Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 311

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 311 (NJ DDR 1982, S. 311); Neue Justiz 7/82 311 Nichtbeachtung der Anliegerpflichten, insbesondere der Räum- und Streupflicht, entgegen den Festlegungen in Stadt- und Gemeindeordnungen (§ 16 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG); Errichtung oder Veränderung von Bauwerken ohne staatliche Genehmigung, insbesondere Größenüber-schreitungen oder den normalen Materialaufwand übersteigende, vom Projekt abweichende Extralösungen beim Bau von Eigenheimen und Erholungsbauten (§10 der VO über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke, Städte und Kreise bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken der Bevölkerung vom 22. März 1972 [GBl. II Nr. 26 S. 293]); Verstöße gegen Bestimmungen und Forderungen über das Verhalten im Straßenverkehr (§ 47 StVO); Verletzung der in Rechtsvorschriften oder Standards festgelegten Pflichten oder technischen Bestimmungen zur Gewährleistung des Brandschutzes sowie andere Verstöße gegen Brandschutzbestimmungen (§ 20 Brand-schutzG vom 19. Dezember 1974 [GBl. I Nr. 62 S. 575]); Verabreichung oder Verkauf von alkoholischen Getränken und Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren (§ 14 KJSchVO); Verletzung der Pflicht zur An- und Abmeldung von Personen (§ 28 Meldeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. Juni 1981 [GBl. I Nr. 23 S. 282]); Verletzung von Preisbestimmungen (§ 20 OWVO); Zuwiderhandlung gegen die von den örtlichen Staatsorganen festgelegten Öffnungszeiten für Einzelhandelsgeschäfte, Gaststätten oder Dienstleistungseinrichtungen (§ 18 OWVO). Bei der Bekämpfung dieser und anderer Ordnungswidrigkeiten gehen die Ordnungsstrafbefugten zu Recht von der Forderung des X. Parteitages der SED aus, daß auf jede Gesetzesverletzung angemessen zu reagieren ist.4 Um den Rechtsverletzer zur künftigen disziplinierten Wahrnehmung seiner gesetzlichen Pflichten anzuhalten, auf ihn und andere Bürger erzieherisch einzuwirken sowie weiteren Ordnungswidrigkeiten und anderen Rechtsverletzungen vorzubeugen (§ 13 Abs. 1 OWG), ist eine differenzierte, ausgewogene und konsequente Anwendung der möglichen Sanktionen des Ordnungswidrigkeitsrechts erforderlich. Die Untersuchungen der Arbeitsgruppen des Verfas-sungs- und Rechtsausschusses haben verdeutlicht, daß die örtlichen Räte bzw. ihre Fachorgane außer der Anwendung von Ordnungsstrafmaßnahmen in vielen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch machen, durch Auflagen an Bürger und Betriebe auf die Herstellung bzw. Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes oder auf die Korrektur eines rechtswidrigen Handelns hinzuwirken. So werden z. B. häufig Auflagen erteilt, die sich auf die Erfüllung von Anliegerpflichten, auf die Reinigung von Straßen, die durch Bauschutt, herabfallendes Transportgut und Gerümpel verunreinigt wurden, sowie auf die ordnungsgemäße Abwasserreinigung und -ableitung in unmittelbarer Nähe von Wohnbauten beziehen (§ 5 der VO über die Erhöhung der Verantwortung der Räte der Städte und Gemeinden für Ordnung, Sauberkeit und Hygiene im Territorium vom 19. Februar 1969 [GBl. II Nr. 22 S. 149]).5 Bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften im Bereich des Bauwesens hat sich neben der Auflage die Androhung bzw. Anwendung eines Zwangsgeldes als Mittel zur Durchsetzung staatlicher Maßnahmen bewährt. So ist z. B. verschiedentlich bei Bauwerken, die ohne staatliche Genehmigung errichtet oder verändert wurden, wobei rechtliche Anforderungen oder Standards verletzt wurden (wie eine erhebliche Größenüberschreitung), die Erfüllung der Auflage des örtlichen Rates, das widerrechtlich errichtete Bauwerk bzw. die Veränderung zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, durch Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwungen worden (§ 11 der VO über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadt- bezirke, Städte und Kreise bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken der Bevölkerung vom 22. März 1972)6 In anderen Fällen wurden Bungalows, deren Errichtung genehmigt war, die aber