Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 299

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 299 (NJ DDR 1982, S. 299); Neue Justiz 7/82 299 liehe Pflicht zur Zusammenarbeit durch die von der UN-Vollversammlung ohne Gegenstimme am 3. Dezember 1973 als Resolution 3074 (XXVIII) beschlossenen Prinzipien der internationalen Zusammenarbeit bei der Ermittlung, Festnahme, Auslieferung und Bestrafung von Personen, die der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig sind.8 Diese Prinzipien enthalten die an alle Staaten gerichtete Aufforderung zur Zusammenarbeit, um begangene Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufzudecken und zu ahnden sowie künftige derartige Verbrechen zu verhindern. Die Staaten sind aufgefordert, bei der Aufdeckung, Identifizierung, Festnahme, Überführung und Aburteilung der Tatbeteiligten sowie bei der Lösung der dabei auftretenden auslieferungsrechtlichen Fragen gemäß den Bestimmungen der UN-Charta und der Deklaration über die Prinzipien de6 Völkerrechts vom 24. Oktober 1970 zusammenzuarbeiten. Zum Umfang der Rechtshilfe der DDR * 3 Die Justizorgane der Deutschen Demokratischen Republik haben bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit stets die Zusammenarbeit mit den entsprechenden zuständigen Organen anderer Länder gesucht. Der Generalstaatsanwalt der DDR stellte dazu am 19. Juni 1969 fest: „Seit der ersten Stunde der Befreiung vom Hitlerfaschismus wurde auf unserem Territorium die Verfolgung und Bestrafung der Nazi- und Kriegsverbrecher als eine eigene, selbstverständliche Pflicht des deutschen Volkes empfunden und in Übereinstimmung mit den Prinzipien und Bestimmungen des Völkerrechts vollzogen Dabei bewährte sich vor allem die Zusammenarbeit mit den Staaten, die die Hauptlast der faschistischen Massen verbrechen ertragen hatten.“9 In zahlreichen Fällen konnten Gerichte der DDR ihre Urteile auch auf die Bekundungen ausländischer Zeugen, insbesondere aus der UdSSR, der VR Polen und der CSSR, oder auf andere Beweise stützen, die sozialistische Staaten zur Verfügung- gestellt hatten. Die DDR hat ihrerseits diesen Ländern vielfältige Rechtshilfe gewährt, um Ermittlungen zur Aufklärung faschistischer Verbrechen zu unterstützen. Demgegenüber wurden Kontakte mit nichtsozialistischen Ländern zur Verfolgung von Nazi- und Kriegsverbrechen viele Jahre lang durch die von NATO-Mächten in der Ära des kalten Krieges betriebene Politik der Nichtanerkennung der DDR stark behindert. Soweit es in jener Zeit zur Aufklärung dieser Verbrechen überhaupt Rechtshilfekontakte zu westeuropäischen oder überseeischen NATO-Ländern gab, basierten sie zumeist auf Initiativen der Justizorgane der DDR. Erst mit der Überwindung der diplomatischen Blockade gegenüber der DDR erfuhr dieser Rechtsverkehr eine Ausdehnung. Dabei stellten die o. g. Prinzipien der Vereinten Nationen vom 3. Dezember 1973 eine wirksame Hilfe zur Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit dar. Seitdem hat die DDR einer Reihe nichtsozialistischer Länder insbesondere der BRD, Frankreich, Österreich, den Niederlanden und den USA Dokumentationen, Informationen, Sachverständigengutachten, Zeugenaussagen und andere Beweise über solche Verbrechen zur Verfügung gestellt, die vor dem 8. Mai 1945 entweder auf deren Territorien oder gegen deren Bürger bzw. von solchen Personen verübt wurden, die sich gegenwärtig dort aufhalten. Besonderes Augenmerk hat die DDR naturgemäß stets der Rechtshilfe gewidmet, die sie oft unaufgefordert der Justiz in der BRD und in Berlin (West) gewährte. Da das Gros der Beschuldigten, die auf dem heutigen Territorium der DDR vor dem 8. Mai 1945 Verbrechen verübt hatten, unmittelbar