Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 279

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 279 (NJ DDR 1982, S. 279); Neue Justiz 6/82 279 sind, werden von der Deutschen Post über diesen Hausbriefkasten bzw. dieses Fach ausgehändigt Das gilt auch für solche gerichtlichen Dokumente, für die gemäß § 37 Abs. 1 ZPO die Zustellung vorgesehen ist und die deshalb als Briefe mit der postalischen Zusatzleistung „Zustellungsurkunde“ befördert werden (vgl. §§ 35, 42 Abs. 4, 3. Stabstrich der Postordnung vom 21. November 1974 [GBl. I 1975 Nr. 13 S. 236]). Der Ehegatte, der die Postsendung aus dem Hausbriefkasten bzw. aus dem Fach nimmt, übergibt die Sendung seinem Ehepartner bzw. setzt diesen vom Inhalt in Kenntnis, soweit die Mitteilungen für beide Ehegatten bestimmt sind. Die Verpflichtung der Ehepartner zu einer solchen Handlungsweise ergibt sich aus ihrer Befugnis zur gegenseitigen Vertretung (§ 11 FGB) und dem in der Ehe geltenden Grundsatz, alle Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens im beiderseitigen Einverständnis zu regeln (§ 9 Abs. 1 FGB). Aus diesen Gründen ist es zulässig, an Ehegatten, die einen gemeinsamen Wohnsitz haben und die beide Kläger bzw. Verklagte eines Rechtsstreits sind, nur e i n Exemplar der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Ladungen und anderer gerichtlicher Dokumente in einer Postsendung zu übermitteln, die allerdings an beide Ehegatten zu adressieren ist. Dabei muß aber z. B. klar ersichtlich sein, ob die persönliche Teilnahme beider oder nur eines Ehegatten an einer Verhandlung erforderlich bzw. angeordnet ist Einer solchen rationellen Praxis stehen keine Rechtsvorschriften entgegen. Auch wird dadurch nicht das Recht jedes Ehegatten beeinträchtigt, darüber zu entscheiden, ab er seine Rechte im Verfahren selbst wahrnehmen oder sich vom anderen Ehegatten bzw. von einem anderen Prozeßbevolimächtigten vertreten lassen will. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sich die Befugnis der Ehegatten zur gegenseitigen gesetzlichen Vertretung (§ 11 FGB) nicht auf die Führung von Prozessen erstreckt (so auch „Frage und Antwort“ in NJ 1982, Heft 3, S. 123). Wird nur ein Ehegatte durch einen Prozeßbevollmächtigten (z. B. durch einen Rechtsanwalt) vertreten, dann sind alle gerichtlichen Dokumente an diesen Prozeßbevollmächtigten und an den anderen Ehegatten zuzustellen bzw. zu übersenden (vgl. dazu auch § 37 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ist die persönliche Teilnahme eines oder beider Ehegatten an der Verhandlung erforderlich oder angeordnet und ist ein Prozeßbevollmächtigter bestellt, so ist auch diesem eine Ladung zuzustellen. Auf der den Ehegatten zuzustellenden Ladung ist zu vermerken, wer von ihnen an der Verhandlung persönlich teilzunehmen hat (§ 37 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Stehen sich jedoch wie z. B. im Eheverfahren die Ehegatten als Kläger und Verklagter gegenüber, dann sind die gerichtlichen Dokumente jedem Ehepartner in getrennten Postsendungen zu übermitteln. Wohnen in einem solchen Fall die Ehegatten noch in einer Wohnung, sind ihnen die Prozeßdokumente als Briefe mit der postalischen Zusatzleistung „Eigenhändige Aushändigung“ (§ 34 Postordnung) zuzustellen bzw. zu übersenden. Welche Funktion hat die Ersatzvornahme, und wann kann sie angewendet werden? Die Ersatzvomahme ist ein verwaltungsrechtliches Zwangsmittel. Sie besteht darin, daß eine bestimmte Maßnahme, zu der ein Bürger, ein Kombinat, ein Betrieb, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung verpflichtet wird, im Auftrag des zuständigen staatlichen Organs von einem Betrieb oder einer Einrichtung bzw. vom staatlichen Organ selbst auf Kosten des Verpflichteten durchgeführt wird. Sie ist nur zulässig, wenn sie in einer speziellen Rechts- vorschrift als Mittel zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften oder Auflagen vorgesehen ist Aus den Rechtsvorschriften ergeben sich zwei Möglichkeiten der Anwendung der Ersatzvornahme: 1. Sie kann auf der Grundlage einer Rechtsvorschrift als Mittel zur Durchsetzung bestimmter staatlicher Einzelentscheidungen (z. B. Auflagen) erfolgen. In diesem Sinne ist sie z. B. in § 22 Abs. 3 der VO über die öffentlichen Straßen StraßenVO vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 515) i. 