Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 323

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 323 (NJ DDR 1982, S. 323); Neue Justiz 7/82 323 den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden. Die Verweisung in § 93 ZGB auf die §§ 330 ff. ZGB bewirkt, daß die dort im sachlichen Zusammenhang mit der außervertraglichen Verantwortlichkeit getroffene Regelung der weiteren Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, für den Umfang und die Art und Weise des Schadenersatzes, für eine eventuelle Mitverantwortlichkeit usw. auch auf die Fälle der Schadenersatzverpflichtung aus Verträgen angewandt werden kann. Voraussetzung für eine solche Anwendung ist jedoch stets, daß die Tatbestandsmerkmale einer der unter a) bis c) genannten Anspruchsgrundlagen erfüllt sind. Die Beachtung dieser Aspekte führt auch in denjenigen Regelungsbereichen zu richtigen Ergebnissen, die Gegenstand der in Fußnote 1 genannten Darstellungen waren.2 Ausdrücklich soll das nur an dem Beitrag von R. N i s -sei demonstriert werden: Schließt ein Bürger mit einem VEB KWV/GW einen Dienstleistungsvertrag ab, mit dem er sich verpflichtet, die dem Betrieb obliegenden Anliegerpflichten wahrzunehmen, und entsteht dem Betrieb durch die Nichterfüllung oder die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der übernommenen Pflichten ein Schaden, dann kommen als Anspruchsgrundlagen die §§ 84 ff. ZGB (nicht qualitätsgerechte, nicht termingerechte bzw. unvollständige Leistung) in Frage; im Regelfall wird es sich um sonstige Pflichtverletzungen nach § 92 Abs. 1 ZGB handeln. Hier knüpft dann § 93 ZGB mit seiner Verweisung im dargelegten Sinne an. Ist dagegen im Rahmen der Regelung der Vertragsbeziehungen keine Anspruchsgrundlage gegeben, dann kann auch § 93 ZGB nicht angewendet werden. Ob dann die §§ 330 ff. ZGB direkt angewandt werden können und müssen, wäre Gegenstand einer gesonderten Prüfung. Prof. Dr. sc. JOACHIM GÖHRING, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin 1 Vgl. Fragen und Antworten ln NJ 1979, Heft 3, S. 134; R. Nis-sel, „Rechtliche Verantwortlichkeit bei Verletzung von Anliegerpflichten der VEBs KWV/GW“, NJ 1982, Heft 3, S. 117 fl.; G. Becker, Arzt und Patient lm sozialistischen Recht, 2., überarb. Auflage, Berlin 1978, S. 98. 2 Vgl. z. B. J. Göhring, „Zur Anspruchsgrundlage bei zivilrechtlicher Verantwortlichkeit der Gesundheitseinrichtungen“, NJ 1979, Heft 3, S. 136 f.; M. Mühlmann, „Rechtsfragen des Ausleihdienstes“, NJ 1982, Heft 2, S. 74 fl. Voraussetzungen der Durchsuchung und ihre Durchführung Entsprechend dem Charakter der Durchsuchung als strafprozessuale Zwangsmaßnahme ist erste Voraussetzung, daß ein Ermittlungsverfahren gemäß § 98 Abs. 1 StPO wegen des Verdachts einer Straftat eingeleitet worden ist und die Durchsuchung der Aufklärung dieser konkreten Straftat dient. Für das Verfahrensstadium der Prüfung der Anzeige vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens sind nach § 95 Abs. 2 Satz 3 StPO strafprozessuale Zwangsmaßnahmen unzulässig. Davon gibt es zwei Ausnahmen: 1. Wenn nach der Anzeigenprüfung der Verdacht einer Straftat zu verneinen ist, weil es sich um eine mit Strafe bedrohte Handlung einer strafunmündigen oder zurechnungsunfähigen Person handelt, zu deren weiterer Aufklärung die Durchsuchung notwendig ist (§ 99 StPO); 2. wenn der Verdacht einer Straftat nicht vorliegt, weil eine Verfehlung den Gegenstand der Untersuchung bildet, zu deren Aufklärung der Verdächtige durchsucht werden muß (§ 100 Abs. 3 StPO). Neben der ersten Voraussetzung (Einleitung des Ermittlungsverfahrens), die immer gegeben sein muß, enthält das Gesetz für die Durchsuchung weitere Voraussetzungen, die alternativ vorliegen müssen: die Vermutung des Auffindens von Beweismaterial beim Beschuldigten, in seiner Wohnung, sonstigen Räumen, auf seinem Grundstück oder in seinen sonstigen Sachen (§ 108 Abs. 2 StPO); das Ziel der Festnahme oder Verhaftung des Beschuldigten in seiner Wohnung, in seinen sonstigen Räumen oder auf seinem Grundstück (§108 Abs. 2 StPO); das Vorhandensein eines Anhaltspunkts, daß bei einer anderen, nicht beschuldigten Person, in deren Räumen, auf derem Grundstück oder in deren Sachen ein der