beim Bau, vom Projekt abweichend, die Ausmaße von Eigenheimen annah-men, ohne zu Wohnzwecken genutzt zu werden, von den Organen der Wohnraumlenkung erfaßt (§ 13 WRLVO). Sofern eine Ordnungsstrafmaßnahme nicht notwendig war, wurden Hinweise oder mündliche bzw. schriftliche Belehrungen erteilt (§ 13 Abs. 4 OWG). Das war z. B. der Fall, wenn die Ordnungswidrigkeit nur geringfügig war oder aus gelegentlicher Unachtsamkeit begangen wurde. Häufig wurde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten vom vereinfachten Ordnungsstrafverfahren (§ 28 OWG) Gebrauch gemacht und eine Verwarnung mit Ordnungsgeld ausgesprochen (§ 5 Abs. 4 OWG). Dabei ist zu beachten, daß diese Maßnahme nur zulässig ist, wenn sie in der verletzten Rechtsvorschrift ausdrücklich vorgesehen ist (z. B. bei Verletzung von Anliegerpflichten in § 16 Abs. 4 der 3. DVO zum LKG), und daß sie nur von den dazu ermächtigten Mitarbeitern staatlicher Organe ausgesprochen werden darf (§ 7 Abs. 4 OWG).7 Im Verhältnis zur Anzahl der Ordnungswidrigkeiten fanden die Ordnungsstrafmaßnahme des Verweises (§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 OWG) sowie die weiteren Ordnungsstrafmaßnahmen gemäß § 6 OWG sofern solche in zentralen Rechtsvorschriften vorgesehen sind (wie z. B. die Heranziehung zur gemeinnützigen Arbeit in der Freizeit bei Fällen der Störung des sozialistischen Zusammenlebens nach § 4 Abs. 2 OWVO) selten Anwendung. Gewisse Schwierigkeiten bereitet in der Praxis die richtige Differenzierung in der Höhe einer Ordnungsstrafe innerhalb des Rahmens von 10 bis 500 M bzw. bei schweren Fällen 1 000 M (§ 5 OWG). Auf Kritik stieß z. B. die Tatsache, daß ein örtlicher Rat gegen einige Rechtsverlet-zer, die Bungalows ohne staatliche Genehmigung errichtet hatten, nur 50 Mark Ordnungsstrafe verhängte. Mit Recht wiesen Bürger in Aussprachen darauf hin, daß gegenüber Rechtsverletzern, die bewußt ohne staatliche Genehmigung bauen bzw. von der Projektgröße abweichen und die Ordnungsstrafe gewissermaßen bereits in die Baukosten „einplanen“, eine konsequentere Reaktion am Platze ist. Es wäre deshalb nützlich, bei der Analyse der Ordnungswidrigkeiten und der Ordnungsstrafmaßnahmen auch den Kriterien der richtigen Differenzierung in der Höhe der Ordnungsstrafe (entsprechend Art und Schwere der Rechtsverletzung sowie unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Rechtsverletzers) gebührende Aufmerksamkeit zu widmen. In Aussprachen der Arbeitsgruppen des Verfassungsund Rechtsausschusses vermerkten Vorsitzende von Schiedskommissionen kritisch, daß die Anzahl der Sachen, in denen bei Ordnungswidrigkeiten die Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht erfolgte (§§ 31, 32 OWG), sehr gering ist. Damit werden die erzieherischen Potenzen der gesellschaftlichen Gerichte von den Ordnungsstrafbefugten nicht genügend genutzt. Das heue GGG vom 25. März 1982 sowie die KKO und die SchKO vom 12. März 1982 eröffnen Möglichkeiten, wie die gesellschaftlichen Gerichte durch ihr unmittelbares Wirken im Betrieb und im Territorium zur effektiven Bekämpfung und Verhütung von Ordnungswidrigkeiten beitragen können. Hierzu dient auch die unterschiedliche Ausgestaltung des Kreises der Ordnungswidrigkeiten: Die Konfliktkommission berät und entscheidet über Ordnungswidrigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bürgers im Betrieb stehen und Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutzes sowie gegen Preisbestimmungen betreffen (§ 41 Abs. 1 KKO). Bei den Schiedskommissionen geht es um Ordnungswidrigkeiten, die das sozialistische Gemeinschaftsleben in der Stadt oder Gemeinde beeinträchtigen und Verstöße gegen die öffentliche;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der mißbrauchten. Hervorzuheben ist dabeinsbäsorjdere die von den Missionen geübte Praxis, Burgern länger währenden Aufenthalt und Unterkunft bis zu: Tagen zu gestatten, vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit beiträgt, um alle Einzelheiten, Zusammenhänge und Beziehungen des möglicherweise straf rechtlich relevanten Geschehens zu erkennen und bewerten zu können.

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