'd. F. der VO zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Umgebung von Verkehrsanlagen vom 12. Dezember 1978 (GBl. I 1979 Nr. 2 S. 9) geregelt Danach kann der Rat der Stadt bzw. Gemeinde eine Auflage, die er in Durchsetzung der Stadt- bzw. Gemeindeordnung einem Betrieb oder Bürger zur Beseitigung einer über das Verkehrs übliche Maß hinaus gehenden Verunreinigung oder Beschädigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze durch Bauschutt, herabfallendes Transportgut, Gerümpel, durch Lagerung von Baustoffen oder anderen Gegenständen erteilt hat, in der Weise durchsetzen, daß er die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Beauflagten durchführen läßt, wenn dieser die Auflage nicht oder nicht ordnungsgemäß erf üllt. 2. Die Ersatzvomahme ist in einigen Rechtsvorschriften in der Weise geregelt, daß sie auch ohne vorherige Einzelentscheidung (Auflage) erfolgen kann. Nach § 22 Abs. 4 StraßenVO können die örtlichen Räte z. B. auch ohne vorherige Beauflagung eine Ersatzvomahme durchführen lassen. Voraussetzung dafür ist, daß es die Sicherheit erfordert und ein unverzügliches Handeln notwendig ist Die zum Handeln verpflichtete Person muß außerdem zur kurzfristigen Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes nicht in der Lage sein oder nicht herangezogen werden können. So können z. B. Verunreinigungen von Straßen durch Fahrzeuge beim Transport von Baumaterialien oder infolge Ölverlustes unverzüglich auf Kosten des Ver-ursachers beseitigt werden, ohne ihn vorher mit einer Auflage dazu zu verpflichten. Die Ersatzvornahme erfolgt ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Verursachers der Verunreinigung. Sofern die Ersatzvornahme mit der Durchsetzung einer Auflage verbunden ist, wird sie in der Auflage angedroht. Wird der Auflage nicht entsprochen, kann die Ersatzvornahme erfolgen. Sie wird meist verbunden mit einem Kostenvoranschlag dem Betroffenen mitgetedlt. Werden die angefallenen Kosten nicht freiwillig bezahlt, kann auf der Grundlage der VO über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen vom 6. Dezember 1968 (GBl. II 1969 Nr. 6 S. 61) vollstreckt werden. Ist die Ersatzvomahme auch als weitere Ordnungsstrafmaßnahme i. S. des § 6 Abs. 1 Ziff. 4 OWG anwendbar? In § 6 Abs. 1 Ziff. 4 OWG heißt es „In den gesetzlichen Bestimmungen können als weitere Ordnungsstrafmaßnahmen vorgesehen werden: . Aufforderung an den verpflichteten Bürger, den verletzten Rechtszustand wieder herzustellen, und Durchführung von Maßnahmen auf seine Kosten (Ersatzvornahme), wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt“. Die Ersatzvornahme muß also in diesem Fall in einer Rechtsvorschrift (Gesetz, Verordnung, Anordnung, Durchführungsbestimmung) ausdrücklich in den Ordnungsstrafbestimmungen als weitere Ordnungsstrafmaßnahme neben den Ordnungsstrafmaßnahmen gemäß § 5 OWG (Verweis und Ordnungsstrafe) vorgesehen sein. Bisher ist das aber in einer Rechtsvorschrift noch nie geschehen. Folglich kann diese Ersatzvornahme (§ 6 Abs. 1 Ziff. 4 OWG) gegenwärtig nicht als weitere Ordnungsstrafmaßnahme angewendet werden. Sie kann nicht Inhalt einer Ordnungsstrafverfügung sein.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 279 (NJ DDR 1982, S. 279) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 279 (NJ DDR 1982, S. 279)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch sogenannte Fanclubs und andere negative Gruppierungen von Ougendlichen und andere ähnliche Erscheinungen. Forschungsergebnisse: Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Vertrauliche Verschlußsache Potsdam, an dieser Stelle nicht eingegangen werden Dienstanweisung über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische Hirkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen von Bürgern der DDR? Worin liegen die Gründe dafür, daß immer wieder innere Feinde in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

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