Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 301

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 301 (NJ DDR 1982, S. 301); Neue Justiz 7/82 301 in Jugoslawien, Polen, Bulgarien, der DDR, ÖSSR und UdSSR wie auch in Frankreich, Israel, Italien Österreich, den Niederlanden, der BRD und Berlin (West) statt. Unstreitig kann diese positive Bewertung nicht für alle Ermittlungen gelten, wie die zahlreichen Meldungen über Einstellungen, Freisprüche und Bagatellstrafen in der BRD und in Berlin (West) nachdrücklich beweisen. Derartige Entscheidungen sind neben zahlreichen begünstigenden Faktoren, auf die hier nicht eingegangen werden kann in erster Linie Ausdruck der Volkerrechtsfeme, mit der man dortzulande der Verfolgung nazistischer Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begegnet: Die gerechte Ahndung derartiger Verbrechen erfordert nicht nur eine unbefristete, sondern auch eine dem Völkerrecht gemäße Verfolgung. Nur so kann eine gerechte Bestrafung derjenigen erreicht werden, die sich bislang dort ihrer Verantwortung entziehen konnten, weil sie davon profitierten, daß die zuständigen Strafverfolgungsorgane der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit unterliegende Verbrechen mit innerstaatlich zu verfolgender allgemeiner Kriminalität gleichsetzen. Der Wert dieser Feststellung wird durch den Vergleich von zwei der bedeutendsten in Westeuropa in den letzten Jahren anhängig gewesenen derartigen Prozessen untermauert: Während der Düsseldorfer Majdanek-Prozeß durch Fragwürdigkeiten und Provokationen geprägt wurde und zumindest bislang zu einem Ergebnis führte, das nicht den Anspruch erheben darf, in angemessener Weise dem Unrechtsgehalt der abgeurteilten Straftaten zu entsprechen* 17, verdient der niederländische Strafprozeß gegen den SS-Sonderführer Menten eine ganz andere Einschätzung. Nachdem das Oberste Gericht der Niederlande am 13. Januar 1981 die Berufung des Angeklagten verwarf, ist dieser rechtskräftig zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, „weil er während der Zeit des letzten Krieges vor dem 15. Mai 1945 im Staatsdienst des Feindes mitwirkte und sich einiger Kriegsverbrechen gemäß Art. 6 Buchst, b sowie einiger Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß Art. 6 Buchst, c des Statuts schuldig machte, das durch die Londoner Übereinkunft vom 8. August 1945 zustande gekommen ist und durch Königliche Entscheidung vom 4. Januar 1946 bekannt gemacht wurde“ .18 Soweit nach den individuellen Grenzen der Verfolgbarkeit von Straftaten gefragt wird, ist anzuerkennen, daß Strafverfahren gegen Angeklagte im vorgerückten Alter Probleme aufwerfen. Das ist aber keine Spezifik der aktuellen Strafverfahren gegen Kriegsverbrecher und Verbrecher gegen die Menschlichkeit. Mit diesen Fragen hatten sich z. B. schon die Richter in den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen auseinanderzusetzen, wenngleich diese Probleme heute naturgemäß häufiger zu verzeichnen sind als früher. Gleichwohl muß erwähnt werden, daß ein Teil der Beschuldigten der gegenwärtig anhängigen Strafverfahren wesentlich jünger ist als allgemein angenommen wird. Diese Erscheinung erklärt sich mit jener den deutschen Faschismus kennzeichnenden Entwicklung: Je älter das Naziregime war, desto jünger waren viele seiner Mörder. Wer sich 1945 etwa 21jährig als Herr über Leben und Tod anderer wähnte, ist heute noch keine 60 Jahre alt. Daher ist der BRD-Staatsanwältin Helge Grabitz zuzustimmen, die kürzlich „das Phänomen des Unbehagens“ bzw. „des schlechten Gewissens“ als das wahre Motiv der Kritiker der Prozesse gegen Naziverbrecher in der BRD charakterisierte. Sie betonte zugleich, daß diese Kritiker die Vergangenheit totschweigen wollen: „Es ist ein Ärgernis für sie, daß sie daran so lange gehindert werden, als diese Prozesse geführt und damit in der Öffentlichkeit diskutiert werden.“19 * Es ist naheliegend, daß die völkerrechtsgemäße Ahndung der faschistischen Verbrechen zugleich maßgebliche Bedeutung für die Gestaltung des internationalen Rechtsverkehrs hat. Sie war eine der wesentlichen Voraussetzungen der seit Anbeginn so fruchtbaren Zusammenarbeit innerhalb der sozialistischen Staaten bei der Verfolgung dieser Kriminalität Die Erfahrungen der Staatsanwaltschaft der DDR in den letzten Jahren bestätigen diese Feststellung auch für jene Rechtshilfepartner in nichtsozialistischen Staaten, in denen die völkerrechtsgemäße Ahndung dieser Verbrechen gewährleistet ist. Die Strafverfolgungsorgane der Deutschen Demokratischen Republik waren sich stets ihrer Verantwortung bei der Verfolgung der faschistischen Verbrechen bewußt. Die auf dem Territorium der DDR ergriffenen Täter sind völkerrechtsgemäß zur Verantwortung gezogen worden. Solange noch verfolgbare Verantwortliche der faschistischen Verbrechen existieren, wird die DDR ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen in der Überzeugung nachkommen, „daß die wirksame Bestrafung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein wichtiger Faktor bei der Verhütung solcher Verbrechen, beim Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, bei der Festigung des Vertrauens, der Entwicklung der Zusammenarbeit unter den Völkern und der Förderung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ist.