vor oder nach der Zerschlagung des Faschismus in Richtung Westen geflüchtet war, hat die hiesige Staatsanwaltschaft bereits in den ersten Nach-kriegsjahren der dortigen Justiz Hunderte von Strafanzeigen, Strafverfolgungsersuchen und Ermittlungsvorgänge übermittelt.10 Darüber hinaus hat der Generalstaatsanwalt-der DDR in den letzten zwei Jahrzehnten zu in der BRD und in Berlin (West) anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren etwa 20 000 Blatt Dokumente, Hunderte Vernehmungsprotokolle antifaschistischer Widerstandskämpfer und anderer Opfer bzw. Zeugen faschistischer Verbrechen sowie mehrere Sachverständigengutachten namhafter DDR-Wis-senschaftler zur Verfügung gestellt. Schließlich haben zahlreiche Zeugen aus der DDR ihre Aussagen unmittelbar vor den Prozeßgerichten oder, soweit ihnen das nicht mehr möglich war, vor hiesigen Rechtshilfegerichten erstattet. Diese Formen der Rechtshilfe waren insbesondere bei den in Frankfurt aip Main, Köln und Essen anhängigen Prozessen für die Aufklärung der in den faschistischen Konzentrationslagern Auschwitz, Sachsenhausen und Dora-Mittelbau (Nordhausen) verübten Verbrechen von großer Bedeutung.11 Zur Problematik der Beweisführung bei der Ahndung von Naziverbrechen Angesichts der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit wird in nichtsozialistischen Ländern verschiedentlich die Frage nach der zeitlichen Grenze für die Verfolgbarkeit derartiger Verbrechen und für die Leistung von Rechtshilfe auf diesem Gebiet gestellt. So werden im Hinblick auf die Naziverbrechen Bedenken erhoben, ob die für ein gerechtes Urteil zwingend erforderliche Voraussetzung einer ausreichenden Schuldfeststellung noch möglich sei, wenn die Hauptverhandlung der Tat erst nach annähernd (oder gar mehjr als) vierzig Jahren folgt, ob nach einem so langen Zeitraum tat- und schuldangemessene Strafen überhaupt noch möglich seien und ob den Angeklagten der Prozesse angesichts ihres oft schon vorgerückten Alters noch attestiert werden könne, daß sie vernehmungs-, verhandlungs- und ggf. haftfähig sind. Häufig sollen diese Bedenken die These stützen, Prozesse gegen die Verantwortlichen der faschistischen Verbrechen seien heute weder materiell gerechtfertigt noch prozessual durchführbar. So erklärte der CSU-Abgeord-nete Klaus Hartmann am 3. Juli 1979 im BRD-Bun-destag, „daß auch bei sorgfältigster Prozeßführung, die keine Mühe und Kosten scheut, eine ausreichend sichere Feststellung der Täter und ihrer Taten in den Strafverfahren kaum noch möglich ist, obwohl die Ermittlungen schon vor langer Zeit eingeleitet worden sind“, und „wegen der auf der Hand liegenden praktischen Schwierigkeiten es nicht verhindert werden kann, daß auch schweres Unrecht nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne nicht gesühnt werden kann“ ,12 Obwohl weder die Dauer noch die Kosten der Ermittlungen einen verläßlichen Gradmesser für deren Gewissenhaftigkeit darstellen, soll diese These näher untersucht werden. Gewiß wird jeder Jurist einräumen, daß die zeitliche Distanz zwischen Tat und Vernehmung bzw. Verhandlung wesentliche Bedeutung für die Beweisführung hat. Bei den hier interessierenden Prozessen war in den nun fast vier Jahrzehnten ihrer Existenz13 eine deutliche Verlagerung in der Wertigkeit der einzelnen Arten von Beweismitteln zu erkennen. So ist das Gewicht des Urkunden- und Sachverständigenbeweises mit zunehmendem Zeitabstand zu den hier;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 299 (NJ DDR 1982, S. 299) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 299 (NJ DDR 1982, S. 299)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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