Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 321

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 321 (NJ DDR 1982, S. 321); Neue Justiz 7/82 321 recht enthält teilweise solche Wertungen dergestalt, daß nur das schuldhafte rechtswidrige Verhalten in einer bestimmten gesellschaftlichen (beruflichen) Funktion als Ordnungswidrigkeit charakterisiert ist, wie z. B. der Ausschank von Alkohol an betrunkene Personen „in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes" gemäß § 14 Abs. 2 OWVO. Die Frage ist also, ob in der Funktion des Anliegers die Verletzung der Reinigungs- einschließlich der Räum- und Streupflicht ein besonderes Gewicht als (häufige oder schwere) Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder des staatlichen Leitungsprozesses hat. Das ist sehr zweifelhaft; die Verletzung dieser Pflichten gefährdet oder stört die öffentliche Ordnung und Sicherheit offen-sichtlich unabhängig davon, wer diese Pflicht verletzt. Allerdings gefährdet und stört die Nichterfüllung der einzelnen Aufgaben der Anliegerpflicht nicht gleichermaßen die öffentliche Ordnung und Sicherheit. So gibt es beim Kehren usw. der Straßen durch diejenigen Bürger, die das vertraglich übernommen haben, ganz überwiegend keine Probleme und Auswirkungen; sie erledigen das regelmäßig am Feierabend, am arbeitsfreien Sonnabend usw. Eine Gefahr oder Störung der öffentlichen Ordnung besteht jedoch in aller Regel unmittelbar, wenn die Räum-und Streupflicht nicht erfüllt wird; hier konzentrieren sich übrigens auch die Fälle, in denen die Staatliche Versicherung Schadenersatz zu leisten hat. Deshalb ist zu überlegen, ob die schuldhafte Verletzung der Räum- und Streupflicht durch jeden hierzu Verpflichteten künftig als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet sein sollte. Zur weiteren rechtlichen Gestaltung der Anliegerpflicht Die in der Diskussion über -die Anliegerpflicht berührten Fragen erhellen, daß sich seit ihrer rechtlichen Regelung in der 3. DVO zum LKG die gesellschaftlichen Bedingungen für ihre Erfüllung weiterentwickelt haben. Bereits bei der rechtlichen Fixierung des Begriffs „Anlieger“ war klar, daß die in § 8 Abs. 1 der 3. DVO genannten Anlieger allein nicht in der Lage sind, dem gesellschaftlichen Erfordernis der Sauberhaltung der an ihren Grundstücken gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze gerecht zu werden. In § 8 Abs. 1 wie in den darauf beruhenden Stadt-und Gemeindeordnungen wird deshalb darauf orientiert, gesellschaftliche Initiativen zur Erfüllung der Anliegerpflichten zu entwickeln. In diesen gesellschaftlichen Aktivitäten drücken sich Züge eines neuen, sozialistischen Verhältnisses der Bürger zur Sauberhaltung ihrer Wohn- und Arbeitsbereiche aus. Das Bedürfnis nach Sauberkeit in den Städten und Gemeinden wird als gesellschaftliches und individuelles Interesse wirksam. Die Werktätigen begreifen ihre Rechte zur umfassenden Nutzung der mit gesellschaftlichen Mitteln errichteten Wohn- und Arbeitsstätten und deren unmittelbaren Umgebung als Einheit mit ihrer Pflicht zu deren Sauberhaltung und Pflege. Diese gesellschaftlichen Aktivitäten werden jedoch gegenwärtig ökonomisch und moralisch nicht ausreichend stimuliert. Und hierin liegt m. E. ein nicht unwesentlicher Grund dafür, daß manche Autoren sich scheuen, die von Mietern und anderen Bürgern vertraglich übernommenen Aufgaben zur Erfüllung der Anliegerpflichten gleichermaßen als Recht und als Pflicht rechtlich zu fassen. Eine stärkere ökonomische und moralische Stimulierung würde nicht nur die Bereitschaft vieler Bürger erhöhen, solche Aufgaben zu übernehmen, sondern böte auch die Voraussetzung für notwendige rechtliche Konsequenzen bei einer Verletzung übernommener Pflichten. Dabei wäre zu erwägen, daß die aus einer Verletzung vertraglich übernommener Anliegerpflichten möglicherweise erwachsenden zivilrechtliche materielle Verantwortlichkeit der Mieter und anderer Bürger weitgehend durch eine entsprechende (Pflicht-)Versicherung der Eigentümer und Rechtsträger der Grundstücke abgedeckt wird. Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit dagegen sollte aus den o. g. Gründen auf die schuldhafte Verletzung der Räum- und Streupflicht beschränkt werden. Da sie jedoch grundsätzlich unabhängig von der Verursachung eines konkreten Schadens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder stört, muß mittels des Ord-nungsWidrigkeitsrechts auf jeden disziplinierend eingewirkt werden können, der dieser ihm obliegenden Rechtspflicht zuwiderhandelt. Es wäre jedoch möglich, bei der Höhe der Ordnungsstrafe zwischen der besonderen gesellschaftlichen Verantwortung der Anlieger und der Verantwortung der von den Anliegern für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnenen gesellschaftlichen Kräften zu differenzieren. Haben Mieter und andere Bürger die von ihnen übernommenen Aufgaben im Rahmen der Anliegerpflichten nicht schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verletzt, liegt keine Ordnungswidrigkeit und folglich keine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit vor (§ 9 Abs. 1 OWG). Das ist der Fall, wenn sie nicht die Möglichkeit hatten, sich pflichtgemäß zu verhalten (§ 9 Abs. 2 OWG). Ein Mieter, der z. B. wegen Schichtarbeit oder anderer beruflicher oder gesellschaftlicher Verpflichtungen nicht in der Lage war, nach einem Schneefall den Gehweg zu räumen, handelt also nicht schuldhaft und begeht somit keine Ordnungswidrigkeit. Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit im Falle der Verletzung von Aufgaben im Rahmen der Anliegerpflicht sollte m.E. künftig wie folgt geregelt werden: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Räum- und Streupflicht verletzt, kann als Anlieger mit Verweis oder Ordnungsstrafe bis zu 500 Mark sowie als Beauftragter des Anliegers mit Verweis ' oder Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark belegt werden. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten sind die dazu ermächtigten Mitarbeiter staatlicher Organe befugt, Verwarnung mit Ordnungsgeld von 1 bis 20 Mark auszusprechen.“ * Bei all diesen Überlegungen muß immer Klarheit darüber bestehen, daß das sozialistische Recht nur eine Möglichkeit ist, die Anliegerpflicht zu gewährleisten. Die Hauptfrage ist nach wie vor, daß die Betriebe und Einrichtungen (sowie die anderen Anlieger) leitungsmäßig sichern, daß die Erfüllung der Anliegerpflichten systematisch organisiert, angeleitet und kontrolliert wird. 1 11 1 Vgl. E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag der SED, Berlin 1981, S. 119. 2 Vgl. G. Duckwitz/W. Surkau, „Die Verantwortung für die Sauberhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze“, NJ 1979, Heft 9, S. 405 ff.; W. Surkau, „ Charakter der Anliegerpflichten und ihre Durchsetzung bei juristischen Personen“, NJ 1981, Heft 9, S. 411 f.; R. Nissel, „Rechtliche Verantwortlichkeit bei Verletzung von Anliegerpflichten der VEBs KWV/ GW“, NJ 1982, Heft 3, S. 117 f. 3 Die Ausführungen stützen sich teilweise auf die Diplomarbeit von W. Theune, Rechtliche Probleme bei der Bestimmung und Erfüllung von Anliegerpflichten, Humboldt-Universität, Berlin 1981. 4 Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 148. 5 So beispielsweise beim Wechsel des Gläubigers oder Schuldners gemäß §§ 436 bis 440 ZGB oder bei der Übertragung des Erziehungsrechts für minderjährige Kinder gemäß §§ 45 ff. FGB. 6 So aber. Autorenkollektiv unter Leitung von W. Surkau, Verhütung und Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten, Berlin 1978, S. 80. 7 „Aus dem Bericht des Präsidiums an die 16. Plenartagung des Obersten Gerichts zur Wohnungsmietrechtsprechung“, NJ 1980, Heft 8, S. 346. Ebenso Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, Berlin 1981, S. 172. 8 Vgl. NJ 1981, Heft 9, S. 411. 9 Insoweit kann dem Kommentar zum Ordnungswidrigkeitsrecht der DDR (Bd. I, Berlin 1969), der in Anm. 4 zu § 9 OWG (S. 41) eine weitere Ausdeutung zuläßt, nicht gefolgt werden. 10 NJ 1982, Heft 3, S. 117. 11 Ebenda.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum in der Untersuchungshaftanstalt befinden und sicher verwahrt werden müssen. Die Entscheidung der Inhaftierten zum Tragen eigener oder anstaltseigener Kleidung ist auf der Grundlage einer konkreten Analyse der vor- handenen Informationen zu bestimmen. Die Planung im Ermittlungsverfahren ist in erster Linie die. Sache des Untersuchungsführers.

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