Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 316

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 316 (NJ DDR 1982, S. 316); 316 Neue Justiz 7/82 begehung, namentlich durch die Geheimdienste und mit ihnen kooperierende antikommunistische oder auch merkantile (z. B. profitsüchtige „Fluchthelfer“-Firmen) Organisationen charakteristisch. Selbst wenn diese Handlungen auch nach der eigenen Gesetzgebung strafbar sind, legitimiert sie ihr antikommunistischer Zweck. Selbstredend erscheinen auch diese Straftaten nicht in der Kriminalstatistik der imperialistischen Länder, obwohl ihr hoher krimineller Gehalt auch nach bürgerlichem Rechtsverständnis zumindest größtenteils nicht strittig ist. Ein geradezu typischer Spezialfall derartiger Verbrechen gegen die DDR ist u. a. auch die kriminelle Begünstigung solcher Verbrecher wie Weinhold12 durch die BRD-Justiz oder die justizielle Intervention in Gestalt anmaßender Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.13 Kriminelles Wirtschaftsgebaren der Monopole Mit dem Schwergewicht auf ökonomischem Gebiet ist als fünfte Kategorie der Verbrechen des Imperialismus das außerordentlich breite und vielfältige kriminelle Wirtschaftsgebaren der Monopole zu nennen. Bei allen Unterschieden in den verschiedenartigen Formen (z. B. Betrug, Steuerhinterziehung, Korruption, Umweltschutzverbrechen) und Bedingungen dieser Verbrechen ist ihnen die hemmungslose Gier nach Extra- bzw. Maximalprofit und die Rücksichtslosigkeit gegenüber den Menschen, ihr Antihumanismus gemeinsam. Denn Opfer und Geschädigte auch dieser Verbrechen sind letzten Endes stets die werktätigen Menschen Nach Expertenschätzungen in der BRD übertreffen dort die durch die sog. Wirtschaftsverbrechen angerichteten Schäden die materiellen Auswirkungen der herkömmlichen Eigentumskriminalität etwa um das 20fache1/‘ und belaufen sich auf jährlich über 80 Milliarden Mark.15 Auf dem V. UNO-Kongreß über Kriminalitätsverhütung und die Behandlung von Rechtsverletzern in Genf wurden Fakten für die Vielschichtigkeit dieser Kriminalität zusammengetragen: „Riesenhafte Steuerhinterziehungen (z. B. durch vorgespiegelte oder tatsächliche Kapitalverschiebungen über Ländergrenzen hinweg), Subven-tions-, Investitions-, Außenhandels- oder Baubetrügereien und im Zusammenhang damit Korruption und Bestechung zählen dazu ebenso wie Betrug und Fälschung im Aktiengeschäft, Krediterschwindelung, Wechsel- und Versicherungsbetrug oder Erpressung und Zinswucher gegenüber konkurrenzschwachen Unternehmen oder wechselseitige Industriespionage der Konzerne und Konkurrenzgruppen mit Hilfe von Computern. Banken spekulieren, machen Pleite und bringen Hunderttausende von Sparern um ihre schwer verdienten Spareinlagen. Unternehmen werden von vornherein mit dem Ziel gegründet, in Konkurs zu gehen und Kreditgeber zu schröpfen. Der Konsumentenbetrug durch ,marktbeherrschende Organisationen’ tritt in vielgestaltigen Formen auf. Nicht zuletzt im Wettlauf um einträgliche Staatsaufträge entfalten sich die kriminellen Aktivitäten der Monopolbourgeoisie. Durch die Bestechung von Staatsbeamten versuchen Konzerne derartige Geschäfte an sich zu bringen.“15 Profit wird geschlagen aus Verbrechen gegen die Gesundheit der Werktätigen durch mangelnden Arbeitsschutz17, Verkauf gesundheitsschädlicher Medikamente oder Lebens- und Genußmittel u. a. m.18 Riesenprofite ziehen die Monopole aus der Kriegsvorbereitung, aus der Rüstungsindustrie, die angesichts der rasanten Entwicklung der Militärtechnik außerordentlich rasch verschleißende Produkte bei staatlicher Abnahmegarantie praktisch risikolos absetzt. Bezahlt werden diese Profite über den Staatshaushalt von den Werktätigen, wobei die Rüstungsfirmen untereinander vermittels Korruption, Bestechung und Bezahlung falscher Gutachten und anderer unzweifelhaft krimineller Methoden um die lukrativsten Geschäfte konkurrieren. Zu den modernsten und ertragreichsten Verbrechen der Monopole, namentlich der transnationalen Monopole, auf ökonomischem Gebiet gehört nach dem Zusammenbruch des Kolonialismus die kriminelle Ausplünderung der jungen Nationalstaaten unter Ausnutzung ihrer nach wie vor bestehenden ökonomischen Abhängigkeit und ihrer kommerziellen wie wissenschaftlich-technischen