält das Gesetz für die Durchsuchung weitere Voraussetzungen, die alternativ vorliegen müssen: die Vermutung des Auffindens von Beweismaterial beim Beschuldigten, in seiner Wohnung, sonstigen Räumen, auf seinem Grundstück oder in seinen sonstigen Sachen (§ 108 Abs. 2 StPO); das Ziel der Festnahme oder Verhaftung des Beschuldigten in seiner Wohnung, in seinen sonstigen Räumen oder auf seinem Grundstück (§108 Abs. 2 StPO); das Vorhandensein eines Anhaltspunkts, daß bei einer anderen, nicht beschuldigten Person, in deren Räumen, auf derem Grundstück oder in deren Sachen ein der Beschlagnahme unterliegender Gegenstand in der zu untersuchenden Straftat zu finden ist (§ 108 Abs. 4 StPO); Hinweise darauf, daß im Bereich der vorgenannten Person eine Spür der Straftat ermittelt werden kann (§ 108 Abs. 4 StPO); Verdachtsmomente dafür, daß im Bereich der vorgenannten Person eine der Straftat verdächtige Person festgestellt werden kann, der die laufende Untersuchung gilt (§ 108 Abs. 4 StPO). Die Vermutung des Auffindens von Beweismaterial im Bereich des Beschuldigten ist der häufigste Grund für eine Durchsuchung. Unter Beweismaterial sind dabei alle Gegenstände und Aufzeichnungen zu verstehen, die in § 24 Abs. 1 Ziff. 4 StPO als Beweismittel bezeichnet sind und nach § 108 Abs. 1 Ziff. 1 StPO der Beschlagnahme unterliegen. Die Vermutung i. S. des § 108 Abs. 2 StPO kann sich aus unterschiedlichen Umständen ergeben. So kann aus der Art der untersuchten Straftat die Schlußfolgerung gezogen werden, daß z. B. in der Wohnung des Beschuldigten Beweismittel zu finden sein werden. Eine solche Schlußfolgerung bietet sich u. a. bei ermittelten Tätern von Einbruchsdiebstählen an. Das Vermuten kann auch auf konkreten Hinweisen beruhen, z. B. daß der Beschuldigte zur Nachtzeit in seinem Garten etwas vergraben hat. Und es reicht bis zum Wissen aus Aussagen, daß Beweismaterial am zu durchsuchenden Ort vorhanden ist. Enger als diese Vermutung ist die in § 108 Abs. 4 StPO enthaltene Formulierung „ ein Anhalt dafür besteht, " zu sehen. Hier geht es um die Durchsuchung bei nicht beschuldigten Bürgern und bei Personen, die an der Straftat unbeteiligt sind. Deren Rechte dürfen nur nach noch strengeren Maßstäben eingeschränkt werden, um die Aufklärung der Straftat zu sichern. Eine Vermutung genügt dafür nicht. Aus Fakten muß sich der konkrete Hinweis oder das Wissen ergeben, daß der im Gesetz beschriebene Zweck der Durchsuchung erfüllt wird. Diese Fakten können u. a. auf Beobachtungen des Untersuchungsorgans, auf Aussagen von Beschuldigten oder Zeugen oder auf dem Aufenthalt der Person z. Z. der Begehung der festgestellten und nun zu untersuchenden Straftat unmittelbar am Ereignisort beruhen. Der Auffassung im Lehrbuch Strafverfahrensrecht (Berlin 1977, S. 273), bei Anwesenheit mehrerer Personen am Ereignisort zur Zeit des Ereignisses die Suche nach dem gestohlenen Gegenstand oder dem Tatwerkzeug im wesentlichen auf den Appell an die Anwesenden zu beschränken, ihren Tascheninhalt freiwillig vorzuweisen, vermag ich deshalb nicht bedenkenlos zu folgen. Sicher kann das im Einzelfall der schnellere Weg zum Erfolg sein. Andererseits bestehen aber immer dann die Voraussetzungen zur Anordnung einer körperlichen Durchsuchung nach § 108 Abs. 4 StPO, wenn festgestellt ist, daß die zu durchsuchenden Personen unmittelbar in der Nähe des Geschädigten bzw. am Ort der Wegnahme eines Gegenstands standen, sich bisher nicht unbeobachtet aus der Nähe des Ereignisortes entfernen konnten und deshalb im Besitz des gesuchten Gegenstands sein können, weil sie ihn selbst an sich genommen oder vom Täter zugesteckt erhalten haben können. Für die Fälle der Durchsuchung zum Ergreifen von Personen gebraucht das Gesetz in § 108 Abs. 2 StPO die Begriffe „Festnahme“ und „Verhaftung“ und in § 108 Abs. 4 StPO die Formulierung das „Ermitteln einer verdächtigen Person“. Die Verhaftung ist eindeutig die Realisierung eines vorliegenden Haftbefehls. Unter der Festnahme ist dagegen nicht nur die vorläufige Festnahme i. S. des § 125 StPO zu verstehen. Die Beschränkung auf die vorläufige Festnahme wäre m. E. eine zu enge Auslegung und würde der konzentrierten und beschleunigten Bearbeitung des Strafverfahrens unter Ausnutzung aller strafprozessualen Möglichkeiten entgegenstehen. Mitunter wird die Vorführung eines Beschuldigten nach den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 und 2 StPO notwendig. Dem Beschuldigten wird von dem Zeitpunkt des Eintreffens der Mitarbeiter des Untersuchungsorgans an seine persönliche Freiheit eingeschränkt; meist wird er gegen seinen Willen in die Dienststelle des Untersuchungsorgans gebracht und dort bis zum Abschluß der erforder-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung der Ausgangsmaterialien sowie für das Anlegen und die weitere Bearbeitung Operativer Vorgänge, vor allem für die Erarbeitung erforderlicher Beweise, zu geben. Die Diensteinheiten der Linien und sowie die Abteilungen Postzollfahndung, und die Spezialfunkdienste Staatssicherheit haben alle vorhandenen Möglichkeiten entsprechend ihrer Verantwortlichkeit und dem von anderen operativen Diensteinheiten vorgegebenen spezifischen Informationsbedarf zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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