Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 298

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 298 (NJ DDR 1982, S. 298); 298 Neue Justiz 7/82 Rechtshilfe der DDR bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit GÜNTHER WIELAND, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Wiederholt wurde in der Tagespresse über die Unterstützung berichtet, die die DDR dem Generalstaatsanwalt beim Kammergericht von Berlin (West) zur Förderung des dort anhängigen Ermittlungsverfahrens gegen ehemalige Richter und Staatsanwälte des nazistischen „Volksgerichtshofs“ gewährt.1 Im folgenden sollen Bedeutung, Inhalt und Umfang einer der Ahndung von Naziverbrechen dienenden Rechtshilfe der DDR näher dargestellt werden. Rechtshilfe als Ausdruck der völkerrechtlichen Pflicht der Staaten zur gegenseitigen Zusammenarbeit Das generelle Interesse der Öffentlichkeit an der über die Grenzen hinausreichenden Zusammenarbeit von Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung bei der Bekämpfung schwerer Kriminalität wird noch erheblich gesteigert, wenn diese Zusammenarbeit der Aufklärung und Verfolgung von Naziverbrechen dient ist doch die Erinnerung an die millionenfachen Verbrechen des deutschen Faschismus tief in das Gedächtnis der Menschen eingegraben und mahnt, die Wiederholung solcher Verbrechen gegen das Völkerrecht zu vereiteln. Deshalb ist es notwendig, keines der nazistischen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unaufgedeckt zu lassen und die Verantwortlichen für diese Verbrechen entsprechend dem individuellen Grad ihrer Schuld gerecht zur Verantwortung zu ziehen, sobald man ihrer wo auch immer habhaft wird. Das Problem besteht nun darin, daß sich der internationale Rechtsverkehr zwischen Staaten vollzieht, deren Recht mehr oder minder verschiedenartig und oft jedenfalls soweit es die Beziehungen von Staaten unterschiedlicher Gesellschaftssysteme betrifft sogar gegensätzlich ist. Zur Ausgestaltung des grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs ist seit dem vorigen Jahrhundert zwischen den Staaten eine Vielzahl von Verträgen geschlossen worden. Trotz ihrer Verschiedenartigkeit, die aus den unterschiedlichen Klassenstrukturen und den divergierenden politischen, ökonomischen, juristischen, nationalen, ethnischen und religiösen Positionen resultiert, gilt heute für Inhalt und Form des internationalen Rechtsverkehrs als allgemein anerkannter .Grundsatz: Ob ein Staat bei der Verfolgung der allgemeinen Kriminalität internationale Rechtshilfe begehrt oder leistet, unterliegt einschließlich der vertraglichen Ausgestaltung als Ausfluß seiner Souveränität seinem Ermessen. Die Grenzen dieses Dispositionsrechts werden von den allgemein verbindlichen Normen und Prinzipien des Völkerrechts einerseits sowie der innerstaatlichen Rechtsordnung andererseits abgesteckt. Die Rechtshilfe zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist demgegenüber von folgenden Prämissen geprägt: 1. Diese Verbrechen, die im Völkerrecht zu den schwersten Verbrechen gehören, sind universell strafbar und verfolgbar.2 2. Die Staaten haben sich in Verwirklichung des völkerrechtlichen Grundprinzips, das sie zur gegenseitigen Zusammenarbeit auf den verschiedenen Gebieten der internationalen Beziehungen verpflichtet, zum Zusammenwirken bei der Verfolgung dieser Verbrechen in einer Weise bekannt, wie das bei keiner anderen Straftatenkategorie zu verzeichnen ist.3 3. Die völkerrechtliche Pflicht der Staaten zur Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist Ausdruck und Ergebnis der von den Vereinten Nationen bestätigten Nürnberger Prinzipien. Denn diese Verbrechen verletzen nicht nur das eine oder andere völkerrechtlich (geschweige denn allein innerstaatlich) geschützte Rechtsobjekt, sondern richten sich wie die Naziverbrechen in einer bis dahin unvorstellbaren Weise demonstrierten gegen das grundlegende Rechtsgut der Menschheit überhaupt: gegen den internationalen Frieden. Derartige Verbrechen unterscheiden sich ihrem Wesen nach grundlegend von jeder anderen Kriminalität. Demzufolge muß auch die der Ahndung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit dienende Rechtshilfe von einer höheren Qualität sein als die sonstige internationale Zusammenarbeit; sie ist im Unterschied zur letzteren ein internationales Gebot, dem sich kein Staat unter Berufung auf ein nationales Dispositionsrecht entziehen kann.4 Die Entschlossenheit der Staaten der Anti-Hitler-Koa-lition, die Schuldigen der Naziverbrechen zur Verantwortung zu ziehen, fand Eingang in zahlreiche Verlautbarungen der alliierten Regierungen sowie in internationale Vereinbarungen. So gelobten die UdSSR, die USA und Großbritannien in der Moskauer Erklärung über die Verantwortlichkeit der Hitleranhänger für begangene Greueltaten vom 30. Oktober 1943: „Die drei Alliierten Mächte werden sie ganz gewiß bis an das äußerste Ende der Welt verfolgen und sie ihren Anklägern ausliefern, damit ihnen Gerechtigkeit geschehe.“6 Dieser feierliche Schwur ist die Geburtsurkunde der völkerrechtlichen Pflicht der Staaten zur Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Da die drei Signatarstaaten für insgesamt 32 Länder sprachen, verkörperte die Deklaration vom 30. Oktober 1943 den Willen der Mehrheit der damals in der Welt existierenden Staaten. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen hat später wiederholt die Notwendigkeit bekräftigt, bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zusammenzuarbeiten. Erinnert sei hier vor allem an die Resolutionen 3 (I) vom 13. Februar 1946 und 170 (II) vom 31. Oktober 1947 über die Auslieferung und Bestrafung der Kriegsverbrecher, an die Resolution 95 (I) vom 11. Dezember 1946, welche die durch das Statut des Internationalen Militärtribunals und das Nürnberger Urteil anerkannten Völkerrechtsprinzipien bekräftigte, sowie an die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes vom 9. Dezember 19486 und die Konvention über die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsfrist auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom 26. November 1968.7 ' Eine detaillierte Ausgestaltung erfuhr die Völkerrecht-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 298 (NJ DDR 1982, S. 298) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 298 (NJ DDR 1982, S. 298)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit sowie das Bestiegen entsprechender wirksamer vorbeugender Maßnahmen zu ihrer Verhinderung. Vor der Konzipierung der Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu lösen.

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