“20 1 Vgl. ND vom 17. Februar, 27. März, 24. Juni, 8. Oktober und 17. Dezember 1981 sowie vom 20./21. März 1982. Vgl. ferner das Interview des Generalstaatsanwalts der DDR, ND vom 27. Mai 1982, S. 6, und S. 290 f. dieses Heftes. 2 Dabei kann dahingestellt bleiben, daß heute in einigen Ländern nur noch besonders qualifizierte Naziverbrechen verfolgt werden, so in der BRD und in Berlin (West) lediglich solche, die den Mordtatbestand des dort geltenden StGB erfüllen. Das Gros der aktuellen Rechtshilfeverfahren erstreckt sich ohnehin auf diese Straftaten. Im übrigen kann das völkerrechtliche Universalitätsprinzip im Einzelfall zwar durch die Haltung eines Landes oder auch mehrerer Länder beeinträchtigt, keinesfalls aber aufgehoben werden. Beispiele solcher Behinderungen der weltweiten Verfolgung der Naziverbrechen sind die Gewährung von Asyl oder Unterschlupf für den KZ-Arzt Mengele, den Gaswagenkonstrukteur Rauff u. a. durch südamerikanische Militärdiktaturen. 3 Nicht einmal bei anderen gleichfaUs universeU zu verfolgenden Straftaten, wie z. B. Suchtmitteldelikten. 4 Dieser Rechtslage wurde u. a. auch in Zifl. IV und VI der Entschließung des X. Internationalen Strafrechtskongresses (Rom, 29. September-5. Oktober 1969) Rechnung getragen. Ab-gedruCkt in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (Berlin[West]), Bd. 81 (1969), S. 244. 5 Abgedruckt bei: H. Sfandke/L. Krumbiegel, Der Krieg im Völkerrecht, Berlin 1961, S. 515 f. 6 GBL der DDR II 1974 Nr. 10 S. 170. 7 GBl. der DDR H 1974 Nr. 11 S. 185. 8 Vgl. dazu B. Graefrath, in: UNO-Bilanz 1973/74 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1974), S. 104 ff. 9 Verfolgung und Bestrafung der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit völkerrechtliche Pflicht für alle Staaten (Materialien der Sitzung des Verfassungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer der DDR am 19. Juni 1969), Berlin 1969, S. 11. 10 Allein die Staatsanwaltschaft Bernburg hat im Jahre 1948 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 84 Personen darunter die berüchtigten Prof. Heyde alias Sawade und Dr. Schumann, die zu den Hauptverantwortlichen der Ermordung Tausender Patienten von Heil- und Pflegeanstalten zählen - den Staatsanwaltschaften Frankfurt am Main und Münsingen sowie den Spruchkammern Augsburg und Darmstadt zugeleitet (vgl.: Die Haltung der beiden deutschen Staaten zu den Nazi- und Kriegsverbrechen, Berlin 1965, S. 25 ff.). 11 Das haben auch Juristen und Publizisten der BRD wiederholt betont. So verwies z. B. die „Kölnische Rundschau“ am 14. Januar 1970 unter Berufung auf den Vorsitzenden des Schwurgerichts Köln, Landgerichtsdirektor Schmitz-Justen, auf die „bereitwillige Unterstützung“ des dort anhängigen SaChsen-hausen-Prozesses durch die DDR. 12 CSU-Presse-Mlttellungen (Bonn) 1979, Nr. 378, S. 3 u. 6. 13 Die ersten Strafverfahren gegen Teilnehmer an faschistischen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit fanden bereits während des zweiten Weltkrieges vor Militärgerichten der Alliierten statt. 14 Vgl. K. Pfeufer, „Verläßlichkeit von Zeugenaussagen“, Beiträge zur gerichtlichen Medizin (Wien), Bd. XXIX (1972), S. 14 ff. (16). 15 Zu den bekanntesten derartigen Fällen zählt der des SS-Bri-gadeführers Katzmann: der während der faschistischen Aggression in Galizien herrschende SS- und Polizeiführer verstarb am 19. September 1957 unter dem Namen Albrecht in Darmstadt (BRD). 16 Bericht des Landesstaatsanwalts, der mit der Fahndung nach Kriegsverbrechern und anderen politischen Straftätern aus dem zweiten Weltkrieg beauftragt ist, für 1979/80, Den Haag 1981, S. 120 ff. (inoffizielle deutsche Übersetzung). 17 Vgl. dazu NJ 1980, Heft 11, S. 504 f.; NJ 1981, Heft 5, S. 220 ff., Heft 6, S. 265 f., Heft 8, S. 357. 18 Hoge Raad der Nederlande, strafkamer Nr. 72244 M. d. W. 19 H. Grabitz, „NS-Prozesse heute“, Zeitschrift für Rechtspolitik (München), 1982, Heft 1, S. 14. 20 Aus der Präambel der Konvention über die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsfrist auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom 26. November 1968.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 301 (NJ DDR 1982, S. 301) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 301 (NJ DDR 1982, S. 301)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage. Die personelle und materielle Ergänzung und laufende Versorgung im Verteidigungszustand. Die personelle Ergänzung. Die personelle Ergänzung beinhaltet die Planung des personellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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