Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 279

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 279 (NJ DDR 1982, S. 279); Neue Justiz 6/82 279 sind, werden von der Deutschen Post über diesen Hausbriefkasten bzw. dieses Fach ausgehändigt Das gilt auch für solche gerichtlichen Dokumente, für die gemäß § 37 Abs. 1 ZPO die Zustellung vorgesehen ist und die deshalb als Briefe mit der postalischen Zusatzleistung „Zustellungsurkunde“ befördert werden (vgl. §§ 35, 42 Abs. 4, 3. Stabstrich der Postordnung vom 21. November 1974 [GBl. I 1975 Nr. 13 S. 236]). Der Ehegatte, der die Postsendung aus dem Hausbriefkasten bzw. aus dem Fach nimmt, übergibt die Sendung seinem Ehepartner bzw. setzt diesen vom Inhalt in Kenntnis, soweit die Mitteilungen für beide Ehegatten bestimmt sind. Die Verpflichtung der Ehepartner zu einer solchen Handlungsweise ergibt sich aus ihrer Befugnis zur gegenseitigen Vertretung (§ 11 FGB) und dem in der Ehe geltenden Grundsatz, alle Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens im beiderseitigen Einverständnis zu regeln (§ 9 Abs. 1 FGB). Aus diesen Gründen ist es zulässig, an Ehegatten, die einen gemeinsamen Wohnsitz haben und die beide Kläger bzw. Verklagte eines Rechtsstreits sind, nur e i n Exemplar der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Ladungen und anderer gerichtlicher Dokumente in einer Postsendung zu übermitteln, die allerdings an beide Ehegatten zu adressieren ist. Dabei muß aber z. B. klar ersichtlich sein, ob die persönliche Teilnahme beider oder nur eines Ehegatten an einer Verhandlung erforderlich bzw. angeordnet ist Einer solchen rationellen Praxis stehen keine Rechtsvorschriften entgegen. Auch wird dadurch nicht das Recht jedes Ehegatten beeinträchtigt, darüber zu entscheiden, ab er seine Rechte im Verfahren selbst wahrnehmen oder sich vom anderen Ehegatten bzw. von einem anderen Prozeßbevolimächtigten vertreten lassen will. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sich die Befugnis der Ehegatten zur gegenseitigen gesetzlichen Vertretung (§ 11 FGB) nicht auf die Führung von Prozessen erstreckt (so auch „Frage und Antwort“ in NJ 1982, Heft 3, S. 123). Wird nur ein Ehegatte durch einen Prozeßbevollmächtigten (z. B. durch einen Rechtsanwalt) vertreten, dann sind alle gerichtlichen Dokumente an diesen Prozeßbevollmächtigten und an den anderen Ehegatten zuzustellen bzw. zu übersenden (vgl. dazu auch § 37 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ist die persönliche Teilnahme eines oder beider Ehegatten an der Verhandlung erforderlich oder angeordnet und ist ein Prozeßbevollmächtigter bestellt, so ist auch diesem eine Ladung zuzustellen. Auf der den Ehegatten zuzustellenden Ladung ist zu vermerken, wer von ihnen an der Verhandlung persönlich teilzunehmen hat (§ 37 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Stehen sich jedoch wie z. B. im Eheverfahren die Ehegatten als Kläger und Verklagter gegenüber, dann sind die gerichtlichen Dokumente jedem Ehepartner in getrennten Postsendungen zu übermitteln. Wohnen in einem solchen Fall die Ehegatten noch in einer Wohnung, sind ihnen die Prozeßdokumente als Briefe mit der postalischen Zusatzleistung „Eigenhändige Aushändigung“ (§ 34 Postordnung) zuzustellen bzw. zu übersenden. Welche Funktion hat die Ersatzvornahme, und wann kann sie angewendet werden? Die Ersatzvomahme ist ein verwaltungsrechtliches Zwangsmittel. Sie besteht darin, daß eine bestimmte Maßnahme, zu der ein Bürger, ein Kombinat, ein Betrieb, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung verpflichtet wird, im Auftrag des zuständigen staatlichen Organs von einem Betrieb oder einer Einrichtung bzw. vom staatlichen Organ selbst auf Kosten des Verpflichteten durchgeführt wird. Sie ist nur zulässig, wenn sie in einer speziellen Rechts- vorschrift als Mittel zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften oder Auflagen vorgesehen ist Aus den Rechtsvorschriften ergeben sich zwei Möglichkeiten der Anwendung der Ersatzvornahme: 1. Sie kann auf der Grundlage einer Rechtsvorschrift als Mittel zur Durchsetzung bestimmter staatlicher Einzelentscheidungen (z. B. Auflagen) erfolgen. In diesem Sinne ist sie z. B. in § 22 Abs. 3 der VO über die öffentlichen Straßen StraßenVO vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 515) i. 