Beschlagnahme unterliegender Gegenstand in der zu untersuchenden Straftat zu finden ist (§ 108 Abs. 4 StPO); Hinweise darauf, daß im Bereich der vorgenannten Person eine Spür der Straftat ermittelt werden kann (§ 108 Abs. 4 StPO); Verdachtsmomente dafür, daß im Bereich der vorgenannten Person eine der Straftat verdächtige Person festgestellt werden kann, der die laufende Untersuchung gilt (§ 108 Abs. 4 StPO). Die Vermutung des Auffindens von Beweismaterial im Bereich des Beschuldigten ist der häufigste Grund für eine Durchsuchung. Unter Beweismaterial sind dabei alle Gegenstände und Aufzeichnungen zu verstehen, die in § 24 Abs. 1 Ziff. 4 StPO als Beweismittel bezeichnet sind und nach § 108 Abs. 1 Ziff. 1 StPO der Beschlagnahme unterliegen. Die Vermutung i. S. des § 108 Abs. 2 StPO kann sich aus unterschiedlichen Umständen ergeben. So kann aus der Art der untersuchten Straftat die Schlußfolgerung gezogen werden, daß z. B. in der Wohnung des Beschuldigten Beweismittel zu finden sein werden. Eine solche Schlußfolgerung bietet sich u. a. bei ermittelten Tätern von Einbruchsdiebstählen an. Das Vermuten kann auch auf konkreten Hinweisen beruhen, z. B. daß der Beschuldigte zur Nachtzeit in seinem Garten etwas vergraben hat. Und es reicht bis zum Wissen aus Aussagen, daß Beweismaterial am zu durchsuchenden Ort vorhanden ist. Enger als diese Vermutung ist die in § 108 Abs. 4 StPO enthaltene Formulierung „ ein Anhalt dafür besteht, " zu sehen. Hier geht es um die Durchsuchung bei nicht beschuldigten Bürgern und bei Personen, die an der Straftat unbeteiligt sind. Deren Rechte dürfen nur nach noch strengeren Maßstäben eingeschränkt werden, um die Aufklärung der Straftat zu sichern. Eine Vermutung genügt dafür nicht. Aus Fakten muß sich der konkrete Hinweis oder das Wissen ergeben, daß der im Gesetz beschriebene Zweck der Durchsuchung erfüllt wird. Diese Fakten können u. a. auf Beobachtungen des Untersuchungsorgans, auf Aussagen von Beschuldigten oder Zeugen oder auf dem Aufenthalt der Person z. Z. der Begehung der festgestellten und nun zu untersuchenden Straftat unmittelbar am Ereignisort beruhen. Der Auffassung im Lehrbuch Strafverfahrensrecht (Berlin 1977, S. 273), bei Anwesenheit mehrerer Personen am Ereignisort zur Zeit des Ereignisses die Suche nach dem gestohlenen Gegenstand oder dem Tatwerkzeug im wesentlichen auf den Appell an die Anwesenden zu beschränken, ihren Tascheninhalt freiwillig vorzuweisen, vermag ich deshalb nicht bedenkenlos zu folgen. Sicher kann das im Einzelfall der schnellere Weg zum Erfolg sein. Andererseits bestehen aber immer dann die Voraussetzungen zur Anordnung einer körperlichen Durchsuchung nach § 108 Abs. 4 StPO, wenn festgestellt ist, daß die zu durchsuchenden Personen unmittelbar in der Nähe des Geschädigten bzw. am Ort der Wegnahme eines Gegenstands standen, sich bisher nicht unbeobachtet aus der Nähe des Ereignisortes entfernen konnten und deshalb im Besitz des gesuchten Gegenstands sein können, weil sie ihn selbst an sich genommen oder vom Täter zugesteckt erhalten haben können. Für die Fälle der Durchsuchung zum Ergreifen von Personen gebraucht das Gesetz in § 108 Abs. 2 StPO die Begriffe „Festnahme“ und „Verhaftung“ und in § 108 Abs. 4 StPO die Formulierung das „Ermitteln einer verdächtigen Person“. Die Verhaftung ist eindeutig die Realisierung eines vorliegenden Haftbefehls. Unter der Festnahme ist dagegen nicht nur die vorläufige Festnahme i. S. des § 125 StPO zu verstehen. Die Beschränkung auf die vorläufige Festnahme wäre m. E. eine zu enge Auslegung und würde der konzentrierten und beschleunigten Bearbeitung des Strafverfahrens unter Ausnutzung aller strafprozessualen Möglichkeiten entgegenstehen. Mitunter wird die Vorführung eines Beschuldigten nach den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 und 2 StPO notwendig. Dem Beschuldigten wird von dem Zeitpunkt des Eintreffens der Mitarbeiter des Untersuchungsorgans an seine persönliche Freiheit eingeschränkt; meist wird er gegen seinen Willen in die Dienststelle des Untersuchungsorgans gebracht und dort bis zum Abschluß der erforder-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern.

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