Rückständigkeit und Unerfahrenheit. Diese auch mit direkt kriminellen Methoden (z. B. Betrug, Bestechung) abgewickelten Geschäfte bringen den „Entwicklungshelfern“ Milliardenprofite. Die knappe Kennzeichnung der mit den Entwicklungsund Bewegungsgesetzen des Kapitals untrennbar verbundenen Kriminalität im Wirtschaftsgebaren der Monopole verlangt noch mindestens eine Ergänzung: die von den Spitzen der Monopole selbst inszenierten Kapitalverbrechen. Diese aber werden unter Beteiligung von Syndici, Rechtsanwälten, Spitzenpolitikern, höchsten Beamten und anderen „Schirmherrn“ von vornherein juristisch-kriminalistisch so abgesichert, daß ein Bekanntwerden, eine Aufdeckung so gut wie ausgeschlossen ist. Soweit in Einzelfällen gegen preiszugebende ungeschickte Manager oder Mittelspersonen Strafverfahren durchgeführt werden, verlaufen sie unter Nutzung aller Regeln der Prozeßführung früher oder später im Sande. Es ist daher selbstredend, daß diese großangelegten kriminellen Wirtschaftsgebaren der Monopole nicht nur in keiner Kriminalstatistik erscheinen, sondern auch im Unterschied etwa zu den politischen Verbrechen des Imperialismus mangels erkennbarer direkter Opfer und Schäden gar nicht direkt darstellbar sind: Diese kriminellen Aktionen der Monopole erscheinen deshalb prinzipiell auch nicht in der westlichen wirtschaftsstrafrechtlichen und -kriminologischen Literatur. Sie müssen aus einer Vielzahl indirekter Indikatoren (Profite, Kapitaltransfer, Methoden der Geschäftsabwicklung sowie zutage getretene Zipfel dieser Kriminalität) erschlossen und abgeleitet werden. Es sind komplexere Forschungsmethoden notwendig, um diese Hochkriminalität der Monopole aufzudecken. Das monopolartig organisierte Verbrechertum Als sechste Gruppe der Verbrechen des Imperialismus fassen wir das zunehmend und vor allem in den USA entwickelte monopolartig organisierte Verbrechertum, das mit dem Monopolisierungsprozeß im ökonomischen und politischen Bereich einhergeht. Professionelle Verbrecherbanden organisieren sich nach kommerziellen Prinzipien, bilden Gangstersyndikate, machen sich ganze Geschäftsbranchen, Städte, Gebiete tributpflichtig, dehnen ihren Machtbereich sogar in internationalem Maßstab aus, erzielen aus dem Geschäft mit der Kriminalität Monopolprofit, gewinnen Einfluß auf die Politik des Landes. Mehr und mehr kommt es dabei zu einer Verflechtung und Verquickung zwischen den legalen und den kriminellen Monopolen. Zweifellos liegt das Hauptbetätigungsfeld der Verbrechensmonopole in der Szene der Bereicherungskriminalität im weitesten Sinne. Als Beispiele sind der länderüber-greifende Waffen- und Rauschgifthandel, die Manipulierung von Börsenkursen und die Organisierung betrügerischer Bankrotte, der en gros betriebene Diebstahl von und die Hehlerei mit Luxusautos, Pelzen, Kunstgegenständen und Antiquitäten, Schmuck und Edelmetall, das Geschäft mit der Prostitution und dem Glücksspiel, die Darlehnsgewährung zu Wucherzinsen, die Herstellung und der Vertrieb gefälschten Geldes und wertloser Wertpapiere, die illegale Einschleusung ausländischer Arbeiter und der wohlfeile Verkauf ihrer Arbeitskraft an Unternehmer1®, die skrupellose Verführung und Ausbeutung von Menschen durch pseudoreligiöse Sekten, die Erpressung von Tributen für „Schutz“ gegen Verbrechen, Morde;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 316 (NJ DDR 1982, S. 316) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 316 (NJ DDR 1982, S. 316)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Beschuldigtenvernehmung. Das gesetzlich geforderte und mögliche Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldig tenve rnehmung Konsequenzen aus der strafprozessualen Stellung des Beschuldigten im Ermittlungs-verfahren für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten erforderlich sind. Diese Forderung stellt der Absatz der Strafprozeßordnung . Damit wird rechtsverbindlich der gesetzliche Ablauf beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten und Hausordnungen bei den Strafgefangenenkommandos, Nachweisführung über Eingaben und Beschwerden, Nachweisführung über Kontrollen und deren Ergebnis des aufsichtsführenden Staatsanwaltes.

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