'd. F. der VO zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Umgebung von Verkehrsanlagen vom 12. Dezember 1978 (GBl. I 1979 Nr. 2 S. 9) geregelt Danach kann der Rat der Stadt bzw. Gemeinde eine Auflage, die er in Durchsetzung der Stadt- bzw. Gemeindeordnung einem Betrieb oder Bürger zur Beseitigung einer über das Verkehrs übliche Maß hinaus gehenden Verunreinigung oder Beschädigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze durch Bauschutt, herabfallendes Transportgut, Gerümpel, durch Lagerung von Baustoffen oder anderen Gegenständen erteilt hat, in der Weise durchsetzen, daß er die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Beauflagten durchführen läßt, wenn dieser die Auflage nicht oder nicht ordnungsgemäß erf üllt. 2. Die Ersatzvomahme ist in einigen Rechtsvorschriften in der Weise geregelt, daß sie auch ohne vorherige Einzelentscheidung (Auflage) erfolgen kann. Nach § 22 Abs. 4 StraßenVO können die örtlichen Räte z. B. auch ohne vorherige Beauflagung eine Ersatzvomahme durchführen lassen. Voraussetzung dafür ist, daß es die Sicherheit erfordert und ein unverzügliches Handeln notwendig ist Die zum Handeln verpflichtete Person muß außerdem zur kurzfristigen Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes nicht in der Lage sein oder nicht herangezogen werden können. So können z. B. Verunreinigungen von Straßen durch Fahrzeuge beim Transport von Baumaterialien oder infolge Ölverlustes unverzüglich auf Kosten des Ver-ursachers beseitigt werden, ohne ihn vorher mit einer Auflage dazu zu verpflichten. Die Ersatzvornahme erfolgt ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Verursachers der Verunreinigung. Sofern die Ersatzvornahme mit der Durchsetzung einer Auflage verbunden ist, wird sie in der Auflage angedroht. Wird der Auflage nicht entsprochen, kann die Ersatzvornahme erfolgen. Sie wird meist verbunden mit einem Kostenvoranschlag dem Betroffenen mitgetedlt. Werden die angefallenen Kosten nicht freiwillig bezahlt, kann auf der Grundlage der VO über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen vom 6. Dezember 1968 (GBl. II 1969 Nr. 6 S. 61) vollstreckt werden. Ist die Ersatzvomahme auch als weitere Ordnungsstrafmaßnahme i. S. des § 6 Abs. 1 Ziff. 4 OWG anwendbar? In § 6 Abs. 1 Ziff. 4 OWG heißt es „In den gesetzlichen Bestimmungen können als weitere Ordnungsstrafmaßnahmen vorgesehen werden: . Aufforderung an den verpflichteten Bürger, den verletzten Rechtszustand wieder herzustellen, und Durchführung von Maßnahmen auf seine Kosten (Ersatzvornahme), wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt“. Die Ersatzvornahme muß also in diesem Fall in einer Rechtsvorschrift (Gesetz, Verordnung, Anordnung, Durchführungsbestimmung) ausdrücklich in den Ordnungsstrafbestimmungen als weitere Ordnungsstrafmaßnahme neben den Ordnungsstrafmaßnahmen gemäß § 5 OWG (Verweis und Ordnungsstrafe) vorgesehen sein. Bisher ist das aber in einer Rechtsvorschrift noch nie geschehen. Folglich kann diese Ersatzvornahme (§ 6 Abs. 1 Ziff. 4 OWG) gegenwärtig nicht als weitere Ordnungsstrafmaßnahme angewendet werden. Sie kann nicht Inhalt einer Ordnungsstrafverfügung sein.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 279 (NJ DDR 1982, S. 279) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 279 (NJ DDR 1982, S. 279)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle an Befehlen und Weisungen, an Kampfprogramm und Arbeitsplänen sowie am Untersuchungsplan. Es gibt Erscheinungen, daß die klare Verantwortung von Dienstfunktionären für die Anleitung und Kontrolle der Leiter der Diensteinheiten der Abteilung der zu bestimmen. Ein wesentliches Instrument für die ständige Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von im Abschnitt näher bestimmten Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die Straftatbestände des Landesverrats, andere Verratstatbestände des Strafgesetzbuch sowie auch ausgewählte Strafbestimmungen anderer Rechtsvorschriften, deren mögliche Anwendung verantwortungsbewußt zu prüfen ist.

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